Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Eine Werbung ist nicht irreführend, wenn sie tatsächlich zutrifft und nur bei wenigen zu einem Missverständnis führtveröffentlicht am 10. Oktober 2012
BGH, Beschluss vom 16.08.2012, Az. I ZR 200/11
§ 5 UWGDer BGH hat entschieden, dass eine Werbung nicht irreführend ist bzw. eine Irreführungsgefahr birgt, wenn sie tatsächlich zutrifft und nur potentiell bei einem kleinen Teil der angesprochenen Verbraucher zu einem Missverständnis führt. Vorliegend warb eine Brauerei mit dem Slogan „Über 400 Jahre Brautradition“, welcher auf Flaschenetiketten und Bierkästen abgedruckt war. Diese Aussage sei objektiv richtig. Das Interesse der Beklagten, mit diesem Slogan zu werben, wiege schwerer, als die mögliche (unzutreffende) Annahme einiger Verbraucher, dass eine lange Brautradition den Einsatz eines mehr oder weniger unveränderten Rezeptes bedeute. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: Eine sprachlich etwas „verunglückte“ Unterlassungserklärung ergibt keinen Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügungveröffentlicht am 24. August 2010
OLG Hamburg, Beschluss vom 25.01.2010, Az. 5 W 7/10
§§ 935, 940 ZPODas OLG Hamburg hat entschieden, dass bei Vorliegen einer sprachlich missverständlich formulierten Unterlassungserklärung nicht unbedingt ein Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben sein muss. Dafür sei es nämlich erforderlich, dass die Regelung des einstweiligen Zustandes durch Verfügung „zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig“ erscheine. Im entschiedenen Fall könne jedoch angesichts der Gesamtumstände an der Ernstlichkeit der Unterwerfung kein Zweifel bestehen, auch die Strafbewehrung sei nicht zu beanstanden. Für die Antragstellerin sei klar erkennbar, dass die Unterwerfungserklärung selbst lediglich sprachlich „verunglückt“ war und keinen Sinn ergab. Angesichts dessen habe die Antragstellerin davon ausgehen können, dass der Antragsgegner auf kurze Rückfrage den Fehler korrigieren würde. Auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben sei sie hierzu verpflichtet gewesen.