IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. Februar 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Beschluss vom 11.01.2013, Az. 308 O 442/12
    § 97 Abs. 1 UrhG, § 97a Abs. 1 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass bei Abgabe einer übermäßig eingeschränkten Unterlassungserklärung nach Erhalt einer urheberrechtlichen Abmahnung wegen illegalen Filesharings der Erlass einer einstweiligen Verfügung berechtigt ist. Zwar habe, so die Kammer hier, die Antragsgegnerin eine Unterlassungsverpflichtungs- erklärung abgegeben. Diese bezog sich jedoch lediglich auf eine (Mit-)Täterschaft der Antragsgegnerin, nicht aber eine Störerhaftung. Die Störerhaftung stelle demgegenüber ein Aliud dar, welche von der abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht erfasst gewesen sei. Auch nach erneuter Aufforderung der Antragstellerin mit zwei Schreiben habe die Antragsgegnerin eine Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht abgegeben. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. November 2012

    EuGH, Urteil vom 25.10.2012, Az. C-553/11
    Art. 10 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 89/104, Art. 15 GMV

    Der EuGH hat entschieden, dass eine Marke auch dann ernsthaft genutzt wird, wenn ihre ursprüngliche Gestaltung nicht mehr Verwendung findet, da diese durch eine aktualisierte Version ersetzt worden ist. Der Bestand der Marke und die Geltendmachung von Unterlassungs- und Annexansprüchen hängt von der ernsthaften Benutzung der Marke binnen einer bestimmten Jahresfrist ab (vgl. Art. 15 GMV, § 26 MarkenG, vgl. BPatG hier). Interessant ist das Urteil derzeit in Hinblick auf die von Samsung gerüchteweise angedachte Modifizierung ihres Markendesigns, welches in den letzten Jahrzehnten bereits mehrere Wandlungen über sich hat ergehen lassen (hier und hier). Ein anderes Urteil hätte für die Markeninhaber bedeutet, dass für den Erhalt der Marke stets neben der aktualisierten auch die ursprüngliche Markenversion hätte verwendet werden müssen – marketingtechnisch ein GAU. Zum Volltext der Entscheidung (hier).

  • veröffentlicht am 3. Januar 2011

    OLG München, Beschluss vom 08.03.2010, Az. 6 W 931/10 546
    § 93 ZPO

    Das OLG München hat entschieden, dass der Abmahnende, welcher vom Abgemahnten eine abgeänderte Unterlassungserklärung erhält, welche nicht geeignet ist, den Unterlassungsanspruch zu erfüllen, nicht erneut kontaktieren muss, um diesen auf die Unzulänglichkeiten hinzuweisen. Vielmehr kann der Abmahnende unverzüglich gerichtliche Schritte einleiten. Was wir davon halten? Insbesondere für diejenigen Abgemahnten, die sich die Kosten eines eigenen Rechtsanwalts ersparen wollen, kann die selbst erstellte Unterlassungserklärung ein erhebliches Kostenrisiko darstellen.

I