Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Magdeburg: Keine wettbewerblich relevante Irreführung durch Angaben auf veralteten, nur über Umwege erreichbaren Webseitenveröffentlicht am 30. Januar 2012
LG Magdeburg, Urteil vom 13.04.2011, Az. 7 O 260/11
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UWGDas LG Magdeburg hat entschieden, dass die Angabe einer – zwischenzeitlich nicht mehr bestehenden – Mitgliedschaft im Immobilienverband Deutschland (IvD) durch einen Immobilienmakler nicht irreführend ist, wenn diese Angabe lediglich auf veralten Webseiten aufgefunden wird, die nur durch Einsatz einer Suchmaschine und der Begrifflichkeit „Name des Immobilienmaklers“ + „IvD“ aufgefunden werden. In diesem Fall bestehe keine wettbewerbliche Relevanz, weil diese Informationen, die nur auf Umwegen abrufbar seien, den Wettbewerb nicht zum Nachteil von Mitbewerbern oder Verbrauchern beeinträchtigten. Auf der Homepage der Verfügungsbeklagten sei auf die beendete Mitgliedschaft im IvD zutreffend hingewiesen worden. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Wirbt ein Verein nur mit seinem Bestehen, liegt in der Nichtangabe von Einschränkungen seiner Tätigkeit keine Irreführungveröffentlicht am 24. Juni 2011
BGH, Urteil vom 14.10.2010, Az. I ZR 5/09
§§ 5 UWG; 4 Nr. 11 StBerGDer BGH hat entschieden, dass eine Werbeanzeige, die lediglich auf das Bestehen eines Vereins (hier: Lohnsteuerhilfeverein) hinweist, keine Angaben zu Voraussetzungen oder Beschränkungen einer Beratung enthalten muss. Auch wenn nicht darauf hingewiesen werde, dass für eine Beratung eine Mitgliedschaft erforderlich sei und dass die Beratung solcher Vereine nur eingeschränkt erfolge, liege keine Irreführung vor. Der Beklagte habe in den Anzeigen lediglich seinen Namen, seine Adresse und seine sonstigen Kontaktdaten angegeben. Werde in dieser Weise allein auf das Bestehen hingewiesen, müssten die oben angegebenen Tatsachen nicht ausdrücklich erklärt werden. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Chemnitz: Mitgliedschaft wird nicht durch die Rückabwicklung einer einzelnen Bestellung beendetveröffentlicht am 10. Dezember 2010
AG Chemnitz, Urteil vom 05.08.2010, Az. 13 C 1095/10
§§ 305, 310 BGBDas AG Chemnitz hat entschieden, dass ein Vertrag über eine Mitgliedschaft bei einer Warenvertriebsplattform nicht deshalb unwirksam ist, wenn das Mitglied diesen Vertrag nur wegen einer einzigen Warenbestellung abgeschlossen und diese Bestellung sodann rückabgewickelt habe. Seien die AGB des Verkäufers wirksam und vom Besteller akzeptiert worden, bleibe die Mitgliedschaft bestehen. Es sei ausreichend, dass sich auf der Seite mit dem Anmeldungsbutton neben der Überschrift Anmeldung nur noch der Hinweis befinde, dass mit der Absendung der Registrierungsdaten gleichzeitig die Nutzungsbedingungen der Klägerin akzeptiert würden. Zum Volltext der Entscheidung:
- OVG Koblenz: IHK-Pflichtmitgliedschaft und IHK-Pflichtbeitrag ist rechtmäßigveröffentlicht am 16. Oktober 2010
OVG Koblenz, Urteil vom 20.09.2010, Az. 6 A 10282/10.OVG, 6 A10283/10.OVG,
6 A 10284/10.OVG
Das OVG Koblenz hat entschieden, dass die Pflichtmitgliedschaft von Gewerbetreibenden in Industrie- und Handelskammern (IHK) sowie die Mitgliedsbeiträge der IHK Trier weder gegen deutsches Verfassungsrecht noch gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht verstoßen. Die Industrie- und Handelskammern hätten das Gesamtinteresse ihrer Mitglieder wahrzunehmen, die gewerbliche Wirtschaft zu fördern und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend zu berücksichtigen. Bei der Beitragsbemessung könne an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder angeknüpft werden, weil größere Unternehmen im Allgemeinen aus der Kammertätigkeit einen höheren Nutzen ziehen könnten. Auch fand der Senat es nicht beanstandenswert, dass die IHK Trier einen höheren Beitragssatz als andere rheinland-pfälzische Kammern festgesetzt hatte, da sie über eine geringere Mitgliederzahl verfüge und ihre Mitglieder gegenüber denen anderer Industrie- und Handelskammern nicht vergleichbar finanz- und damit beitragsstark seien. - YATEGO: Internethandelsplattform sperrt Vielfachabmahner Relexim Ltd.veröffentlicht am 10. April 2010
Eine in der Geschichte der Internethandelsplattformen (eBay, Amazon & Co.) wohl einmalige Reaktion zeigt dem Vernehmen nach die Yatego GmbH. Sie hat nach Auskunft des Journalisten Axel Gronen die Relexim Ltd. vom Handel bei Yatego ausgeschlossen, nachdem sich diese übermäßig am Abmahnwesen ergötzte. Die Angebote der Ltd. werden demnach sukzessive gelöscht.
- AG Wuppertal: Dürfen Prostituierte in Deutschland versteigert werden?veröffentlicht am 15. Oktober 2009
AG Wuppertal, Urteil vom 29.07.2009, Az. 31 C 230/09
§ 138 BGBDas AG Wuppertal hat entschieden, dass Ansprüche auf Zahlung von Nutzungsentgelten, die auf die Teilnahme an einer Online-Sex-Börse – konkret: einer „Prostituierten versteigerung“ – gestützt werden, auf Grund ihrer Sittenwidrigkeit nichtig und nicht durchsetzbar sind. Das Besondere: Auf der Plattform konnten auch andere „Artikel“ ersteigert werden. Nach Ansicht des Amtsgericht habe der Slogan „HEISSSSSER GEHT NICHT“ aber erkennen lassen, dass Artikel, die nach dem Vortrag der Klägerin in jedem Erotikhandel erhältlich sind, nicht das Kerngeschäft darstellten. Soso. (Auf das Urteil hingewiesen hat RA Thilo Wagner.) Das Urteil wurde zwischenzeitlich nach Ablehnung des befassten Richters wegen Befangenheit durch Versäumnisurteil des AG Wuppertal vom 15.04.2010, Az. 37 C 99/10, aufgehoben.
- LG Koblenz: Eine Gratisleistung mit sich automatisch anschließender kostenpflichtiger Leistung („Abo“) ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 31. Oktober 2008
LG Koblenz, Urteil vom 19.08.2008, Az. 4 HK O 182/07
§§ 3, 4 Nr. 11, 5 UWG, § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngVDas LG Koblenz hat entschieden, dass eine Internet-Werbung mit einem „Dankeschön-Geschenk“ oder einem „Treuebonus“ für eine Mitgliedschaft dann gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt, wenn mit einem zunächst kostenlosen Angebot (z.B. 3 Monate freie Mitgliedschaft) zwingend ein kostenpflichtiges Angebot verknüpft ist (z.B. Vertragsverlängerung um 12 Monate) und dies nicht innerhalb des blickfangmäßig aufgemachten Angebots sofort erkennbar, sondern nur durch einen Sternchenhinweis auffindbar ist.