Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Düsseldorf: Die Gestaltung eines Kleidungsstücks kann durch Farbgestaltung und Motivanordnung als Geschmacksmuster geschützt seinveröffentlicht am 7. August 2015
LG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2015, Az. 14c O 55/15
Art. 19 Abs. 2, Abs. 1 GGV, Art. 89 Abs. 1 lit. d) GGVDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Damenbluse mit Flamingo-Motiven als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt sein kann. Werde eine ähnliche Bluse von einem Dritten vertrieben, die auf Grund von Schnitt, Farbgestaltung und Motivanordnung denselben Gesamteindruck erwecke und sich daher als Nachahmung darstelle, bestehe diesbezüglich Anspruch auf Unterlassung und Auskunft. Zum Volltext der Entscheidung: