Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Keine Haftung für Kaufgeschäfte Dritter, wenn eBay-Account mit unzureichendem Passwort gehackt wird / Klausel in eBay-AGB entfaltet zwischen eBay-Mitgliedern keine Wirkungveröffentlicht am 24. August 2012
BGH, Urteil vom 11.05.2011, AZ. VIII ZR 289/09
§ 164 BGB, § 177 Abs. 1 BGB, 307 BGBDer BGH hat entschieden, dass der Inhaber eines eBay-Accounts nicht notwendigerweise haftet, wenn ein Dritter des Zugangspasswortes habhaft wird und darüber Käufe oder Verkäufe tätigt. Unter Abgrenzung von der Entscheidung BGH, Urteil vom 11.03.2009, Az. I ZR 114/06 – (Halzband) urteilte der Senat, dass der Account-Inhaber auch dann nicht hafte, wenn er die Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff des Handelnden geschützt habe. In der Halzband-Entscheidung seien Grundsätze für den Bereich der deliktischen Haftung entwickelt worden, die sich nicht auf die Zurechnung einer unter unbefugter Nutzung eines Mitgliedskontos von einem Dritten abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärung übertragen ließen. Es kämen in einem solchen Fall schlicht die Regeln der Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB), einschließlich der Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht, zur Anwendung. Außerdem entschied der Senat, dass die eBay-AGB-Klausel „Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden.“ keine Haftung des Kontoinhabers gegenüber Auktionsteilnehmern begründet. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Zur Haftung des eBay-Mitglieds bei unbefugter Nutzung seines Mitgliedskontosveröffentlicht am 13. Mai 2011
BGH, Urteil vom 11.05.2011, Az. VIII ZR 289/09
§§ 164 ff BGBDer BGH hat laut Pressemitteilung Nr. 84/2011 entschieden, dass der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos nicht zwangsläufig für eine unbefugte Nutzung dieses Kontos hafte. Auch bei Internet-Geschäften seien die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar, wenn durch die Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt werde, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden. Der Namensträger bzw. der Inhaber des Mitgliedskontos werde durch die unbefugte Nutzung nur verpflichtet, wenn die Erklärungen des Nutzers in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgten oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden seien oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen. Lediglich die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos habe noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen müsse. Eine allgemeine Haftung ergebe sich auch nicht aus den eBay-AGB, die zwischen Anbieter und Bieter nicht unmittelbar gelten würden. Zum Volltext der Pressemitteilung:
- OLG Hamm: Ist die Anmeldung bei eBay und das anschließende Handeln unter falschem Namen strafbar?veröffentlicht am 21. Oktober 2009
OLG Hamm, Beschluss vom 18.11.2008, Az. 5 Ss 347/08
§ 269 StGBDas OLG Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Anmeldung und das anschließende Handeln auf einer Internethandelsplattform unter Angabe eines (falschen) Namens und einer (Schein-) Adresse strafbar sei. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte in der Zeit vom 23.03.2007 bis zum 30.07.2007 bzw. bereits zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 23.03.2007 auf der Internet-Auktionsplattform „…“ mehrere Accounts unterhalten, unter denen er in der Folgezeit Waren feilbot, hatte nach Ersteigerung durch die jeweiligen Käufer und Bezahlung der Waren durch diese die Waren jedoch, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht ausgeliefert, da er gar nicht im Besitz der Waren war und auch nicht beabsichtigt hatte, die Waren noch vor Auslieferung zu beschaffen. Zur Anlegung der Accounts bei der Auktionsplattform „..“ bediente sich der der Angeklagte falscher Personalien, d.h. so nicht existierender Namen und Anschriften, welche er sich ausdachte, da seine eigenen Personalien und damit auch seine eigene Handynummer bereits von der Internet-Auktionsplattform „…“ aufgrund von Unregelmäßigkeiten gesperrt worden war. (mehr …)
