Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BGH: Zu der Frage, ob auch eine Vertragsstrafe rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden kannveröffentlicht am 10. Juli 2012
BGH, Urteil vom 31.05.2012, Az. I ZR 45/11
§ 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 4 UWG; § 242 BGB, § 307 BGB, § 308 Nr. 1 BGB, § 309 Nr. 7a BGB; ZPO § 322 Abs. 1 ZPODer BGH hat entschieden, dass auch eine Vertragsstrafe rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden kann, die eigentlich interessante Frage aber offen gelassen. Das OLG Hamm war der Rechtsauffassung, dass eine Vertragsstrafe, welche wegen Verstoßes gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verwirkt wird, dann nicht gefordert werden kann, wenn die Unterlassungserklärung auf eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung abgegeben wird. Der Senat hatte diese Frage nicht zu entscheiden, da er der Rechtsansicht war, dass die vorliegende Abmahnung nicht rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Im Übrigen hat sich der BGH mit der Frage befasst, ob es sich bei den §§ 307 – 309 BGB um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG handelt. Er hat dies jedenfalls im Hinblick auf die Klauselverbote der §§ 307, 308 Nr. 1, § 309 Nr. 7a BGB bejaht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)