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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. März 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammTribunal de Grande Instance de Paris, Urteil vom 03.03.2011, Az. 0718523043

    Das Tribunal de Grande Instance de Paris hat entschieden (Urteil), dass eine Buchkritik, die sich nicht in der persönlichen Anfeindung gegen den Autor ergeht, zulässig ist. Ferner hat das Gericht entschieden, dass ein französisches Gericht jedenfalls dann nicht zuständig ist, wenn die Webseite auf einem Server in den USA gehostet wird, die das gerichtliche Verfahren initiierende Autorin in Israel wohnt und der Verlag des Traktats aus den Niederlanden heraus tätig ist. In diesem Zusammenhang von Interesse ist übrigens die Entscheidung des BGH, Urteil vom 02.03.2010, Az. VI ZR 23/09 (von uns kommentiert in GRUR 2010, S. 891 ff.). Was war geschehen? (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. September 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBVerfG, Beschluss vom 24.08.2010, Az. 1 BvR 1584/10
    § 34 Abs. 2 BVerfGG

    Das BVerfG hat entschieden, dass sich ein Rechtsanwalt, der den „Vortrag“ zu einer Verfassungsbeschwerde auf die Wiedergabe des Sachverhalts und die Äußerung beschränkt, das Landessozialgericht habe falsch entschieden und es sei Art. 14 GG verletzt, rechtsmissbräulich verhält, da ein solcher Vortrag völlig substanzlos sei. Es werde nicht einmal mit nur einem Wort dargelegt, aus welchen Gründen der Schutzbereich dieses Grundrechts durch die angegriffene Entscheidung betroffen sein könnte. Zitat des Senats: „Die Verfassungsbeschwerde bemüht sich noch nicht einmal um eine den Anforderungen an eine zulässige Verfassungsbeschwerde genügende Begründung.“ In der Folge wurde dem Rechtsanwalt eine Missbrauchsgebühr von 500,00 EUR auferlegt. Was wir davon halten? Die Entscheidung überzeugt. Ein Mindestmaß an Erklärung, aus welchen Gründen ein Verfassungsverstoß (nicht) vorliegt, darf zu erwarten sein. Allerdings sollte dies auch für das Bundesverfassungsgericht selbst gelten (vgl. hier). Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 4. Januar 2010

    BVerfG, Beschluss vom 13.11.2009, Az. 2 BvR 1398/09
    § 34 Abs. 2 BVerfGG

    Das BVerfG hat entschieden, dass den „Bevollmächtigten des Beschwerdeführers“ Missbrauchsgebühren § 34 Abs. 2 BVerfGG (im vorliegenden Fall in Höhe von 1.500,00 EUR) auferlegt werden können, wenn die Verfassungsbeschwerde „offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss“ (vgl. BVerfGE 6, S. 219; BVerfGE 10, S. 94, 97). Ein Missbrauch, so der Senat, liege auch dann vor, wenn gegenüber dem Bundesverfassungsgericht falsche Angaben über entscheidungserhebliche Umstände gemacht würden. Dabei genüge es, wenn die Falschangabe unter grobem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten erfolge. Ein vorsätzliches Verhalten oder gar eine absichtliche Täuschung sei nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.1984, Az. 2 BvR 568/84, NVwZ 1985, S. 335; BVerfG, Beschluss vom 19.01.2006, Az. 1 BvR 1904/05, juris; BVerfG, Beschluss vom 30.11.2007, Az. 2 BvR 308/06, juris; BVerfG, Beschluss vom 01.12.2008, Az. 2 BvR 2187/08, juris). (mehr …)

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