Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- LG Stuttgart: Der Verkauf einer (No-name-) Motorsäge mit „Stihl Motoröl“ stellt eine unzulässige Rufausbeutung des Markennamens Stihl (Hersteller von Motorsägen) darveröffentlicht am 20. September 2010
LG Stuttgart, Urteil vom 22.06.2010, Az. 17 O 41/10
§§ 14 Abs. 2; 24 Abs. 1, Abs. 2 MarkenGDas LG Stuttgart hat entschieden, dass der Verkauf einer Motorsäge, die nicht von dem Markenhersteller STIHL stammt mit einem Motorenöl der Marke „STIHL“ gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Die beklagte eBay-Händlerin könne sich gegenüber dem Markeninhaber (hier: der Klägerin) nicht auf den Erschöpfungsgrundsatz berufen, wenn sich der Inhaber der Marke der Benutzung seiner Marke im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt. Vom Vorliegen berechtigter Gründe des Markeninhabers sei insbesondere dann auszugehen, wenn die Werbung geeignet sei, den Ruf der Marke zu schädigen. Dies sei hier nach Auffassung der Kammer der Fall, da es sich um branchenverwandte Vertriebs- und Werbeaktivitäten gehandelt habe. Die Beklagte habe die Sogwirkung der Marke Stihl kostenlos und zu Lasten der Klägerin als Inhaber der Marke Stihl ausgenutzt, um von deren Ansehen und Ruf zu profitieren. Hätte die Beklagte allein Wert darauf gelegt, ihr Motorsägenangebot mit einem 2-Takt-Öl zu kombinieren, hätte sie genauso gut auf 2-Takt-Öle von spezialisierten Ölherstellern – wie z.B. Castrol bzw. LiquiMoly – zurückgreifen können. Zur Entscheidung im Volltext:
(mehr …) - OLG Hamburg: Onlinehändler ist verpflichtet, Käufer von Motorenölen auf kostenlose Rückgabemöglichkeit hinzuweisenveröffentlicht am 7. Juli 2010
OLG Hamburg, Beschluss vom 02.06.2010, Az. 5 W 59/10
§§ 3 Nr.1; 4 Nr.11 UWG; § 8 Abs.1 S.2 AltölVODas OLG Hamburg hat entschieden, dass der unterlassene Hinweis an Käufer von Motorenölen, dass das Öl kostenlos an eine Annahmestelle zurückgegeben werden kann, gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Der Senat vermochte sich der Auffassung des LG Hamburg nicht anzuschließen, dass die Hinweispflicht nach § 8 Abs.1 S.2 AltölVO nicht für den Vertrieb von Motorenöl über das Internet gelte. Der Wortlaut der Bestimmung, insbesondere der Begriff der „Schrifttafel“, der zunächst an körperliche Schilder denken lasse, sei allerdings auf den stationären Handel mit Motorenöl in Ladengeschäften oder an Tankstellen zugeschnitten. Das liege ersichtlich daran, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Altölverordnung im Jahr 1987 die Entwicklung des Internets noch in den Anfängen gesteckt habe; erst recht habe es noch keinen Versandhandel über das Internet gegeben. Auch ein sonstiger Versandhandel mit Motorenöl – etwa über Katalog – hätten zu dieser Zeit nach Kenntnis des Senats nicht existiert oder seien jedenfalls unüblich gewesen, zumindest im Verhältnis zu privaten Endverbrauchern. Nur um diesen Markt gehe es im vorliegenden Fall. (mehr …)