IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. September 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.08.2012, Az. 2-03 O 311/12 – nicht rechtskräftig
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei der Bewerbung eines Microsoft Office-Softwarepakets als deutsche Ware (oder zumindest nicht erkennbar ausländische Ware) keine Software in fremdsprachiger Verpackung geliefert werden darf, da anderenfalls ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Die Kammer folgte der Argumentation des Antragstellers, dass Kunden allein durch die nicht in deutscher Sprache gehaltene Verpackung verunsichert sein könnten, ob tatsächlich die versprochene deutschsprachige Office-Software geliefert werde oder nicht vielmehr eine Raubkopie oder unrechtmäßig verkaufte gebrauchte Software. Auch dürfe bei der Werbung „„Windows XP Professional OEM inkl. Service Pack 3“ keine entsprechende Recovery-Version eines namhaften Hardwareherstellers geliefert werden. Den lauteren Wettbewerb wiederhergestellt haben die Kollegen von Lampmann Haberkamm Rosenbaum (hier). Wir haben da – auch wenn nicht selbst beteiligt – so ein Gefühl, dass in diesem Verfahren ein Urteil ergehen und voraussichtlich auch die zweite Runde eingeläutet wird. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. August 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Beschluss vom 22.08.2012, Az. 327 O 438/12
    § 3 UWG, § 4 Nr. 10 UWG

    Nach einem Bericht von heise online (hier) hat das LG Hamburg eine einstweilige Verfügung sowohl gegen die Microsoft Corporation als auch gegen die Microsoft Deutschland GmbH erlassen, in welcher dem Konzern bei Androhung von Ordnungsgeld untersagt wird, bestimmte Äußerungen betreffend den Handel mit gebrauchter Software zu verbreiten. Der antragstellende Händler hatte sich durch die Aussagen von Microsoft behindert gefühlt. Die streitgegenständlichen Äußerungen waren:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. August 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDer Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hat Unternehmen wie Apple, Google, Microsoft, Nokia und Samsung wegen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in deren App-Stores abgemahnt und in zwei Fällen (Apple, Google) sogar gerichtliche Schritte eingeleitet. Einen Abriss gab es für ein fehlendes Impressum, „kilometerlange“ Fließtext-AGB (im Falle von Apple iTunes 21 DIN A4-Seiten, fast ohne Nummerierung sowie in Schriftgröße 9) oder für den Verbraucher nachteilhafte AGB-Klauseln. (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. April 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Beschluss vom 02.04.2012, Az. 327 O 141/12
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das LG Hamburg hat offensichtlich auf Antrag der TYR Holding GmbH, welche die Softwareverkaufsplattform www.softwarebilliger.de betreibt und sich wegen des angeblichen Vertriebs von illegalen Microsoft-Softwarekopien im Dauerstreit mit der Firma Microsoft befindet, der Firma Microsoft verboten, bestimmte negative Äußerungen über die Plattform softwarebilliger.de zu veröffentlichen. Der Branchen-Nachrichtendienst Heise berichtet, hierzu gehörten Passagen aus einer Pressemitteilung vom 13.03.2012, wonach auf www.softwarebilliger.de gefälschte Markensoftware angeboten werde bzw. dort entgegen einer gerichtlichen Anordnung und laufender staatsanwaltlicher Ermittlungen gefälschte Datenträger verkauft würden. Die Kammer verbot Microsoft weiterhin die Behauptung, der „Verkauf von Fälschungen geht weiter“ und „Rechtsmittel der Betreiber von www.softwarebilliger.de bleiben bislang erfolglos“. Zum vollständigen Heise-Bericht (hier).

  • veröffentlicht am 13. April 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDer lange Arm US-amerikanischer Gerichte soll bis nach Deutschland reichen. Ein Gericht im US-Bundesstaat Washington hat Motorola verboten, gegen Microsoft im Ausland, auch Deutschland, ein gerichtliches Verkaufsverbot für Hard- und Softwareprodukte zu erwirken. Es handelt sich um eine „einstweilige Sicherungsmaßnahme“, die aufrecht erhalten bleiben soll, bis gerichtlich festgestellt worden ist, ob Motorola die eigene Zusage erfüllt hat, Patente zum Videostandard H.264, der als Allgemeinstandard gilt, zu angemessenen Preisen fremden Herstellern zur Verfügung zu stellen. Um Motorola nicht gänzlich schutzlos zu stellen, hat Microsoft 100 Mio. US-Dollar als Sicherheit zu hinterlegen, falls sich das Verhalten von Motorola als rechtskonform erweisen sollte. Weiteres findet sich bei Golem (hier).

  • veröffentlicht am 9. Oktober 2011

    BGH, Urteil vom 06.10.2011, Az. I ZR 6/10
    § 24 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass der Weitervertrieb von so genannten „Recovery CDs“, die ursprünglich nur in Verbindung mit einem PC durch Microsoft vertrieben wurden, durch Microsoft untersagt werden kann. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn die ursprünglich auf den Computern angebrachten Echtheitszertifikate abgelöst und auf die CDs aufgebracht worden seien. Hier greife der markenrechtliche Erschöpfungsgrundsatz nicht, da zwar die PCs mit Recovery CDs mit Zustimmung von Microsoft in den Verkehr gebracht wurden, diese Zustimmung sich jedoch nicht auf die mit abgelösten Zertifikaten versehenen, „nackten“ CDs erstrecke. Zur Pressemitteilung Nr. 157/2011des BGH vom 06.10.2011:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Januar 2011