- OLG Brandenburg: eBay muss nicht jeden gesperrten Online-Händler wieder freischaltenveröffentlicht am 4. Februar 2009
OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2009, Az. 12 W 1/09
§§ 935, 938 Abs. 1 940 ZPO, §§ 858 ff. BGBDas OLG Brandenburg hat entschieden, dass die unverzügliche Sperrung eines eBay-Mitglieds, hier eines Online-Händlers, durch eBay erfolgen kann, wenn dies nachvollziehbar zur Aufrechterhaltung der Seriosität und Verlässlichkeit des Handelsgeschehens geschieht. Im vorliegenden Fall hatte eBay den Antragsteller gesperrt, weil er sein Konto dazu missbrauchte, Ware für ein gesperrtes Mitglied anzubieten. § 4 Nr. 3 der eBay-AGB untersagt es Mitgliedern, die auf Grund von Verstößen gegen die eBay-Grundsätze ausgeschlossen sind, sich unter einem neuen Mitgliedsnamen erneut anzumelden oder die eBay-Website mit anderen Mitgliedskonten zu nutzen. Die Antragsteller hatten die Vorwürfe bestritten und geltend gemacht, dass der Antragsteller zu 2. mit dem Handel bei eBay seinen Lebensunterhalt bestreite und sein monatlicher Umsatz sich auf 10.000,00 EUR bis 15.000,00 EUR belaufe, so dass die unberechtigte Sperrung des Mitgliedskontos in besonderem Maße eine Existenzgefährdung darstelle. Die Brandenburger Richter führten aus: „Manipulationen am Handelsplatz drohen die Funktionsfähigkeit des gesamten Marktplatzes infolge des Vertrauensverlustes der übrigen Marktteilnehmer zu beeinträchtigen, so dass der Marktplatzbetreiber ein fundamentales und berechtigtes Interesse daran hat, derartige Manipulationen des Marktgeschehens zu unterbinden. Eine entsprechende Sperrbefugnis ist daher grundsätzlich ohne weiteres angemessen i.S.v. § 307 Abs. 2 BGB. Voraussetzung für einen Anspruch auf Aufhebung der Sperrung und Freischaltung der Mitgliedskonten besteht daher nur, wenn seitens der Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die Antragsgegnerin zu einer solchen Sperrung nicht berechtigt gewesen ist. Eine derartige hinreichende Glaubhaftmachung ist jedoch nicht erfolgt.“ Die Entscheidung hebt sich von dem Beschluss des OLG Brandenburg vom 12.11.2008, Az. 6 W 138/08 ab (? klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Brandenburg); hier war die sofortige Sperrung unberechtigt, da die Verwendung eines Mitgliedsnamens unter Verstoß gegen die eBay-Grundsätze keine sofortige Sperrung zuließ. (mehr …)
- OLG Brandenburg: eBay muss einen gesperrten Online-Händler wieder freischaltenveröffentlicht am 19. November 2008
OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2008, Az. 6 W 138/08
§§ 935, 938 Abs. 1 940 ZPO, §§ 858 ff. BGBDas OLG Brandenburg hat mit diesem Beschluss deutlich gemacht, dass die unverzügliche Sperrung eines eBay-Mitglieds, hier eines Online-Händlers, nicht in jedem Fall nach dem Gutdünken von eBay erfolgen kann. eBay hatte den Händler gesperrt, weil dessen eBay-Name gegen die eBay-AGB verstoßen habe. Dass eBay hieraus ein Recht zur sofortigen Sperrung des Kontos der Antragstellerin zustehen sollte, sei jedoch nicht ersichtlich, so das Oberlandesgericht. Der Handler hatte zuvor täglich über eBay einen Umsatz von 8.000,00 EUR getätigt. Das OLG Brandenburg nahm mit diesem Beschluss die Hauptsache vorweg, erklärte dies jedoch zugleich für zulässig. eBay habe nämlich dem Onlinehändler eine zuvor tatsächlich eingeräumte Marktzugangsmöglichkeit faktisch durch eine einer Zwangsvollstreckung ähnliche eigene Maßnahme entzogen, ohne dass eine Rechtfertigung für diese Maßnahme erkennbar sei. Auch in einem solchen Fall müsse daher bis zum Beleg eines zu sofortiger Sperrung zwingenden Grundes die Herstellung des ursprünglichen Zustandes zunächst wieder angeordnet werden.
(mehr …)