Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Hamm: Zur Dringlichkeit nach § 12 UWG / Wer als Antragssteller die mündliche Verhandlung über eine einstweilige Verfügung versäumt, torpediert die Dringlichkeit seines Anliegensveröffentlicht am 11. Februar 2012
OLG Hamm, Urteil vom 31.08.2006, Az. 4 U 124/06
§ 12 Abs. 2 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass derjenige, der eine einstweilige Verfügung beantragt, sodann aber in dem Termin zur mündlichen Verhandlung über den Antrag nicht erscheint, so dass ein Versäumnisurteil gegen ihn ergeht, sich nicht mehr auf die Dringlichkeit seines Anliegens berufen kann. Im vorliegenden Fall war das Nichterscheinen auf ein Büroversehen zurückzuführen. Aktuell hat das OLG Köln entschieden, dass das Ausnutzen der (verlängerten) Frist für die Berufungsbegründung im einstweiligen Rechtsschutz ebenfalls gegen die Dringlichkeit des Anliegens spricht (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)