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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. August 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 30.04.2010, 6 U 194/09
    §§ 5 Abs. 1 u. 3, 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Werbung für einen Telekommunikationsvertrag mit der Formulierung „Jetzt vergleichen und jede Menge Vorteile sichern“ wettbewerbswidrig ist, wenn zwar die Mindestvertragslaufzeit der Antragsgegnerin genannt wird, jedoch nicht die der Mitbewerber, mit deren Preisen verglichen wird. Der Verbraucher werde in die Irre geführt, da der Werbende angeben müsse, welche Dienstleistungen der Umworbene für die gegenübergestellten Preise von den unterschiedlichen Anbietern jeweils erhalte. Dabei habe der Werbende zur Vermeidung der Irreführungsgefahr die Angaben so vollständig zu machen, dass alle diejenigen Eigenschaften, zu denen der Verbraucher Angaben erwartet, auch vollständig gemacht werden. Die Angabe einer Mindestvertragslaufzeit stellt für den Verbraucher in der Regel eine wichtige Angabe dar, welche die Entscheidung zum Abschluss eines Telekommunikationsvertrages erheblich beeinflusst. Zum Volltext der Entscheidung:

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