Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Leipzig: Mindestvertragsdauer von 27 Jahren für die Anbindung an ein Glasfasernetz ist unwirksamveröffentlicht am 26. Februar 2014
LG Leipzig, Urteil vom 29.11.2013, Az. 08 O 897/13 – rechtskräftig
§ 305 c BGB, § 307 Abs. 1 BGB, § 1 UklaG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 UklaG, § 4 Abs. 1 UklaGDas LG Leipzig hat entschieden, dass ein Kabelnetzbetreiber einen Grundstückseigentümer nicht für einen Mindestzeitraum von 27 Jahren an einen Vertrag für einen Glasfasernetz-Anschluss binden darf. Eine entsprechende AGB-Klausel über einen Kündigungsausschluss erachtete die Kammer für unangemessen und damit unwirksam. Der beklagte Kabelnetzbetreiber hatte eingewandt, es bestehe im Hinblick auf die erheblichen Investitionen ein berechtigtes Interesse an der langen Vertragslaufzeit. Zum Volltext der Entscheidung: