Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- EGMR: Einsatz versteckter Kamera zur Offenlegung von Missständen im Versicherungsvertreterwesen ist von Meinungsfreiheit gedecktveröffentlicht am 8. Februar 2016
EGMR, Urteil vom 24.02.2015, Az. 21830/09
Art. 10 MRKDer EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) hat entschieden, dass die Anfertigung und Veröffentlichung heimlicher Filmaufnahmen durch ein Team von Journalisten zur Aufdeckung von Missständen beim Abschluss vom Versicherungsverträgen durch die Meinungsfreiheit gedeckt sein kann und eine deshalb erfolgte strafrechtliche Verurteilung eines Schweizer Gerichts unrechtmäßig war. Der ohne Wissen gefilmte Versicherungsvermittler sei nicht schwer in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt, da sein Gesicht verfremdet (verpixelt) worden sei und auch seine Geschäftsräume nicht identifizierbar gewesen seien. Demgegenüber hätten die Journalisten sauber gearbeitet und zutreffende Informationen geliefert. Zum (englischen) Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Zur Abwertung von Mitbewerbern in vergleichender Werbungveröffentlicht am 28. November 2011
BGH, Urteil vom 19.05.2011, Az. I ZR 147/09
§ 4 Nr. 7 UWG, § 6 UWG; Art. 5 Abs. 1 GGDer BGH hat entschieden, dass eine pauschale Herabsetzung von Leistungen eines Mitbewerbers im Rahmen einer vergleichenden Werbung (hier: Newsletter) nur dann unlauter ist, wenn die konkreten Umstände, auf welche sich die Abwertung bezieht, nicht mitgeteilt werden. Im entschiedenen Fall wurde Mitbewerbern der Vorwurf der „Scharlatanerie“ gemacht, ohne dass konkrete Umstände genannt würden, die diesen Vorwurf belegten. Der Senat erklärte, dass eine Rechtfertigung einer herabsetzenden Darstellung stets voraussetze, dass die Verbraucher konkret über einzelne Umstände aufgeklärt würden, ohne deren Kenntnis sie Schaden zu nehmen drohten. Eine pauschale, hinsichtlich konkreter Missstände jedoch bei vagen Andeutungen verbleibende Herabsetzung vermöge die massive Beeinträchtigung, die damit verbunden sei, hingegen nicht zu rechtfertigen.