IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. Mai 2014

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 31.03.2014, Az. 6 W 12/14
    § 24 Abs. 1 MarkenG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Verwendung eines fremden Markennamens als Metatag oder Title im Quellcode einer Internetseite zulässig sein kann, wenn es sich bei dem Verwender um einen Wiederverkäufer bereits erschöpfter (mit Willen des Markeninhabers in den Verkehr gebrachter) Ware handelt. Der Markeninhaber könne sich gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG nur aus berechtigten Gründen widersetzen und Unterlassung verlangen, z.B. wenn die Markenverwendung nur dazu diene, Internetnutzer auf andere Erzeugnisse umzuleiten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. Juli 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Urteil vom 11.07.2013, Az. C-657/11
    Richtlinien 84/450/EWG und 2006/114/EG

    Der EuGH hat entschieden, dass die Verwendung von fremden Markennamen als Metatag auf einer Webseite nicht nur markenrechtlich relevant ist (vgl. hier), sondern auch eine irreführende Werbung darstellen kann. Dass die Metatags für den Nutzer nicht ohne Weiteres sichtbar seien, sei für diese Einordnung nicht relevant, da der Begriff der Werbung auch indirekte Kommunikation erfasse. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. August 2012

    LG Halle, Urteil vom 31.05.2012, Az. 4 O 883/11
    § 339 BGB

    Das LG Halle hat entschieden, dass nach Abgabe einer Unterlassungserklärung (hier: wegen Nutzung von Metatags / Keywords) grundsätzlich keine Pflicht besteht, für eine Löschung der beanstandeten Internet-Seiten im Google-Cache Sorge zu tragen. Eine solche Pflicht müsse ausdrücklich vereinbart werden, denn aufgrund einer Unterlassungserklärung bestehe üblicherweise keine Verpflichtung dazu, aktiv tätig zu werden. Die Tatsache, dass der Google-Cache eine Internetseite zeige, wie sie vor Abgabe der Unterlassungserklärung ausgesehen habe, sei kein wirksamer Anknüpfungspunkt für eine Vertragsstrafe, wenn es sich dabei um einen aktuellen Inhalt einer Internetseite handele. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 16. März 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG München, Urteil vom 09.02.2012, Az. 6 U 2488/11
    § 12 S. 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGB; Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG; § 5 Abs. 2 MarkenG; § 8 Abs. 1 S. 1 UWG

    Das OLG München hat entschieden, dass Kritik an einem Unternehmen auf der Homepage eines Journalisten keine Schadensersatzansprüche auslöst, auch nicht, wenn der Name der kritisierten Firma und des Geschäftsführers sowie die Begriffe „Schwindel“ oder „Betrug“ im Metatag der Homepage verwendet werden. Der Beklagte hatte vorliegend über einen so genannten Adressbuchbetrug berichtet, der darin bestand, dass die Klägerin irreführend aufgemachte Werbeschreiben an Gewerbetreibende versandte, um diese zu kostenpflichtigen Einträge in Internet-Branchenbüchern zu verpflichten. Ein solches Vorgehen sei der öffentlichen Kritik ausgesetzt und die oben genannten Begriffe seien daher von der Meinungsfreiheit gedeckt. Eine Verletzung des Namensrechts liege ebenfalls nicht vor, da die genannten Namen nicht unbefugt gebraucht wurden. Die Interessen des Beklagten am Schutz der Meinungsfreiheit gingen auch bezüglich der Namensnennung vor. Marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche kämen ebenfalls nicht in Betracht. Zitat des Gerichts zur Meinungsäußerung:

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  • veröffentlicht am 24. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.03.2009, Az. 6 W 29/09
    § 15 Abs. 2 MarkenG, §§ 3, 4 Nr. 7, Nr. 10

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Berichterstattung über ein Unternehmen, das an wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen beteiligt ist, auch dann nicht gegen Marken- oder Wettbewerbsrecht verstöß, wenn es den markenrechtlich geschützten Namen des Unternehmens benennt und dieser als Metatag auf der Website des berichterstattenden Unternehmens aufgeführt wird.Insbesondere ergebe sich eine Markenverletzung im vorliegenden Fall nicht aus einer unzulässigen Beeinflussung der Suchfunktion bei der Benutzung von Internet-Suchmaschinen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 18.05.2006, Az. I ZR 183/03
    § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, 2 und 4 MarkenG

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort (Metatag) auf einer Unternehmens-Website eine kennzeichenmäßige Benutzung im markenrechtlichen Sinne darstellt und auch gegen das geltende Markenrecht verstößt, wenn an der Verwendung kein berechtigtes Interesse vorliegt. Im vorliegenden Fall hatte der Betreiber einer Internetseite im für den Benutzer nicht ohne weiteres sichtbaren Quelltext das fremde, im Verkehr einem anderen Unternehmen zugeordnete Kennzeichen „Impuls“ als Suchwort verwendet, um auf diese Weise die Trefferhäufigkeit seines lnternetauftritts zu erhöhen. Auch wenn der durchschnittliche Nutzer den Quelltext in der Regel nicht wahrnehme, so der Bundesgerichtshof, sei doch eine kennzeichenmäßige Nutzung dadurch gegeben, dass die Webseite in Suchmaschinen bei Suche nach „Impuls“ als Treffer angezeigt und somit das Auswahlverfahren beeinflusst und der Nutzer auf die Seite geführt werde. Damit werde der Nutzer auf das dort werbende Unternehmen aufmerksam gemacht. Da die Beklagte in demselben Geschäftsbereich wie die Klägerin tätig sei und die gleichen Leistungen anbiete und somit der Nutzer die beiden Unternehmen auf Grund der Trefferliste in der Suchmaschine verwechseln könne, sei auch die für eine Kennzeichenrechtsverletzung erforderliche Verwechselungsgefahr gegeben. Eine kennzeichenrechtlich zulässige Benutzung eines fremden Zeichens wäre indes bei einem offenen Vergleich der Unternehmen mit deutlichem Hinweis auf die Identität und die Leistungen des Rechtsinhabers und in der Regel einer offenen Nennung des fremden Kennzeichens möglich.

  • veröffentlicht am 7. Oktober 2008

    BGH, Urteil vom 18.05.2006, Az. I ZR 183/03
    §§ 5 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 1, 2 und 4 MarkenG

    Der BGH hat mit diesem älteren, wegweisenden Urteil entschieden, dass eine kennzeichenmäßige Benutzung vorliegt, wenn der Betreiber einer Internetseite in dem für den Benutzer nicht ohne weiteres sichtbaren Quelltext ein fremdes Kennzeichen als Suchwort verwende, um auf diese Weise die Trefferhäufigkeit seines Internetauftritts zu erhöhen (Metatag). Eine Verwechslungsgefahr könne sich bereits daraus ergeben, dass Internetnutzer, welche das Kennzeichen der Klägerin kennen und als Suchwort eingeben, um sich über deren Angebot zu informieren, als Treffer auch auf die Leistungen der Beklagten hingewiesen würden. Zwar sei der Internetnutzer gewohnt, dass sich nicht alle Treffer auf das von ihm gesuchte Ziel bezögen. Gerade wenn es sich bei dem als Suchwort eingegebenen Unternehmenskennzeichen um einen gängigen Begriff der deutschen Sprache handele, rechne er mit einer Fülle von Treffern, die nichts mit der ihn interessierenden Dienstleistung zu tun haben. Weise aber ein Treffer auf eine Internetseite der Beklagten hin, auf der diese die gleichen Leistungen anbiete wie die Klägerin, bestehe die Gefahr, dass der Internetnutzer dieses Angebot aufgrund der Kurzhinweise mit dem Angebot der Klägerin verwechsele und sich näher mit ihm befasse. Dies reiche für die Annahme einer Verwechslungsgefahr aus, ohne dass es darauf ankäme, ob ein Irrtum bei einer näheren Befassung mit der Internetseite der Beklagten ausgeräumt würde. (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. September 2008

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2007, Az. I-20 U 79/06
    § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, 2 und 4 MarkenG

    Das OLG Düsseldorf hat die Rechtsauffassung vertreten, dass die Verwendung einer fremden Marke in einer Google AdWords-Anzeige nicht die Rechte des jeweiligen Markeninhabers verletzt. Im Einzelnen ist das Oberlandesgericht der Auffassung, dass durch diese Art der Verwendung eines fremden Kennzeichens eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG nicht begründet werde. Zwar bestehe kein Zweifel daran, dass das von der Klägerin vorgegebene AdWord mit dem Unternehmenskennzeichen der Beklagten identisch sei und beide Parteien die gleichen Waren anböten. Eine Verwechslungsgefahr werde im Streitfall aber dadurch ausgeschlossen, dass die als solche klar erkennbare Anzeige der Werbenden deutlich auf sie als werbendes Unternehmen und Anbieterin der von ihr hergestellten Waren verweise, indem sie in der Anzeige ihr eigenes Unternehmenskennzeichen als Internetadresse verwende. Anders als bei der Verwendung eines Zeichens als Metatag werde durch die Eingabe des AdWords nicht als Suchergebnis in der Trefferliste auf das Angebot der Klägerin hingewiesen, sondern in einer optisch deutlich von der Trefferliste getrennten Rubrik unter der Überschrift „Anzeigen“. Bereits durch den Hinweis „Anzeigen“ werde auch dem unerfahrenen Internetnutzer deutlich gemacht, dass es sich bei den in dieser Rubrik aufgeführten Anbietern um Anzeigenkunden des Betreibers der Internetsuchmaschine handelt. Deren Werbung sei grafisch deutlich abgegrenzt von der Liste der Suchergebnisse.

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