Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Düsseldorf: Allgemeine Angaben über weitere Nutzer eines Internetanschlusses erschüttern nicht die Tätervermutung bzgl. des Anschlussinhabersveröffentlicht am 12. Oktober 2015
AG Düsseldorf, Urteil vom 29.07.2015, Az. 10 C 20/15
§ 97 Abs. 2 S.1 UrhG, § 97 a Abs. 1 UrhGDas AG Düsseldorf hat entschieden, dass es zur Erschütterung der Tätervermutung hinsichtlich des Anschlussinhabers in einem Filesharing-Prozess nicht genügt, wenn dieser vorträgt, welche Personen im Verletzungszeitraum ebenfalls Zugang zum Internetanschluss hatten. Er hätte das konkrete Nutzungsverhalten der weiteren Personen am Verletzungstag darlegen müssen sowie die Nutzungsgewohnheiten der einzelnen Nutzer bzw. deren Musikgeschmack, da hier ein Musikalbum streitgegenständlich war. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- AG Düsseldorf: Schadensersatz von 263,12 EUR für täterschaftliches Filesharing eines Musikalbumsveröffentlicht am 17. November 2014
AG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2014, Az. 57 C 4661/13
§ 97 Abs. 2 UrhGDas AG Düsseldorf hat entschieden, dass für den widerrechtlichen Upload eines Musikalbums im Rahmen eines Filesharing-Netzwerkes ein Schadensersatz von vorliegend 263,12 EUR zu berechnen ist. Der Beklagte sei nach der Beweisaufnahme als Alleintäter des unrechtmäßigen Uploads anzusehen. Trotzdem sei der Forderung der Klägerin von Schadenersatz in Höhe von 2.500,00 EUR und Abmahnkosten von fast 1.400,00 EUR nicht nachzukommen. Der Filesharer dürfe bei der Berechnung des Schadensersatzes nicht mit einem kommerziellen Lizenznehmer gleichgesetzt werden. Abmahnkosten seien im entschiedenen Fall gar nicht zu erstatten, da die Abmahnung, die eine Unterlassung der Verbreitung des Gesamtrepertoires der Rechtsinhaberin forderte, unbrauchbar gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Hamburg: 2.250,00 EUR Schadensersatz für den Upload eines Musikalbums mit 15 Titelnveröffentlicht am 11. Juli 2011
AG Hamburg, Urteil vom 27.06.2011, Az. 36 A C 172/10
§§ 19a, 85, 97a Abs. 1 S. 2 UrhGDas AG Hamburg hat entschieden, dass bei dem Upload eines aktuellen Musikalbumgs in ein Filesharing-Netzwerk ein Schadensersatz von 2.250,00 EUR, nämlich 150,00 EUR je Titel, anfallen kann. Die Beschränkung des Schadensersatzes auf 15,00 EUR, welche das AG Hamburg ebenfalls festgesetzt hatte (hier), komme hier nicht zum Tragen, da es sich in dem anderen Fall um mehr als 15 Jahre alte Titel gehandelt habe. Zum Volltext der Entscheidung (hier).
- OLG Köln: Filesharing – In der Regel keine Auskunft bei Musikalben, die mehr als sechs Monate auf dem Markt sindveröffentlicht am 23. Mai 2011
OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2010, Az. 6 W 87/10
§ 101 Abs. 2 und 9 UrhGDas OLG Köln hat entschieden, dass das für die Auskunft über einen Anschlussinhaber erforderliche gewerbliche Ausmaß einer Rechtsverletzung bei Musikalben, die länger als sechs Monate auf dem Markt sind, nur unter besonderen Umständen anzunehmen ist. Ein besonderer Bekanntheitsgrad des Künstlers oder eine vergangene Auszeichung seien hierfür jedoch nicht ausreichend. Die relevante Verwertungsphase sei in der Regel nach sechs Monaten abgelaufen. Sei das Album jedoch auch nach Ablauf dieses Zeitraums in den Top-50-Albumcharts vertreten, wie dies bei dem Album „Funhouse“ der Künstlerin Pink der Fall gewesen sei, könne dies zu einer anderen Bewertung führen. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.
