Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG München I: Onlineshop verstößt gegen die Preisangaben-Verordnung, wenn Preise nur auf Anfrage mitgeteilt werdenveröffentlicht am 5. August 2015
LG München I, Urteil vom 31.03.2015, Az. 33 O 15881/14
§ 4 Nr. 11 UWG; § 1 Abs. 1 PAngV; EGRL 6/98Das LG München hat entschieden, dass der Onlineshop eines Möbelhändlers den Anforderungen der Preisangabenordnung nicht genügt und daher wettbewerbswidrig handelt, wenn dem Kunden der Preis für ein ausgewähltes Möbelstück erst zeitversetzt auf Anfrage per E-Mail mitgeteilt wird. Der Verbraucher würde eine Preisangabe bereits dann benötigen, wenn er sich mit einem Angebot näher befasse. Diese nähere Befassung sei aber bereits eingetreten, wenn der Verbraucher unter Angabe von persönlichen Daten ein Angebot anfordern müsse. Zitat: