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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. Januar 2016

    OLG Schleswig, Urteil vom 15.10.2015, Az. 2 U 3/15
    § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, § 309 Nr. 5 a und b BGB, § 1 UKlaG

    Das OLG Schleswig hat entschieden, dass ein Mobilfunkanbieter pauschalierte Schadensersatzsummen für Rücklastschriften auch nicht im Wege einer Programmierung seiner Rechnungssoftware durchsetzen darf, die systematisch in Rücklastschriftfällen von den Kunden Kosten in Höhe von 7,45 € verlangt. Dem betreffenden Mobilfunkanbieter war zuvor verboten worden, diese pauschalen Gebühren für Rücklastschriften in seinen AGB festzusetzen (OLG Schleswig, Urteil vom 26.03.2013, Az. 2 U 7/12, hier). Der Mobilfunkanbieter umgehe nunmehr, so der Senat, durch sein Verhalten die Vorschriften des § 309 Nr. 5 a und b BGB. Zitat (hier).

  • veröffentlicht am 14. Dezember 2015

    LG Potsdam, Urteil vom 26.11.2015, Az. 2 O 340/14 – nicht rechtskräftig
    § 307 BGB

    Das LG Potsdam hat entschieden, dass sich Mobilfunkanbieter auch mit Kundenbeschwerden in Bezug auf (angebliche) Leistungen Dritter befassen müssen. Es sei nicht hinnehmbar, so die Kammer, dass der Kunde den fraglichen Einzelbetrag zunächst gegenüber dem Mobilfunkanbieter auszugleichen habe und sich sodann in Hinblick auf eine Gutschrift an den Drittanbieter selbst wenden müsse. Im vorliegenden Fall untersagte das LG Potsdam E-Plus, Verbrauchern gegenüber zu behaupten, dass sie sich für eine Gutschrift geleisteter Entgelte an den Drittanbieter wenden müssten. E-Plus hatte dem Kunden vorher mitgeteilt: „Aus unseren Unterlagen geht hervor, dass wir Sie bereits … darüber informiert haben, dass Sie sich bitte an den entsprechenden Drittanbieter wenden möchten, um eine eventuelle Gutschrift zu erhalten. … Wir bitten Sie daher, den bei uns offenstehenden Betrag von 206,10 EUR auszugleichen.“ Auf die Entscheidung hingewiesen hat die Verbraucherzentrale Hamburg (hier).

  • veröffentlicht am 11. November 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 09.10.2014, Az. III ZR 32/14
    § 307 Abs. 1 S. 2 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass eine Klausel in den AGB eines Mobilfunkanbieters, nach welcher für die Überlassung der SIM-Karte ein „Pfand“ in Höhe von 29,65 EUR zu zahlen ist, der als „pauschalierter Schadensersatz“ vom Mobilfunkanbieter einbehalten wird, wenn der Kunde die Karte nicht innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer und des Kundenverhältnisses in einwandfreiem Zustand zurücksendet, unwirksam ist. Zum Volltext der Entscheidung (hier).

  • veröffentlicht am 31. Mai 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Itzehoe, Urteil vom 19.09.2008, Az. 10 O 91/08
    § 307 BGB; § 8 UWG, § 4 UWG, § 3 UWG; § 45k TKG

    Das LG Itzehoe hat bereits vor einigen Jahren entschieden, dass eine AGB-Klausel in Mobilfunkverträgen, die den Anbieter faktisch zur einseitigen Vertragsänderung ermächtigt, unzulässig ist, weil Verbraucher dadurch unangemessen benachteiligt würden. Vorgesehen war, dass der Anbieter dem Kunden Änderungen schriftlich mitteilt und diese bei ausbleibendem schriftlichen Widerspruch des Kunden als genehmigt gelten. Auch eine pauschale Sperrungsmöglichkeit des Anschlusses durch den Anbieter bei Zahlungsverzug wurde für ungültig erklärt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. April 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München I, Urteil vom 14.02.2013, Az. 12 O 16908/12 – nicht rechtskräftig
    § 1 UKlaG,
    § 307 Abs. 1 Satz 1,  Satz 2 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB

    Das LG München hat entschieden, dass die AGB-Klausel eines Mobilfunkanbieters, wonach ein Prepaid-Guthabenkonto ins Minus rutschen kann und das Negativsaldo in diesem Fall vom Kunden unverzüglich auszugleichen ist, unwirksam und wettbewerbswidrig ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. April 2012

    LG Saarbrücken, Urteil vom 09.03.2012, Az. 10 S 12/12
    § 242 BGB

    Das LG Saarbrücken hat entschieden, dass ein Mobilfunkanbieter keinen Anspruch auf über 3.300,00 EUR Roaming-Gebühren hat, wenn der Kunde nicht rechtzeitig vor der Entstehung dieser Kosten gewarnt wurde. Dem Beklagten stehe gegen die Klägerin ein Anspruch auf Schadenersatz in gleicher Höhe wegen Verletzung von Warn-, Fürsorge- und Schutzpflichten zu, da allgemein anerkannt sei, dass in einem Dauerschuldverhältnis die vertragliche Nebenpflicht beider Vertragspartner bestehe, Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils zu nehmen. Dazu gehöre auch, dass jeder EU-Roaming Nutzer immer dann, wenn er nach der Einreise in einen anderen Mitgliedstaat erstmalig einen Daten-Roaming-Dienst nutze, unentgeltlich Informationen über den dafür geltenden Tarif erhalte, z.B. durch Versendung einer SMS oder E-Mail oder durch Anzeige per Pop-up-Fenster auf dem Endgerät. Schließlich habe der Kunde durch die Auswahl eines Flatrate-Tarifs bereits gezeigt, dass ihm daran gelegen sei, seine Kosten zu begrenzen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. Juni 2010

    LG Potsdam, Urteil vom 26.04.2010, Az. 2 O 328/09
    §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 305 Abs. 2 BGB

    Das LG Potsdam hat entschieden, dass ein Mobilfunkdienstleister nicht einseitig die Vertragsbedingungen mit seinen Kunden ändern darf (hier: Einführung eines Mindestumsatzes für Prepaid-Karten), indem er diesen per SMS folgende Mitteilung übersendet: „… führt zum 1.9.2009 einen Mindestumsatz von mtl. 1 EUR bei Prepaid-Karten ein, die mind. 2 Monate nicht aktiv genutzt wurden. Details/Stop kostenlos: [Telefonnummer]„. Unter der Kurzwahlnummer erhielten die Kunden über einer Bandansage die Nachricht, dass die Änderung des Vertrages als angenommen gelte, falls sie den Vertrag nicht kündigten. Die Kammer sah hierin einen Wettbewerbsverstoß. Die Kurznachricht sei so formuliert worden, als könne der Mobilfunkdienstleister den Mindestumsatz ohne Zustimmung des Kunden einführen und dass sich der Kunde von der Vertragsänderung nur durch Kündigung des gesamten Vertrages habe lösen können. Zu einer einseitigen Änderung des Vertrags sei der Mobilfunkdienstleister indes nicht befugt gewesen. Auch könne sich der Verbraucher durch bloßen Widerspruch vor der einseitigen Vertragsänderung schützen.

  • veröffentlicht am 21. Februar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 22.01.2010, Az. 6 U 119/09
    §§ 3 Abs. 1 Nr. 1; 4 UKlaG; §§ 286 Abs. 3 S. 1, 309 Nr. 5; 320 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; 321 Abs. 1 S. 1 BGB

    Das OLG Köln hat entschieden, dass folgende Klauseln unwirksam und wettbewerbsrechtlich zu beanstanden sind: „Der Kunde gerät in Verzug, wenn der dem Kunden mitgeteilte Rechnungsbetrag nicht spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung auf dem Konto von D gutgeschrieben ist.“ und „Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 15,50 EUR in Verzug, kann D den Mobilfunkanschluss auf Kosten des Kunden sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen.„.
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  • veröffentlicht am 11. September 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 16.07.2009, Az. III ZR 299/08
    §§ 286 Abs. 3, 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, §§ 45h, 45i und 97 Abs. 3 TKG

    Der BGH hat entschieden, dass die formularmäßige Erklärung, wonach der Kunde den Erhalt einer Online-Rechnung akzeptiert und der Versand einer Rechnung per Briefpost unterbleibt, keine Verkürzung der Rechtsstellung der Kunden und damit keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellt. Die Online-Rechnung wurde im Internet-Portal der Beklagten bereit gestellt, dort eingesehen, als PDF-Dokument herunter geladen und konnte auch ausgedruckt werden. Jedenfalls im Bereich der Anspruchsberechtigung des Klägers (§ 3 Abs. 2 UKlaG) ergebe sich entgegen der Auffassung der Revision aus keiner gesetzlichen Regelung, auch nicht aus den vom Kläger herausgestellten Bestimmungen des § 286 Abs. 3 BGB und der §§ 45h, 45i und 97 Abs. 3 TKG, dass eine Rechnung in einer bestimmten Form, insbesondere in Schriftform, zu erstellen und mit Briefpost, Fax oder auch nur mittels einer E-Mail zu übermitteln sei. Im Übrigen sei eine Benachteiligung der Kunden schon deshalb nicht zu besorgen, weil die fragliche Online-Rechnung von der Beklagten selbst als rechtlich gänzlich unverbindlich angesehen und so auch in ihren Vertragsbestimmungen bezeichnet werde. (mehr …)

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