Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Karlsruhe: Eine AGB-Klausel, wonach Verbraucher bei Darlehen eine „Bearbeitungsgebühr“ von 2,00 % aus dem Darlehensbetrag, mindestens jedoch 50,00 EUR zu zahlen haben, ist unwirksamveröffentlicht am 18. Oktober 2011
OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2011, 17 U 192/10 – nicht rechtskräftig
§ 307 Abs. 1 S.1 BGB, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB
Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Klausel, wonach ein Verbraucher bei „Anschaffungsdarlehen“ eine an dem Darlehensbetrag orientierte prozentuale Bearbeitungsgebühr trägt und diese im Mindestmaß 50,00 EUR beträgt, unwirksam ist. Die Klausel werde schon dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gerecht, weil sie nicht klarstelle, ob die Bearbeitungsgebühr auch dann anfalle, wenn ein Vertrag mit dem Kunden nicht zustande komme. Die Klausel sei aber auch unter dem Gesichtspunkt des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Als Preisnebenabrede sei sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werde, nicht zu vereinbaren und benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)