Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Lahr: Zum Anspruch des Kunden auf Mitnahme des Festnetzanschlusses bei Umzug / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 4. Januar 2011
AG Lahr, Urteil vom 10.12.2010, Az. 5 C 121/10
§§ 611 ff., 626, 242 BGBDas AG Lahr hat entschieden, dass Kunden eines Telefonunternehmens grundsätzlich einen Anspruch darauf haben, bei einem Umzug ihren Festnetzanschluss mitzunehmen. Die Beklagten waren in der 24-monatigen Vertragslaufzeit innerhalb ihres bisherigen Wohnortes umgezogen und baten um Weiterführung des vereinbarten Tarifs auch am neuen Wohnsitz. Dies lehnte das klagende Telekommunikationsunternehmen ab und bot den Abschluss eines neuen Vertrags mit geänderten Konditionen und Neubeginn der Laufzeit an. Daraufhin kündigten die Beklagten den Vertrag fristlos. Die Klägerin verlangte eine Nachzahlung von ca. 250,00 EUR. Das Amtsgericht wies die Klage ab und stellte fest, dass, sofern die technische Möglichkeit bestehe, der Kunde Anspruch auf die Fortführung des abgeschlossenen Vertrages habe. Lediglich Kosten, die durch die Änderung des Anschlusses entstehen, könnten dem Kunden auferlegt werden. Zur Verpflichtung des Dienstleisters führte das Gericht aus:
- OLG Zweibrücken: Ergebnis der Stiftung Warentest kann nicht ohne weiteres für baugleiches Gerät verwendet werdenveröffentlicht am 15. Dezember 2008
OLG Zweibrücken, Urteil vom 18.09.2008, Az. 4 U 38/07
§§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3, 6, Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWGDas OLG Zweibrücken hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass für die Verwertung von Untersuchungsergebnissen der Stiftung Warentest im Rahmen von Werbung bestimmte Standards gelten. Nach diesen Stiftung-Warentest-Empfehlungen (Nr. 2) dürfe eine Untersuchung nicht mit einem Produkt in Zusammenhang gebracht werden, für das sie nicht gelte. Diese zunächst sinnfällige Aussage des Urteils wird im Folgenden verständlich. Werde ein Qualitätsurteil für ein gleiches Produkt, welches von der Untersuchung nicht erfasst war, benutzt, dürfe es nicht ohne Erwähnung des konkret untersuchten Produkts verwendet werden. Demzufolge sei eine Werbung, die ein Testergebnis der Stiftung Warentest für ein anderes, aber technisch baugleiches Modell verwende, nur zulässig, wenn die Werbung deutlich mache, dass nicht das beworbene, sondern der baugleiche andere Artikel getestet wurde.
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