Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BPatG: Gegen die Eintragung der Marke „Mit Liebe gemacht“ für Lebensmittel bestehen absolute Schutzhindernisse / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 1. Januar 2011
BPatG, Beschluss vom 09.12.2010, Az. 25 W (pat) 537/10
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge „Mit Liebe gemacht“ nicht für Lebensmittel wie Konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse, Konfitüren, Kompotte, Rote Grütze oder konservierte Fertiggerichte eingetragen werden kann. Sie könne nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren dienen. Es handele sich um eine lediglich beschreibende Wortfolge zur Beschaffenheit der Ware. Damit stehe ihr ein absolutes Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Der 25. Senat des Bundespatentgerichts fühlte sich bei seiner Entscheidung nicht an die Entscheidung des 27. Senats gebunden, welcher mit Beschluss vom 07.06.2005, Az. 27 W (pat) 21/05 die identische Wortfolge „Mit Liebe gemacht“ hinsichtlich Babywäsche für schutzfähig erachtete. Das OLG Hamburg hatte hinsichtlich T-Shirts mit der Bedruckung „Mit Liebe gemacht“ entschieden, dass ein Säuglings-Body mit dem Aufdruck „Mit Liebe gemacht“ keinen markenmäßigen Gebrauch und demgemäß keine Markenverletzung darstelle. Der Aufdruck kennzeichne lediglich die Eigenart des Produkts (OLG Hamburg, Beschluss vom 07.04.2008, Az. 3 W 30/08). Zitat der neuerlichen Entscheidung des Bundespatentgerichtes:
- OLG Hamburg: Bodyaufdruck „Mit Liebe gemacht“ ist keine Markenverletzungveröffentlicht am 29. Dezember 2009
OLG Hamburg, Beschluss vom 07.04.2008, Az. 3 W 30/08
§§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 MarkenGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Säuglings-Body mit dem Aufdruck „Mit Liebe gemacht“ keinen markenmäßigen Gebrauch und demgemäß keine Markenverletzung darstellt. Der Aufdruck kennzeichne lediglich die Eigenart des Produkts. Der zu beurteilende Aufdruck auf einem Body für Babys „Mit Liebe gemacht“ gebe dem normal informierten, durchschnittlich verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher keinen Anlass zu der Annahme, es solle ihm mittels des Aufdrucks etwas über die betriebliche Herkunft des Produkts gesagt werden. Denn der aufgedruckte Spruch stelle eine Beziehung zu dem Träger der Textilie her, die wegen der Doppeldeutigkeit des Slogans jedermann sofort auffalle: denn Babies würden im Regelfall sowohl in der gegenständlichen Bedeutung als auch im übertragenen Sinne des Wortes mit Liebe gemacht. Darin erschöpfe sich die Bedeutung des Spruches für den Konsumenten auch schon, denn er erkenne, dass der Body nur durch den Aufdruck zu einem eigenartigen Produkt werde, das sich dem Wettbewerb damit nicht im Hinblick auf die stoffliche Qualität und die Güte der Verarbeitung zu profilieren suche, sondern denjenigen, der sein Baby damit einkleide oder den Schenker des Produkts als witzigen Zeitgenossen ausweisen solle.