Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt ein Wettbewerbsverhältnis für eine Abmahnung bestehen mussveröffentlicht am 15. September 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.07.2014, Az. 6 U 240/13
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 8 Abs. 3 UWG
Das OLG Frankfurt hatte sich mit der Frage zu befassen, zu welchem Zeitpunkt in einem Abmahnungsfall mit nachfolgender Klage ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Abmahner und Abgemahntem bestanden haben muss. Dabei kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass es genüge, wenn der Abmahner zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis mit dem Abgemahnten gestanden habe; nicht erforderlich sei, dass das Wettbewerbsverhältnis auch schon zum Zeitpunkt der die Wiederholungsgefahr begründenden Verletzungshandlung gegeben gewesen sei. Vorliegend habe der Beklagte den Handel mit einem Produkt beendet, bevor die Klägerin ihrerseits den Handel mit diesem Produkt aufgenommen habe. Da aber zu diesem Zeitpunkt seitens des Beklagten eine Wiederholungsgefahr für erneute Verletzungshandlungen bestanden habe, sei die Klägerin zur Abmahnung berechtigt gewesen. Die Revision ist beim Bundesgerichtshof anhängig. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Saarbrücken: Der Erlass einer einstweiligen Verfügung kann scheitern, wenn in der mündlichen Verhandlung eine Originalvollmacht des Prozessbevollmächtigten nicht vorgelegt werden kannveröffentlicht am 13. November 2013
OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.04.2008, Az. 1 U 461/07 – 145
§ 80 S. 1 ZPODas OLG Saarbrücken hat entschieden, dass in einer mündlichen Verhandlung über den Erlass oder Bestand einer einstweiligen Verfügung der gemäß § 80 S. 1 ZPO notwendige Nachweis der Prozessvollmacht auf Rüge des Gegners durch die Vorlage der Originalvollmacht zu erfolgen hat. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Ein presserechtliches Zeugnisverweigerungsrecht ist bei bereits bekannten Informationen nicht gegebenveröffentlicht am 14. Februar 2013
BGH, Beschluss vom 04.12.2012, Az. VI ZB 2/12
§ 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO
Der BGH hat entschieden, dass sich ein Journalist in einem Gerichtsverfahren nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (Pressevertreter) berufen kann, wenn er bereits in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung der Vorinstanz umfassend zur Person eines Informanten und mit diesem geführten Gesprächen ausgesagt hat. Damit sei das Vertrauensverhältnis zu dem Informanten bereits offengelegt und der Zweck der Vorschrift, nämlich das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Rundfunk und ihren Informanten zu schützen, sei nicht mehr zu erreichen. Zum Volltext der Entscheidung: - BGH: Der Bundesgerichtshof verkündet im Januar 2013, ob das Glückspielverbot im Internet noch Bestand hatveröffentlicht am 23. November 2012
BGH, Mündliche Verhandlung vom 22.11.2012, Az. I ZR 171/10
§ 4 Abs. 5, § 5 Abs. 3 GlüStV a.F.Der BGH hat in einer mündlichen Verhandlung am gestrigen Tage Zweifel daran geäußert, ob das weitgehende Verbot von Internet-Glücksspielangeboten noch rechtmäßig ist, wie es im vergangenen Jahr entschieden wurde (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az. I ZR 92/09 – Sportwetten im Internet II, hier) . Die Rechtslage habe sich seit vorgenannter Entscheidung geändert, da das Bundesland Schleswig-Holstein noch unter der alten Landesregierung aus CDU und FDP aus dem Glücksspielstaatsvertrag der Länder ausgestiegen sei und dort ein deutlich liberaleres Glücksspielrecht gelte. Dies wiederum ist europarechtlich nicht zu vereinbaren, da ein Glücksspielverbot im Internet kohärent sein muss. Diesbezüglich dürfe es keine Unterschiede zwischen den Bundesländern geben. Aus der Terminsankündigung des BGH: (mehr …)
- BVerfG: In Bayern darf der Strafverteidiger (Rechtsanwalt) für die mündliche Verhandlung nicht die weiße (!) Krawatte vergessen / Versäumnis ist ein „schwerwiegender Verstoß“, der sitzungspolizeilich zu ahnden istveröffentlicht am 2. Juli 2012
BVerfG, Urteil vom 13.03.2012, Az. 1 BvR 210/12
Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 176 GVGDas BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts nicht angenommen, der wegen fehlender Krawatte und zweifacher Weigerung auf die Anordnung des Vorsitzenden diese anzulegen, als Strafverteidiger gemäß § 176 GVG zurückgewiesen worden war. Das mit der Beschwerde noch befasste Oberlandesgericht hatte festgestellt, in Bayern gehöre zur Amtstracht gewohnheitsrechtlich eine „weiße Halsbinde“. Daran habe die Regelung der Berufstracht in § 20 BORA nichts ändern können. Der Verstoß des Beschwerdeführers, so der Münchener Senat, sei „schwerwiegend“ und rechtfertige die Zurückweisung als Verteidiger. Das BVerG schloss sich dem an, im Übrigen komme der behaupteten Grundrechtsverletzung kein besonderes Gewicht zu. Die vom Oberlandesgericht bestätigte Zurückweisung als Verteidiger habe das im Hinblick auf das Gewicht des Eingriffs am wenigsten schwerwiegende Mittel dargestellt. Der Beschwerdeführer könne ähnliche Maßnahmen künftig abwenden, indem er eine Krawatte anlege. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamm: Zur Dringlichkeit nach § 12 UWG / Wer als Antragssteller die mündliche Verhandlung über eine einstweilige Verfügung versäumt, torpediert die Dringlichkeit seines Anliegensveröffentlicht am 11. Februar 2012
OLG Hamm, Urteil vom 31.08.2006, Az. 4 U 124/06
§ 12 Abs. 2 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass derjenige, der eine einstweilige Verfügung beantragt, sodann aber in dem Termin zur mündlichen Verhandlung über den Antrag nicht erscheint, so dass ein Versäumnisurteil gegen ihn ergeht, sich nicht mehr auf die Dringlichkeit seines Anliegens berufen kann. Im vorliegenden Fall war das Nichterscheinen auf ein Büroversehen zurückzuführen. Aktuell hat das OLG Köln entschieden, dass das Ausnutzen der (verlängerten) Frist für die Berufungsbegründung im einstweiligen Rechtsschutz ebenfalls gegen die Dringlichkeit des Anliegens spricht (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Bremen / OLG Bremen: Fieser gerichtlicher Trick gegen fiesen anwaltlichen Trick / Wenn in der mündlichen Verhandlung zur einstweiligen Verfügung die fehlende Vollmacht gerügt wirdveröffentlicht am 20. Januar 2012
LG Bremen, Beschluss, Az. 4 T 282/11
§ 88 Abs. 1 ZPODas LG Bremen wertet neuerdings die Vollmachtsrüge gemäß § 88 Abs. 1 ZPO als Rechtsmittel und legt der rügenden Partei die Kosten auf, wenn der gegnerische Rechtsanwalt – gut vorbereitet – fristgerecht eine Originalvollmacht vorlegt. Hintergrund: Die Vollmachtsrüge ist eher ein prozessuales Stilmittel aus der Kategorie „Bäh, wat habt ihr für ’ne fiese Charakter!“ (vgl. „Die Feuerzangenbowle“). Die Rüge wird gelegentlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung erhoben, welche nach dem Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung stattfindet oder – seltener – dem Erlass einer einstweiligen Verfügung vorausgeht. In derartigen Fällen kann die Vollmacht nämlich nicht nachgereicht werden, da eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unstatthaft ist (§ 294 Abs. 2 ZPO). Reisen die Originalvollmacht und der Prozessbevollmächtigte also nicht gemeinsam zum Termin, und kann der Mandant seinem Anwalt die Vollmacht zur Prozessvertretung nicht noch in der Gerichtsverhandlung selbst erteilen, so wird die einstweilige Verfügung allein deswegen aufgehoben. Das LG Bremen toleriert solche taktischen Manöver der Anwälte offensichtlich nicht und hat mit o.g. Entscheidungen ein entsprechendes Zeichen gesetzt. Der Beschluss der Kammer wurde vom Oberlandesgericht Bremen bestätigt. Das Landgericht habe als Beschwerdegericht entschieden (OLG Bremen, Beschluss vom 12.1.2012, Az. 1 W 81/11).
- LG Krefeld: Widerrufsrecht kann auch noch in mündlicher Verhandlung ausgeübt werden / Zur Einhaltung der Textform durch gerichtliche Protokollierungveröffentlicht am 18. Februar 2011
LG Krefeld, Urteil vom 14.10.2010, Az. 3 O 49/10
§§ 346 Abs. 1; 357 Abs. 1 S. 1; 398 S. 2 BGBDas LG Krefeld hat entschieden, dass eine Widerrufserklärung zur Not noch in der mündlichen Verhandlung durch einen Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwalt) ausgeübt werden kann. Zitat: „a) Eine Widerrufserklärung liegt vor. Der Beklagten ist die Erklärung gemäß § 164 Abs. 3 BGB über ihren in der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2010 anwesenden Prozessbevollmächtigten zugegangen. Die von § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangte Textform ist durch das schriftliche Sitzungsprotokoll über die mündliche Verhandlung gewahrt (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.1985, Az. VIII ZR 73/84, NJW 1984; Grüneberg , in Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 355 Rz. 7). b) Die Widerrufserklärung ist auch prozessual beachtlich. Eine Zurückweisung als verspätet nach §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht. Die mit der Widerrufserklärung in Zusammenhang stehenden Tatsachen sind unstreitig, sodass sich die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert. Die Beklagte hat durch die Bewilligung einer Schriftsatzfrist Gelegenheit zur Erwiderung und zu weiterem Sachvortrag erhalten.