    Ein äußerst interessanter Rechtsfall erreicht uns aus den Vereinigten Staaten. Dort versucht die Firma Apple Inc. derzeit, die Marke „App Store“ für ihren iOS-App Store im Rahmen einer Markenanmeldung zu monopolisieren. Die Microsoft Corporation hat hiergegen förmliche Einwände erhoben und in einem 27-seitigen Dokument (ohne Anlagen) sinngemäß erklärt, dass ein absolutes Schutzhindernis an der Wortkombination wegen Freihaltungsbedürftigkeit bestehe (vgl. zur deutschen Rechtslage § 8 Abs. 2 MarkenG), wie techflash zu berichten weiß. Fälle dieser Art sind nun aus unserer Sicht nichts Besonderes; interessanter ist schon die Argumentation Microsofts für die Freihaltungsbedürftigkeit: Die Bezeichnung des Begriffs „App Store“ werde gattungsmäßig („generic term“) für einen Softwareshop verwendet, was aus Zeitungsberichten, Blogs und Foren zu entnehmen sei, in denen der Begriff „App Store“ nicht für den Softwareshop Apples verwendet worden sei. Selbst Apple CEO Steve Jobs habe die Softwareshops von Google (Android Marketplace), Amazon oder Verizon allgemein als „App Stores“ bezeichnet. Zitat aus der Beschwerdeschrift von Microsoft (S. 1): (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. August 2010

    Nach einem Bericht des SPON hat Microsoft-Mitgründer und Milliardär Paul G. Allen, der zuletzt durch sein umfangreiches (wenn auch für ihn wohl steuerlich vorteilhaftes) Charity-Engagement auf sich aufmerksam machte, das Who-is-Who der Internetbranche wegen Verletzung von vier Patenten verklagt, die bei seiner Firma Interval Licensing LLC. liegen.“Wir glauben, dass Innovationen einen Wert haben„, habe ein Sprecher Allens erklärt, ohne eine Schadenssumme zu nennen. Unter den Beklagten seien die Internetriesen Google/YouTube, Facebook, Ebay, AOL und Apple. Laut SPON seien die mit den Patenten geschützte Technologie von „grundlegender“ Bedeutung für die Art und Weise, wie die führenden Internet-Suchmaschinen und Online-Marktplätze heute funktionierten. Allen wolle erreichen, dass die verklagten Unternehmen entweder sein Patentrecht nicht weiter verletzen oder Lizenzgebühren bezahlen. Laut einem US-amerikanischen Rechtsanwalt für Patentrecht in der Technologiebranche müssten die beklagten Parteien ihre Programme nicht sofort ändern, da Verfahren und Verhandlungen zu derartigen Fragen mehre Monate bis Jahre dauern könnten und häufig auf dem Vergleichswege endeten. Was wir davon halten? Um ein sog. „Patent-Troll“ zu sein, müsste Allen, zumindest nach der Wikipedia-Definition, die Patente erworben haben, ohne jemals die einem Patent zugrunde liegende technische Erfindung einsetzen zu wollen. Angesichts des Umstandes, dass er dem Vernehmen nach die Patente selbst entwickeln ließ und sie bei dem von ihm mitbegründeten Unternehmen Microsoft Verwendung finden, ist die (abwertende) Bezeichnung als Patent-Troll mit dem vorliegenden Verfahren nicht zu vereinbaren.

  • veröffentlicht am 16. Juni 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 20.04.2010, Az. X ZR 27/07
    Art. 52; 138 Abs. 1 a EPÜ

    Der BGH hat kurz vor seinem Urteil zur grundsätzlichen Patentierbarkeit von Software entschieden, dass ein Programm, welches einem System lange Dateinamen gestattet und trotzdem mit einem System, welches nur kurze Dateinamen gestattet, kompatibel ist, patentfähig ist. Sachverständig beraten entschied der BGH gegen das Bundespatentgericht und führte aus, dass sich der Gegenstand des Patentanspruchs für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe. Der Fachmann, der ein Betriebssystem entwickeln wollte, das lange Dateinamen verwenden kann und gleichzeitig mit MS-DOS, Version 5.0 abwärtskompatibel ist, habe sich von den bei anderen Betriebssystemen verwendeten Lösungen abwenden und statt dessen versuchen müssen, im Rahmen der FAT-Dateisystemstruktur die Möglichkeit für einen langen Dateinamen zu schaffen. Dies sei mit Hilfe der streitigen Lehre in innovativer Art und Weise gelungen. Das gelte für die Erwägung, dass der Zugriff auf lange Dateinamen mit neuen Nachfolgebetriebssystemen zu MS-DOS, Version 5.0 bei gleichzeitiger Abwärtskompatibilität mit Betriebssystemen bis einschließlich MS-DOS, Version 5.0, durch die Anlage eines ersten und eines zweiten Verzeichniseintrags möglich sei, sowie für das Auffinden der Bitkombination „1111“ als Information, die einen zweiten, den langen Dateinamen beinhaltenden Verzeichniseintrag für Betriebssysteme bis einschließlich MS-DOS, Version 5.0 unsichtbar mache, während darin gleichzeitig für Betriebssysteme der Nachfolgegenerationen die Information liege, das ein oder mehrere weitere Verzeichniseinträge vorhanden seien, die einen langen Dateinamen beinhalten.

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. April 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDer französische Informatiker Eric Filiol hat auf der Sicherheitskonferenz Black Hat ein Computerprogramm vorgestellt, welches in der Lage ist, binnen weniger Minuten ältere passwortgeschützte Microsoft Office-Dateien (bis Version 2003) zu entschlüsseln. Ausgenommen seien Office-Dateien der Version 2007 und später, da Microsoft in diesen Programmversionen den sog. AES-Algorithmus einsetzte. Allerdings sollen dem Vernehmen nach die Vorgängervarianten von Office 2007 nach wie vor den größten Marktanteil haben. (mehr …)

I