IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. Januar 2009

    OEM-Software
    BGH, Urteil vom 06.07.2000, Az. I ZR 244/1997
    §§ 17 Abs. 2, 32, 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG

    Eine neuerliche Entscheidung des LG Düsseldorf (Urteil vom 26.11.2008, Az. 12 O 431/08) gibt Anlass, auf die OEM-Entscheidung des BGH, eine Grundsatzentscheidung zum Softwarevertrieb, hinzuweisen. In dieser Entscheidung hatte Microsoft einem Großhändler (Authorized Replicator) erlaubt, an Zwischenhändler, die mit Microsoft einen Distributionsvertrag hatten, OEM-Versionen bestimmter Microsoft Software zu verkaufen. Es handelt sich hierbei um handelsübliche Version, die im Verkaufspreis deutlich reduziert ist, um eine Koppelung („Bundling“) mit Hardware (in der Regel Computern) zu ermöglichen. Im Falle des BGH hatte der Zwischenhändler, der einen Händlervertrag mit Microsoft unterhielt, die OEM-Software isoliert weiterveräußert. Dies war mit Zustimmung geschehen. In der Folge hatte jedoch der dem Authorized Replicator angegliederte Zwischenhändler die Ware an einen Händler veräußert, welcher keine direkten oder indirekten Vertriebsbindungen zu Microsoft unterhielt. Dieser „freie“ Händler schließlich hatte die OEM-Software, entgegen der Absicht von Microsoft, ohne Hardware an einen Endkunden verkauft. Der BGH hielt dies entgegen der Vorinstanzen urheberrechtlich für unproblematisch. Indem sich der Authorized Replicator bei der Veräußerung der Software an die Microsoft-Vorgaben hielt, war die Software „mit Zustimmung“ des Urhebers (Microsoft) in den Verkehr gelangt. Damit aber habe sich das Urheberrecht Microsofts an den betreffenden Softwarekopien erschöpft (vgl. § 69 c Nr. 3 S. 2 UrhG). Ausschlag gebend ist, und hierauf weist der BGH zutreffend hin, wie die Software erstmalig in den Verkehr gebracht wurde. Bei diesem Rechtsakt muss die Zustimmung des Urhebers zwingend vorhanden sein. Weitere, „selbständig bestehende“ Beschränkungen können sich nur dann ergeben, wenn sich diese Beschränkungen als quasi-dingliche Nutzungsarten erweisen, also „nach der Verkehrsauffassung hinreichend bestimmte und klar abgrenzbare, wirtschaftlich-technisch einheitliche und selbständige, konkrete Verwendungsformen des Werkes“ sind. Dies ist bislang auf Grund sehr zurückhaltender Rechtsprechung regelmäßig nicht der Fall. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 18. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammYahoo wird künftig weltweit seine Daten aus der Suchmaschinennutzung sowie aus den Seiten- und Anzeigenaufrufen nach drei Monaten anonymisieren, soweit dem nicht konkrete gesetzliche Regelungen widersprechen oder ein konkreter Verdacht vorläge, berichtet heise.de (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Heise). Google will seine Daten aus der Suchmaschinennutzung wenigstens 9 Monate aufbewahren, bevor sie anonymisiert werden, während Microsoft zu erkennen gegeben hatte, diese Datenspeicherung auf 6 Monate zu verkürzen, wenn Konkurrenten sich gleichermaßen verhalten würden, wie das Handelsblatt berichtete (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Handelsblatt).

  • veröffentlicht am 16. Dezember 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtNach einer Meldung verschiedener Presseorgane warnt das Bundesminsterium für Sicherheit in der Informationstechnik derzeit vor einem Einsatz des Browsers Microsoft Internet Explorer (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Die Welt, Der Spiegel). Der Grund hierfür sei eine Sicherheitslücke, durch die Eindringlinge die Kontrolle über den Computer des jeweiligen Nutzers erlangen könnten. Microsoft kenne den Fehler bereits seit Tagen. Nutzer des Internet Explorers sollten entweder die Ausführung von „Java Script“ deaktivieren oder kurzzeitig auf einen anderen Browser umsteigen. Microsoft hat selbst eine Warnmeldung (Microsoft Security Advisory 961051) zu diesem Thema herausgegeben (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Microsoft).

  • veröffentlicht am 30. Oktober 2008

    Nach einem Berich von Channelpartner.de wird Microsoft das Office-Paket in der nächsten Version 14 als kostenlosen Internetdienst anbieten  (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Office 14). Diese Erklärung habe Microsoft auf der Entwicklerkonferenz Professional Developers in Los Angeles abgegeben. Danach soll es die bekannten Einzelprogramme Word, Excel, Powerpoint und OneNote in einer funktionsreduzierten Version geben, die per handelsüblichem Browser (z.B. Firefox, Internet Explorer, Firefox) bedient werden. Microsoft dürfte mit dieser Maßnahme eher verspätet auf zahlreiche kostenlose OpenSource-Projekte reagieren, vor allem das OpenOffice-Paket von Sun (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: OpenOffice).

  • veröffentlicht am 22. Oktober 2008

    LG Hamburg, Urteil vom 29.06.2006, Az. 315 O 343/06
    §§ 69c Nr. 3 Satz 1, Satz 2, 17 Abs. 1 UrhG, §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG

    Das LG Hamburg ist der Rechtsansicht, dass der Handel mit gebrauchter Software zulässig ist. Vorliegend entschied es, dass die Antragsgegnerin durch die Veräußerung einzelner Werkstücke („Lizenzen“) der von Microsoft-Kunden erworbenen Computerprogrammen an ihre Kunden nicht in das Microsoft zustehende Verbreitungsrecht eingegriffen habe. Das Verbreitungsrecht von Microsoft an den von der Antragsgegnerin gehandelten Vervielfältigungsstücken der hier in Rede stehenden Software habe sich vielmehr durch deren Inverkehrbringen mit Zustimmung von Microsoft analog § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG erschöpft. Das Urteil wurde später vom OLG Hamburg gestützt, wobei dieses aber eine Auseinandersetzung mit der Erschöpfungs-Frage vermied. Das OLG München (Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: OLG München) ist hingegen der Rechtsauffassung, dass der Handel mit gebrauchter Software verboten sei, wobei es sich auf die vertraglichen Besonderheiten, aber auch die Gesetzeslage berief.

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