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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. Oktober 2009

    OLG Hamm, Urteil vom 25.08.2009, Az. 4 U 105/09
    §§
    8, 3, 4 Nr. 9 UWG

    Das OLG Hamm hatte über die Zulässigkeit einer Veranstaltungswerbung zu entscheiden, die von einem ehemaligen Mitveranstalter der Antragstellerin unter Nutzung der damals erstellten Werbemittel nunmehr für eine eigene Veranstaltung eingesetzt wurde. Die Antragstellerin scheiterte jedoch in diesem Verfahren. Zum einen sei nach Auffassung des Gerichts bereits der Antrag zu unbestimmt gewesen, da die Antragstellerin lediglich vortrage, dass erhebliche Gestaltungsmerkmale übernommen worden seien, ohne dies jedoch in einen konkreten Antrag zu fassen. Eine mögliche Heilung dieses Mangels durch Umformulierung des Antrags sei jedoch nicht in Betracht gekommen, da das Verfahren aus weiteren Gründen nicht zu Gunsten der Antragstellerin hätte entschieden werden können. Das Gericht stellte klar, dass keine Anlehnung der Antragsgegnerin an fremde Leistungserzeugnisse gegeben war, da die genutzen Werbemittel im Rahmen einer früheren Zusammenarbeit zwischen den Parteien erstellt wurden.
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