- AG Elmshorn: Filesharing – Nur 2.000,00 EUR Streitwert für ein Musikalbum / 0,8-fache Geschäftsgebühr bei Verwendung von Textbausteinenveröffentlicht am 24. Januar 2011
AG Elmshorn, Urteil vom 19.01.2011, Az. 49 C 57/10 – rechtskräftig
§§ 611 Abs. 1, 612 Abs. 2 BGB, 398 BGBDas AG Elmshorn hat in einem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil – das wir in der Berufungsinstanz erfolgreich verteidigen konnten (vgl. LG Itzehoe, Urteil vom 07.08.2012, Az. 1 S 23/11 ) – entschieden, dass der Streitwert für die Abmahnung eines Musikalbums (mit 12 Titeln) lediglich 2.000,00 EUR beträgt. Zwar sei das Album zum Zeitpunkt des Downloads noch aktuell gewesen, andererseits habe es sich augenscheinlich um einen ersten Verstoß des Beklagten gehandelt und es sei auch nur ein Down-/Upload-Zeitpunkt geltend gemacht worden und kein Zeitraum, für den das Album anderen Tauschbörsen-Nutzern zur Verfügung gestellt wurde. Das Gericht stellt klar, dass der Streitwertbestimmung keine abschreckende oder gar sanktionierende Wirkung zukomme. Weiterhin stellte das Gericht fest, dass bei der Verwendung von Textbausteinen im Bereich der Filesharing-Abmahnung dem Rechtsanwalt lediglich eine 0,8-fache Geschäftsgebühr zustehe, soweit ein solches Schreiben keine auf den vorliegenden Fall bezogenen Rechtsausführungen enthalte und dem Vorbringen in vergleichbaren Rechtsstreitigkeiten entspreche. Auf die Länge (des Schreibens) komme es dabei nicht an. Zum Volltext des Urteils:
(mehr …) - AG Aachen: Filesharing-Streitwert für das Anbieten eines Musikalbums beträgt 3.000 EURveröffentlicht am 20. September 2010
AG Aachen, Urteil vom 16.07.2010, Az. 115 C 77/10
§ 1 Abs. 1 RVGDas AG Aachen hat entschieden, dass der angemessene Streitwert für das Anbieten eines recht aktuellen Musikalbums mit 12 Titeln in einer Internettauschbörse bei 3.000,00 EUR liegt. Bei der außergerichtlichen Abmahnung war die abmahnende Rechtsanwaltskanzlei zwar von einem Streitwert in Höhe von 50.000,00 EUR ausgegangen; das Gericht blockte die daraus resultierende hohe Forderung von Rechtsanwaltskosten allerdings ab und führte aus, dass nicht dieser dort angegebene Wert, sondern der tatsächliche Wert des rechtlich verfolgten Interesses maßgeblich sei. Das AG Aachen orientierte sich dabei an vom OLG Köln in früheren Verfahren festgelegten Werten. Die vom Beklagten zu zahlende Summe reduzierte sich dadurch von über 2.500,00 EUR auf knapp 700,00 EUR. Zur Entscheidung im Volltext:
(mehr …) - LG Hamburg: Keine einstweilige Verfügung, wenn angeblicher Filesharer zum Tatzeitpunkt nicht zu Hause ist / Streitwertbegrenzung bei Filesharing-Fällenveröffentlicht am 13. April 2010
LG Hamburg, Beschluss vom 09.09.2009, Az. 308 O 439/09
§ 97 UrhG
In einer Verhandlung vor dem LG Hamburg haben die im Filesharing-Abmahnwesen bekannten Rechtsanwälte Rasch ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Downloads eines Musikalbums zurückgenommen. Das Gericht hatte zuvor durchblicken lassen, dass der Antrag keinen Erfolg haben würde. Der abgemahnte Filesharer hatte glaubwürdig dargelegt, zum fraglichen Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen zu sein sowie den WLAN-Router ausgeschaltet zu haben. Des Weiteren setzte das Gericht den Gegenstandswert der Angelegenheit auf 25.000 EUR herab und erläuterte, dass für ein Musikalbum der Wert regelmäßig auf diesen Betrag begrenzt werde. Auf das Urteil hingewiesen hat Rechtsanwalt Thorsten Becker. - LG Köln: Filesharing eines Musikalbums gilt als Handeln im gewerblichen Ausmaßveröffentlicht am 12. Februar 2010
