Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Werbung mit „maximalem Surfspeed“ für ein Smartphone ist unzulässig, wenn andere Anbieter höhere Geschwindigkeiten anbietenveröffentlicht am 17. April 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.09.2013, Az. 6 U 94/13
§ 5 UWG
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung eines Mobilfunkanbieters für ein Smartphone mit der Angabe „maximaler Surfspeed“ irreführend ist, wenn andere Anbieter zu verschiedenen Zeiten und an verschiedenen Orten höhere Übertragungsgeschwindigkeiten erreichen. Es werde durch die Werbung suggeriert, dass die größtmögliche Übertragungsgeschwindigkeit geboten werde, die derzeit erreichbar sei. Dies treffe jedoch tatsächlich nicht zu. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Köln: Werbung mit dem „besten Netz“ eines Mobilfunkanbieters ist zulässig, wenn die Behauptung zutreffend und belegt istveröffentlicht am 8. November 2013
OLG Köln, Urteil vom 01.03.2013, Az. 6 U 191/12
§ 3 Abs. 2 S. 1 UWG; § 126 Abs. 1 MarkenGDas OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung eines Mobilfunkanbieters mit der Aussage „bestes Netz“ unter Bezugnahme mehrerer Testergebnisse zulässig ist. Dies sei jedenfalls auch dann der Fall, wenn drei Testergebnisse abgebildet würden, bei denen die Beklagte auf dem ersten Platz sei, auch wenn in einem der Tests ein Mitbewerber gleich gut abgeschnitten habe. Die Werbung sei im Gesamtzusammenhang zu betrachten und führe den Verbraucher nicht dahingehend in die Irre, dass die Beklagte in allen Tests alleiniger Sieger gewesen wäre. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Düsseldorf: Auch für 0185-Servicenummern müssen die anfallenden Kosten aus dem Fest- und Mobilnetz konkret angegeben werdenveröffentlicht am 9. April 2012
LG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2012, Az. 12 O 607/11 – nicht rechtskräftig
§ 66a TKGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass auch für unter der Vorwahl (0)185 kostenpflichtig zu erreichende Service-Dienste die Kosten anzugeben sind, die für Anrufe aus dem Festnetz und aus den Mobilfunknetzen zu zahlen sind. Ein Telekommunikationsunternehmen hatte für seinen Kundendienst eine 0185-Telefonnummer angegeben und darunter den Hinweis gesetzt: „0-19 ct/Min. aus dem dt. Festnetz, ggf. abweichende Mobilfunktarife“ bzw. „Servicemenü kostenfrei, danach 0 oder 19 ct/min. nach Tarifansage aus dem Festnetz, abweichende Mobilfunkpreise“. Bei diesem Hinweis wurde beanstandet, dass diese Preisangabe für Anrufe aus dem Festnetz lediglich eine Preisspanne ausweise und es für Anrufe aus den Mobilfunknetzen an einer Angabe des Höchstpreises fehle.