Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Bamberg: Werbung mit Preisangabe ohne Hinweis auf erhebliche Mehrkosten ist irreführendveröffentlicht am 26. März 2013
OLG Bamberg, Urteil vom 21.09.2011, Az. 3 U 129/11
§ 5 Abs. 1 UWGDas OLG Bamberg hat entschieden, dass eine Werbung mit einem blickfangmäßig herausgestellten Preis irreführend ist, wenn auf erhebliche Mehrkosten für Zubehör nicht hingewiesen wird. Vorliegend war die Werbung eines Möbelhauses streitig, die Schlafzimmereinrichtungen bewarb, ohne darauf hinzuweisen, dass die ebenfalls abgebildeten Matratzen und Lattenroste nicht im angegebenen Preis inbegriffen waren. Eine eindeutige und unmissverständliche Erläuterung müsse am Blickfang teilhaben, da anderenfalls der Verbraucher über den Umfang der beworbenen Ausstattung getäuscht werde. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: Eine sprachlich etwas „verunglückte“ Unterlassungserklärung ergibt keinen Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügungveröffentlicht am 24. August 2010
OLG Hamburg, Beschluss vom 25.01.2010, Az. 5 W 7/10
§§ 935, 940 ZPODas OLG Hamburg hat entschieden, dass bei Vorliegen einer sprachlich missverständlich formulierten Unterlassungserklärung nicht unbedingt ein Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben sein muss. Dafür sei es nämlich erforderlich, dass die Regelung des einstweiligen Zustandes durch Verfügung „zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig“ erscheine. Im entschiedenen Fall könne jedoch angesichts der Gesamtumstände an der Ernstlichkeit der Unterwerfung kein Zweifel bestehen, auch die Strafbewehrung sei nicht zu beanstanden. Für die Antragstellerin sei klar erkennbar, dass die Unterwerfungserklärung selbst lediglich sprachlich „verunglückt“ war und keinen Sinn ergab. Angesichts dessen habe die Antragstellerin davon ausgehen können, dass der Antragsgegner auf kurze Rückfrage den Fehler korrigieren würde. Auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben sei sie hierzu verpflichtet gewesen.