Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Zur Doppelschöpfung im Urheberrechtveröffentlicht am 28. August 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.06.2015, Az. 11 U 56/15
§ 4 UrhG, § 121 Abs. 1 S. 1 UrhGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Annahme einer Doppelschöpfung (= zwei Urheber gestalten unabhängig voneinander ein identisches oder sehr ähnliches Werk) in einem Bereich des Urheberrechts, der nahe der Schutzlosigkeit liegt, durchaus wahrscheinlich sein kann. Vorliegend stritten sich die Parteien um ein Tapetenmuster, welches aus echten, verklebten Fasanenfedern bestand. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass die Beklagte das Muster von ihr übernommen habe, weil es keine Anzeichen gab, dass es ihr bekannt gewesen sei. Bei gebräuchlichen Motiven liege deshalb die Annahme einer Doppelschöpfung nahe. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Köln: Zum Urheberrechtsschutz für wiederkehrende Motive eines Fotografen („ready-mades“)veröffentlicht am 30. April 2014
LG Köln, Urteil vom 12.12.2013, Az. 14 O 613/12
§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG, § 2 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 UrhG, § 15 UrhG, § 16 UrhG, § 17 UrhG, § 19 a UrhG, § 23 UrhGDas LG Köln hat entschieden, dass ein Urheberrechtsschutz für wiederkehrende Motive eines Fotografen (hier: rote Couch in ungewöhnlichen Umgebungen) nicht automatisch gegeben ist, denn in der Auswahl eines Gegenstandes liege noch keine schutzfähige Schöpfung. Für die Frage, ob Motive einer Werbekampagne, in welcher eine blaue Couch in ungewöhnlichen Situationen dargestellt werde, Urheberrechte verletze, müssten die einzelnen Bildmotive geprüft und miteinander verglichen werden. Daher sei der vorliegenden Klage nur teilweiser Erfolg beschieden. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Halle: Vertragsstrafe von über 125.000 EUR wegen 25-fachen Verstoßes gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung durch Vorhaltung von urheberrechtlich geschützten Cartoon-Motiven auf einem Serververöffentlicht am 6. Dezember 2012
LG Halle, Urteil vom 17.10.2012, Az. 2 O 2/12
§ 339 S. 2 BGBDas LG Halle hat entschieden, dass bei einem 25maligen Verstoß gegen eine im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs (nach dem sog. modifizierten Hamburger Brauch) abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe von 127.500,00 EUR, also je Verstoß von 5.100,00 EUR angemessen ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)