LG Köln, Beschluss vom 28.09.2008, Az. 28 OH 8/08
§§ 101 UrhGDas LG Köln hat entschieden, dass die öffentliche Zugänglichmachung bereits eines einzigen Musikalbums über eine Internet-Tauschbörse ein Handeln im gewerblichen Ausmaß darstellt und somit ein Auskunftsanspruch des Rechteinhabers an den Provider gegeben ist. Über diesen kann dann über die IP-Adresse der Anschlussinhaber ausfindig gemacht werden. Das gewerbliche Ausmaß ergebe sich daraus, dass ein stark nachgefragtes Musikalbum kurz nach der Veröffentlichung in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wurde („Death Magnetic“ von Metallica). Das Erfordernis des gewerblichen Ausmaßes wird von verschiedenen Gerichten immer wieder unterschiedlich beurteilt (Links: OLG Zweibrücken zu einem 3 Monate alten Computerspiel – kein Anspruch, LG Köln zu einem 1 Jahr alten Musikalbum – Anspruch gegeben, OLG Oldenburg zu Musikalbum – kein Anspruch, LG Darmstadt – allg. Kriterien zum gewerblichen Ausmaß).
- LG Köln: Filesharing – Aktuelles Musikalbum veröffentlichen erfüllt das „gewerbliche Ausmaß“veröffentlicht am 11. Dezember 2009
LG Köln, Beschluss vom 02.09.2008, Az. 28 AR 4/08
§§ 101 Abs. 9 S. 2 i.V.m. 105 Abs. 2 UrhGDas LG Köln hat entschieden, dass ein gewerbliches Ausmaß einer Urheberrechtsverletzung durch das Heraufladen eines geschützten Werkes in einer Internet-Tauschbörse bereits bei einer umfangreichen Datei (Musikalbum) gegeben ist, wenn dies unmittelbar nach der Veröffentlichung in der Bundesrepublik Deutschland geschieht. Damit sei die erforderliche Schwere der Rechtsverletzung, die erforderlich ist, um dem Rechteinhaber einen Auskunftsanspruch gegen Provider zu gewähren, erreicht.
- LG Kiel: Filesharing – Das gewerbliche Ausmaß von Urheberrechtsverletzungen ist nach dem Wert des Produkts zu beurteilenveröffentlicht am 24. September 2009
LG Kiel, Beschluss vom 06.05.2009, Az. 2 O 112/09
§§ 101 Abs, 2 und Abs. 5 UrhGDas LG Kiel nimmt in diesem Beschluss Stellung zu der Frage, wann bei dem Anbieten von Dateien in einer Internettauschbörse von einem Handeln in gewerblichem Ausmaß auszugehen ist. Ein solches Handeln ist Voraussetzung für die Einholung einer Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse über den Provider und ist auch bedeutsam hinsichtlich der Höhe der geltend zu machenden Rechtsanwaltskosten bei der Verfolgung eines urheberrechtlichen Anspruchs gegen einen Filesharer. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass für eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß die Vornahme zur Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Vorteils erforderlich sei. Dabei sei von Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, nicht auszugehen.
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