Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Düsseldorf: Lagerhalter haftet bei der Einlagerung von markenrechtsverletzender Ware durch Dritte als Mitstörerveröffentlicht am 7. Dezember 2011
LG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2011, Az. 4 O 137/97
§ 14 Abs. 2 MarkenG, § 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG, § 14 Abs. 3 Nr. 5 MarkenG, § 19 Abs. 1 und 2 MarkenGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass derjenige, der Räumlichkeiten anmietet und Dritten zur Verfügung stellt, in welchen Markenware rechtswidrig – wenn auch nur zeitweilig und als Durchgangsstation – eingelagert wird, auf Unterlassung und Auskunftserteilung haftet, und zwar als sog. Mitstörer. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - OLG Hamburg: Der Geschäftsführer einer GmbH haftet für einen markenrechtlichen Verstoß der GmbH persönlichveröffentlicht am 4. August 2008
OLG Hamburg, Urteil vom 14.12.2005, Az. 5 U 200/04
§ 31 BGB, §§ 14 Abs. 6 und § 15 Abs. 5, 6 MarkenG, Art.9 Abs. 1 b, 14 Abs. 2, 98 Abs. 2 GMVDas OLG Hamburg ist der Rechtsauffassung, dass ein Geschäftsführer persönlich haftet, wenn das von ihm geführte Unternehmen fremde Markenrechte verletzt und im Zuge dieser Verletzungshandlungen auf Seiten des Verletzten Rechtsanwaltskosten anfallen. Hierzu führte das Oberlandesgericht aus: „Die [Firma] und der Beklagte [Geschäftsführer der Firma] haften wie Gesamtschuldner für den durch die Kennzeichenverletzung begangenen Schaden. Nach der Rechtsprechung des BGH haftet ein Gesamtschuldner für die gegen einen anderen Gesamtschuldner entstandenen Rechtsverfolgungskosten auf Schadensersatz dann, wenn diese Kosten in den Schutzbereich der Norm fallen, deren Verletzung den Schadensersatzanspruch ausgelöst hat. … Notwendig ist ein innerer Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage, nicht nur eine bloß zufällige äußere Verbindung. Ein innerer Zusammenhang im Sinne dieser Rechtsprechung liegt hier vor, da der Beklagte als Geschäftsführer zugleich für das Handeln der Fa M. verantwortlich war und diese sich umgekehrt sein Handeln als eigenes Handeln über § 31 BGB zurechnen lassen muss. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der für die Rechtsverfolgungskosten gegen- über der GmbH in Anspruch genommene Geschäftsführer nicht nur zum Zeitpunkt der Kennzeichenverletzung Geschäftsführer war, sondern – wie hier – auch noch während der gerichtlichen Inanspruchnahme der GmbH.“ Zum Volltext der Entscheidung: