Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Dortmund: Die Verlängerung der Vertragslaufzeit durch eine intransparente Kündigungsklausel eines Software-Betreuungsvertrages ist unzulässigveröffentlicht am 22. August 2014
LG Dortmund, Urteil vom 02.07.2014, Az. 10 O 14/14
§ 307 BGBDas LG Dortmund hat entschieden, dass eine AGB-Klausel eines Softwarebetreuungsvertrages mit dem Wortlaut „Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer geschlossen und richtet sich nach dem Nutzungszeitraum der Q-Softwarelizenz. Die Mindestlaufzeit beträgt zwei Jahre und ist im Anschluss mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres mit eingeschriebenem Brief zu kündigen.“ teilweise unwirksam ist. Zwar könne unproblematisch eine Mindestlaufzeit festgelegt werden, die nachfolgende Kündigungsregelung sei jedoch intransparent und daher nicht anwendbar. Dem Vertragspartner müsse es möglich sein, zum Ende der Mindestlaufzeit tatsächlich zu kündigen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Dresden: Wenn der Hinweis auf die automatische Verlängerung eines Dauerschuldverhältnisses nicht „in hervorgehobener Weise“ erfolgt / partnersuche.deveröffentlicht am 9. Dezember 2013
OLG Dresden, Beschluss vom 28.08.2013, Az. 14 W 832/13
§ 312g Abs. 2 S. 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDas OLG Dresden hat die Bedingung für die hervorgehobene Darstellung der Mindestlaufzeit eines Dauerschuldverhältnisses (hier: Partnersuche) konkretisiert (Volltext der Enscheidung, s. unten): Es sei schon problematisch, so der Senat, wenn der Hinweis zwar in einer anderen Farbe als der graue Fließtext gefasst ist, das verwendete helle Grün dieser Aussage aber – erst recht im Gegensatz zu dem auch verwendeten intensiven Rot – eher unauffällig wirke. An einer ausreichend deutlichen Hervorhebung fehle es aber jedenfalls auch deshalb, weil gerade die kurze Laufzeit des eigentlich beworbenen Produktes an mehreren Stellen auf der Internetseite mit roter Schrift und teilweise in Großdruck mehr als deutlich hervorgehoben werde und damit den Hinweis auf die lange Vertragsdauer von 12 Monaten untergehen lasse. (mehr …)
- OLG Köln: Die Werbung „Jetzt vergleichen und jede Menge Vorteile sichern“ ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 25. August 2010
OLG Köln, Urteil vom 30.04.2010, 6 U 194/09
§§ 5 Abs. 1 u. 3, 6 Abs. 2 Nr. 2 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass eine Werbung für einen Telekommunikationsvertrag mit der Formulierung „Jetzt vergleichen und jede Menge Vorteile sichern“ wettbewerbswidrig ist, wenn zwar die Mindestvertragslaufzeit der Antragsgegnerin genannt wird, jedoch nicht die der Mitbewerber, mit deren Preisen verglichen wird. Der Verbraucher werde in die Irre geführt, da der Werbende angeben müsse, welche Dienstleistungen der Umworbene für die gegenübergestellten Preise von den unterschiedlichen Anbietern jeweils erhalte. Dabei habe der Werbende zur Vermeidung der Irreführungsgefahr die Angaben so vollständig zu machen, dass alle diejenigen Eigenschaften, zu denen der Verbraucher Angaben erwartet, auch vollständig gemacht werden. Die Angabe einer Mindestvertragslaufzeit stellt für den Verbraucher in der Regel eine wichtige Angabe dar, welche die Entscheidung zum Abschluss eines Telekommunikationsvertrages erheblich beeinflusst. Zum Volltext der Entscheidung: