Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Irreführende Werbung – Ist ein Schlafzimmer auch ohne Matratze „komplett“?veröffentlicht am 22. Mai 2015
BGH, Urteil vom 18.12.2014, Az. I ZR 129/13
§ 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 UWG; Art. 2 Buchst. k Richtlinie 2005/29/EG, Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2005/29/EGDer BGH hat entschieden, dass die Werbung für eine Schlafzimmereinrichtung mit der hervorgehobenen Angabe „KOMPLETT“ irreführend sein kann, wenn die abgebildeten Matratzen und Lattenroste nicht Teil des Angebots sein sollen. Eine wettbewerbswidrige Irreführung liege jedoch dann nicht vor, wenn sich weiter unten auf derselben Werbeseite klarstellende Angaben fänden, die den Angebotsumfang bestimmen und davon ausgegangen werden könne, dass der Verbraucher diese Angaben zur Kenntnis nehme. Ein Sternchenhinweis sei hierfür nicht erforderlich. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Siegburg: Zum Ausschluss des Widerrufsrechts bei speziell angefertigten Warenveröffentlicht am 10. April 2015
AG Siegburg, Urteil vom 25.09.2014, Az. 115 C 10/14
§ 357 BGB, § 355 BGB, § 312 d BGB, § 346 Abs. 1 BGBDas AG Siegburg hat entschieden, dass ein Ausschluss des Widerrufsrecht auf Grund der Anfertigung einer Ware nach Kundenspezifikationen zulässig ist, wenn ein Sofa in der Form über das Internet gekauft wird, dass der Kunde den Bezugsstoff aus über 50 Möglichkeiten auswählt und die Ausrichtung der Armschiene bestimmt. In diesem Fall sei von einer Anfertigung nach Kundenspezifikation auszugehen. Die Unzumutbarkeit einer Rücknahme für den Verkäufer ergebe sich daraus, dass die Anfertigung nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden könne und eine Weiterveräußerung nur mit hohem Verlust (ca. 40%) möglich wäre. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Zur Haftstrafe für einen Spediteur, der in Deutschland urheberrechtlich geschützte Designer-Möbel (Bauhaus) auf Kundenwunsch aus Italien einführtveröffentlicht am 12. Dezember 2012
BGH, Urteil vom 11.10.2012, Az. 1 StR 213/10
§ 17 UrhG, § 106 Abs. 1 UrhG, § 108a UrhG, Art. 34, 36 AEUV, § 17 StGB, § 27 StGBDer BGH hat entschieden, dass sich ein Spediteur, der grenzüberschreitend aus Italien Designer-Möbel (hier: Bauhaus-Möbel) importiert, deren Herstellung nicht in Italien, wohl aber in Deutschland urheberrechtlich geschützt ist, wegen Beihilfe zur unrechtmäßigen, gewerbsmäßigen Verbreitung von in Deutschland geschützten Werken der angewandten Kunst strafbar macht. Dem stehe nicht die unionsrechtlich garantierte Warenverkehrsfreiheit entgegen (vgl. hierzu die Vorabentscheidung EuGH, Urteil vom 21.06.2012, Az. C-5/11).
- EuGH: Ein Spediteur kann sich beim Import von italienischen Plagiats-Möbeln wegen Beihilfe zum unerlaubten Verbreiten eines urheberrechtlich geschützten Werks strafbar machenveröffentlicht am 25. Juni 2012
EuGH, Urteil vom 21.06.2012, Az. C-5/11
Art. 34 AEUV, Art. 36 AEUV, Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, 106 UrhG, § 108a UrhG, § 27 StGB
Der EuGH hat entschieden, dass sich ein Spediteur beim Import von italienischen Plagiats-Möbeln wegen Beihilfe zum unerlaubten Verbreiten eines urheberrechtlich geschützten Werks strafbar machen kann. Er behandelte damit eine beliebte Masche beim preisgünstigen Erwerb von hochpreisigen Möbelklassikern, wie etwa Sesseln oder Stühlen: In Italien urheberrechtlich nicht geschützte oder nach der italienischen Rechtsprechung vom Urheberrechtsschutz nicht erfasste Möbel-Klassiker (etwa von de Corbusier, Charles und Ray Eames oder Eileen Gray) werden in Italien an der italienischen Grenze zur Abholung bereitgestellt. Interessenten wird sodann ein Spediteur vermittelt, welcher die Ware auf eigenes Betreiben des Interessenten in die Bundesrepublik Deutschland importiert. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …) - LG Düsseldorf: Holz ist nicht gleich Holz – Zur irreführenden Bewerbung von Möbelnveröffentlicht am 20. Juni 2012
LG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2011, Az. 38 O 53/11
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Bewerbung von Gartenmöbeln mit der Bezeichnung „White Teak“ und der Erläuterung „Aus besonders leichtem Teakholz mit FSC-Gütesiegel“ irreführend und deshalb zu untersagen ist, wenn tatsächlich kein Teakholz in den Möbeln enthalten sei. Bei Gartenmöbeln sei die Holzart für den Verbraucher wesentlich, da er daraus Rückschlüsse auf z.B. Haltbarkeit oder Witterungsbeständigkeit ziehe und Teakholz als qualitativ hochwertige Holzart bekannt sei. Vorliegend sei jedoch ein Holz der Gattung „Gmelina aborea“ verwendet worden, welches über die Merkmale des Teakholzes nicht verfüge. Dass gemäß den Ausführungen der Beklagten obige Holzart im englischen Sprachraum üblicherweise als „White Teak“ bezeichnet werde, schließe die Irreführungsgefahr in Deutschland nicht aus. Zum Volltext der Entscheidung: - LG Hamburg: Die Werbung mit „Direktverkauf“ und deutsche Designermöbel aus Italienveröffentlicht am 22. Juni 2011
LG Hamburg, Urteil vom 12.02.2008, Az. 312 O 525/07
§§ 3, 5 UWGDas LG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung eines italienischen Möbelanbieters in Deutschland irreführend ist, wenn den Kunden suggeriert werden, dass es sich um Originale (Designermöbel im Bauhaus-Stil) handele, die direkt vom Hersteller verkauft würden, wenn dies nicht zutrifft. Die streitgegenständlichen Möbel dürfen in der Bundesrepublik nur von Lizenznehmern vertrieben werden, was der Beklagte nicht war. Allerdings sei es gerade bei Designer-Möbeln für die verständigen Verkehrskreise für eine Kaufentscheidung von nicht unerheblicher Relevanz, ob es sich um lizenzierte Produkte handele. Es werde nämlich sowohl der materielle als auch der ideelle Wert der Ware u.a. davon geprägt, ob diese von dem Inhaber der Urheberrechte hergestellt bzw. vertrieben würden oder nicht und ob der Vertrieb in Deutschland rechtmäßig erfolge. Es sei für den Verbraucher auch nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, dass es sich um Nachahmerprodukte handelte, da sich der günstige Preis aus der irreführenden Werbung durch den „Direktverkauf“ und eine zeitliche Befristung erklären ließ. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - AG München: Pauschalierter Schadensersatz für den Fall der Vertragsstornierung kann in AGB festgelegt werdenveröffentlicht am 2. Oktober 2009
AG München, Urteil vom 14.02.2008, Az. 264 C 32516/07
§§ 307, 308 und 309 BGBDas AG München hat entschieden, dass die Festsetzung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 25 % für den Fall einer Vertragsstornierung beim Möbelkauf durch den Käufer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gegen geltendes AGB-Recht verstößt. Voraussetzung sei, dass innerhalb der Schadensersatzklausel dem Käufer die Möglichkeit eingeräumt werde, im Einzelfall einen geringeren Schaden nachzuweisen. Auch wenn ein solcher Nachweis im Einzelfall schwer zu führen sein möge, vertrat das Gericht die Auffassung, dass eine Beweislastumkehr nicht angezeigt sei. Die Höhe von 25 % sei bei fabrikneuen Möbeln angemessen. Der Käufer werde auch nicht benachteiligt, da die Verkäuferin ihm im Gegenzug eine Stornierungsmöglichkeit einräume. Anderenfalls könne sie auf Erfüllung des Vertrags bei voller Kaufpreiszahlung bestehen. Letztlich ließ das Gericht auch den Einwand des Käufers, dass ihm die AGB auf Grund seiner schlechten Beherrschung der deutschen Sprache unverständlich waren, nicht gelten. Der Käufer habe unterschrieben, dass die AGB der Verkäuferin gelten sollten. Wenn er trotz Unverständnis den Vertrag schließe, kann er dies nicht im Nachhinein der Verkäuferin entgegen halten.
- OLG Hamm: Versandkostenangaben auch nach Größe möglich?veröffentlicht am 25. August 2009
OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2009, Az. 4 U 73/09
§§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG; 1 Abs. 2 PAngVDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Angabe von Versandkosten, speziell beim Vertrieb von Möbeln, mittels einer Kubikmeterangabe wettbewerbswidrig ist. Im entschiedenen Fall bot die Antragsgegnerin in ihrem Onlineshop Möbel mit der Kosteninformation „Kleinmöbel, Dekoartikel, Stühle 5,00 € 10,00 €; Möbel bis 0,5 m³ 15,00 € 20,00 €; Möbel über 0,5 m³ 20,00 € 30,00 €“ an. Erst im Laufe des Bestellvorganges, nachdem der Kunde Artikel in den Warenkorb eingelegt hat, wird eine konkrete Berechnung der Versandkosten vorgenommen und angezeigt. Dies sei jedoch nach Auffassung des Gerichts zu spät. Der Kunde müsse bereits vor Einleitung eines Bestellvorgangs die konkreten Kosten einschließlich der Versandkosten erkennen können, um adäquate Preisvergleiche vornehmen zu können. Die von der Antragsgegnerin gemachten Angaben seien nicht transparent genug. Bei einer Staffelung von Versandkosten nach bestimmten Kriterien wie z.B. Kubikmeter seien die Angaben so zu tätigen, dass der Kunde sich die Versandkosten leicht und eindeutig selbst errechnen kann.
- LG Düsseldorf: Die einstweilige Verfügung gegen Möbelplagiateveröffentlicht am 11. August 2009
LG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2009, Az. 37 O 41/09
§§ 2, 97 Abs. 1 UrhGDas LG Düsseldorf hat in dieser einstweiligen Verfügung den Antragsgegner verpflichtet, den Vertrieb von urheberrechtlich geschützten Möbelstücken, welche als Werke angewandter Kunst geschützt waren, zu unterlassen. Von Interesse ist der Beschluss deshalb, weil das Möbelstück nicht nur, wie häufig gefordert, merkmalsmäßig umschrieben, sondern offensichtlich bildlich wiedergegeben wurde und die Merkmale lediglich ergänzende Funktion besaßen („… untersagt, im Rahmen geschäftlicher Handlungen das nachstehend wiedergegebene Möbelstück … mit den folgenden Merkmalen – elliptische Form des Korpus, …„). Zu der Frage, wann ein Möbelstück als Werk angewandter Kunst einzustufen ist, hat das LG Hamburg entschieden (Link: LG Hamburg). (mehr …)
- LG Hamburg: Zu der Frage, wann Möbel als Werke der angewandten Kunst geschützt sindveröffentlicht am 28. Juli 2009
LG Hamburg, Urteil vom 02.01.2009, Az. 308 O 255/07
§§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 17, 97 Abs. 1, 101 a Abs. 1, 2, 103 UrhG, §§ 242, 259 BGB, § 14 Abs. 5 MarkenGDas LG Hamburg hat in diesem Urteil erläutert, unter welchen Umständen Möbel-Designklassiker als Werke angewandter Kunst urheberrechtlich geschützt sind. Die Parteien stritten über Ansprüche der Klägerin wegen des Anbietens von Vervielfältigungsstücken bekannter Sitzmöbelklassiker des Bauhausstils, u.a. die Modelle „Wassily“, „Laccio“ und „Barcelona“ von Marcel Breuer und Mies van der Rohe. Möbel, so die Kammer, seien als Werke der angewandten Kunst einem Urheberrechtsschutz zugänglich, auch wenn ihre Gebrauchsbestimmung an sich im Vordergrund stehe (BGH, GRUR 1961, 635 – Stahlrohrstuhl I; BGH, GRUR 1981, 652 – Stühle und Tische; BGH, GRUR 1981, 820 – Stahlrohrstuhl II). (mehr …)