Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamburg: Zu den Bedenken gegen eine Verwendung der MFM-Liste für die Berechnung fiktiver Lizenzkostenveröffentlicht am 19. Januar 2010
OLG Hamburg, Urteil vom 02.09.2009, Az. 5 U 8/08
§ 97 Abs. 2 UrhGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass bei Urheberrechtsverstößen im Fotobereich die Anwendung der jährlichen Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (sog. MFM-Liste) auf Bedenken stößt, da es sich um eine einseitige Vergütungsvorstellung eines Interessensverbandes von Fotografen handele. Der Kläger war Fotograf und verlangte von der Beklagten Zahlung von Lizenzgebühren und einer Geldentschädigung sowie Freihaltung von Anwaltskosten wegen unstreitiger öffentlicher Zugänglichmachung von insgesamt neunzehn Fotos. Die Beklagte betrieb u.a. Webseiten mit Kochrezepten. (mehr …)
- OLG Brandenburg: Bei unrechtmäßiger Bildnutzung finden MFM-Richtlinien nur eingeschränkt Anwendung / Zum Bilderklau bei sog. eBay-Multiauktionenveröffentlicht am 3. August 2009
OLG Brandenburg, Urteil vom 15.05.2009, Az. 6 U 37/08
§§ 15 ff., 72 Abs. 1, Abs. 2, 97 Abs. 1 UrhGDas OLG Brandenburg hat entschieden, dass der Schadensersatz, der durch die Verletzung fremder Urheberrechte an Fotografienzu zahlen ist, zwar grundsätzlich nach den sogenannten MFM-Richtlinien (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) zu berechnen ist, diese jedoch keinesfalls schematisch Anwendung finden. Außerdem hat er die Bildverwertung in einer sog. eBay-Multiauktion, bei der ein Bild über einen längeren Zeitraum zum Vertrieb mehrerer Produkte eines Typs verwendet wird, als einmaligen Verstoß aufgefasst. (mehr …)
- LG Düsseldorf: Lizenzgebühren bei unberechtigter Bildnutzungveröffentlicht am 6. Juni 2009
LG Düsseldorf, Urteil vom 01.04.2009, Az. 12 O 277/08
§§ 97 Abs. 1, 72 Abs. 1, 19 a UrhGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass nebem dem Urheber auch der uneingeschränkt Nutzungsberechtigte alle Ansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung gerichtlich geltend machen kann, selbst oder im Wege der Prozessstandschaft. Die Klägerin des vorliegenden Falles hatte die uneingeschränkten Nutzungsrechte an der Fotografie eines Briefkastens, die zu Verkaufszwecken auf Internethandelsplattformen benutzt wurden. Die ursprüngliche Fotografin hatte der Klägerin die zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechte an dem Lichtbild eingeräumt. Daran ändert sich auch nichts durch die von der Klägerin veranlasste Bearbeitung des Bildes. Die Beklagte hatte das bearbeitete Bild ohne entsprechende Nutzungsrechte ebenfalls für Internetverkäufe genutzt. Den von der Beklagten zu ersetzenden Lizenzschaden berechnete das Gericht auf Grundlage der MFM-Honorartabellen und blieb damit seiner Rechtsprechung treu (Link: LG Düsseldorf). Das Gericht legt dar, dass „diese Honorartabellen dasjenige wiederspiegeln, was der Verkehrssitte zwischen Bildagentur und freien Fotografen auf der einen Seite und Nutzern auf der anderen Seite entspricht“. Auf den privaten Bereich kann diese Berechnungsmethode jedoch nicht ohne Weiteres übertragen werden, wie das OLG Brandenburg unlängst ausführte (Link: OLG Brandenburg). Außerdem entschied das Düsseldorfer Gericht auf einen Verletzerzuschlag in Höhe von 100 % der Basisvergütung. Die Beklagte habe es unterlassen, den Lichtbildner zu benennen. Diesem stehe nach § 13 Satz 1 UrhG ein Recht zu, über seine Namensnennung zu entscheiden (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2006, 393). Hiergegen habe die Beklagte verstoßen.
- Zur Berechnung von fiktiven Lizenzgebühren bei Bilderklauveröffentlicht am 25. Februar 2009
Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet und anderswo, taucht regelmäßig die Frage auf, wie ein Schadensersatz, etwa für den Bilderklau bei eBay, zu berechnen ist. Geprüft wird dann, welche Lizenzgebühren der Nutzer dem Urheber hätte zahlen müssen, was schwer fällt, wenn der Anspruchsteller selbst nur Gelegenheitsfotograf in eigener Sache ist, seine Werke also üblicherweise nicht gewerblich anbietet. Ein nützlicher und von Gerichten häufig anerkannter Ratgeber ist hier die Honorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM), einer Arbeitsgemeinschaft des Bundesverbandes der Pressebild-Agenturen und Bildarchive e.V. (BVPA). Im Januar 2009 sind die aktuellen Bildhonorare erschienen. Sie sind gemeinsam mit dem Werk „Der Bildermarkt“ für den maßvollen Preis von 33,00 EUR erhältlich (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: bvpa).
- LG Düsseldorf: Bilderklau aus Artikelbeschreibung bei eBay abmahnfähigveröffentlicht am 24. Juni 2008
LG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2008, Az. 12 O 416/06
§§ §§ 13 S. 1, 31 Abs. 1 und 3, 43, 72 Abs. 1, 97 Abs. 1 S. 1, 101a Abs. 1 UrhG, § 242, 276 Abs. 2, 288 Abs. 1 S. 2, 291, 677, 670 BGB, §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 287, 708 Nr. 11, 709 S. 1, 2, 711 ZPODas LG Düsseldorf hatte über die doch zunehmende rechtswidrige Übernahme von Fotografien aus fremden Artikelbeschreibungen bei eBay-Auktionen zu entscheiden. Das Landgericht war der Auffassung, dass dies rechtswidrig sei. Der Händler sei zur Unterlassung und Schadensersatz verpflichtet. Hinsichtlich des erforderlichen Verschuldens wies das LG Düsseldorf darauf hin, dass der Verwerter sich grundsätzlich umfassend und lückenlos nach den erforderlichen Rechten zu erkundigen habe. Zur Berechnung des Schadensersatzes in solchen Fällen könnten im Rahmen der Schadensbemessung die Honorarempfehlungen der MFM zu Grunde gelegt werden. Auf diese fiktiven Lizenzgebühren wäre zudem ein Aufschlag von 50 % zu zahlen, da die Lichtbilder für zwei Auktionen verwendet worden seien. Zwar sehe die MFM-Honorartabelle für die Mehrfacheinblendung von ein und demselben Lichtbild keine feste Vergütung vor, sondern spreche von einer Zahlung „nach Vereinbarung“. (mehr …)