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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. April 2014

    BPatG, Beschluss vom 25.03.2014, Az. 29 W (pat) 39/11
    § 37 Abs. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „moebel.de“ ausreichend Unterscheidungskraft für eine Eintragung besitzt – allerdings nur für die zuletzt noch angemeldeten Waren/Dienstleistungen „Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Erze, Honigwaben und Malz; vorgenannte Dienstleistungen auch über e-commerce“. Für weitere zunächst beantragte Waren wie z.B. Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Farben, Kerzen, Herde, Zierbrunnen u.v.m. nahm die Anmelderin im Beschwerdeverfahren die Anmeldung zurück, da eine Unterscheidungskraft des Zeichens, welches nach den Ausführungen des DPMA vom Verkehr als Internetdomain für Möbel und Einrichtung aufgefasst würde, wohl nicht gegeben sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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