Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Köln: Filesharing – Upload einer 4-Minuten-Musikdatei, die anderenorts für weniger als 1,00 EUR erwerbbar ist, stellt kein gewerbliches Ausmaß darveröffentlicht am 1. Juni 2012
OLG Köln, Beschluss vom 25.11.2011, Az. 6 W 260/11
§ 101 Abs. 9 UrhGDas OLG Köln hat entschieden, dass eine Auskunft über den Anschlussinhaber anhand der IP-Adresse wegen mutmaßlichen Filesharings nicht erteilt werden muss, wenn es sich bei der streitgegenständlichen Datei um ein 4-minütiges Musikstück handelt, welches für 0,98 EUR legel heruntergeladen werden kann. Das für den Auskunftsanspruch erforderliche gewerbliche Ausmaß sei damit nicht erreicht. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: 2.500,00 EUR Streitwert für den Upload einer Musikdatei in einem Filesharing-Netzwerkveröffentlicht am 21. Juni 2011
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.12.2010, Az. 11 U 52/07
§§ 19a; 97 UrhG
Das OLG Frankfurt a.M. hat den Streitwert für eine Abmahnung, die sich gegen den Upload eines Musikstücks richtete, auf 2.500,00 EUR festgelegt. Zitat: „Darüber hinaus stehen der Klägerin Abmahnkosten in der geltend gemachten Höhe zu. Der Bundesgerichtshof hat dem Senat im Revisionsurteil aufgegeben zu prüfen, ob nach dem maßgeblichen Sachverhalt die von dem Vertreter der Klägerin angesetzte Geschäftsgebühr auf der Grundlage eines Streitwertes von 10.000,00 EUR zu berechnen ist. Er hat die Entscheidung des Senats darüber hinaus dadurch vorgezeichnet, dass er den Streitwert für alle Instanzen auf 2.975,90 EUR festgesetzt hat. Auf den streitgegenständlichen Unterlassungsantrag entfällt damit ein Wert von 2.500,00 EUR.“ Zum Volltext der Entscheidung (hier). - LG München: Streitwert von 10.000 EUR für den Download eines Liedesveröffentlicht am 17. November 2009
LG München, Beschluss vom 07.10.2009, Az. 7 O 18649/09
§ 97 UrhGDas LG München hat einem Verbraucher mittels einstweiliger Verfügung verboten, das Musikstück „Evacuate The Dancefloor“ mittels einer Tauschbörse im Internet anzubieten. Diese Verfügung wurde trotz einer vorher beim Gericht eingereichten Schutzschrift erlassen, wobei das Gericht nur darauf hinwies, dass trotz Kenntnis der Schutzschrift keine andere Entscheidung getroffen werden konnte. Ähnlich, nur mit ausführlicher Begründung, entschied vor kurzem das LG Hamburg (Link: LG Hamburg). Den Streitwert setzte das Gericht auf 10.000 EUR fest, was für den Antragsgegner Kosten allein für das Gericht und den gegnerischen Anwalt in Höhe von über 1.000 EUR bedeutet. Hinzu treten noch Kosten für den eigenen Anwalt, was die Angelegenheit zu einem „teuren Spass“ für nur einen Song macht. Erwirkt wurde die einstweilige Verfügung von der im Bereicht Filesharing-Abmahnung sehr aktiven Kanzlei Nümann + Lang.
- LG Darmstadt: Filesharing – Einsicht in Ermittlungsakten erst ab 5 Filmen, 5 Alben oder 50 Musikstückenveröffentlicht am 20. August 2009
LG Darmstadt, Beschluss vom 20.04.2009, Az. 9 Qs 99/09
§§ 406e, 395, 374 StPO; 106 ff UrhGDas LG Darmstadt hat entschieden, dass der Rechtsinhaber, der in einem Filesharing-Fall Anzeige erstattet und staatsanwaltliche Ermittlungen ausgelöst hat, nur dann einen Anspruch auf Akteneinsicht der Ermittlungsergebnisse hat, wenn es sich bei der begangenen Rechtsverletzung nicht um eine Bagatelle handelt. Bei Bagatellfällen schließe der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein Akteneinsichtsrecht aus. Im entschiedenen Fall wurde ein Beschudigter an Hand von IP-Adressen ermittelt, der 2 Filmwerke innerhalb mehrerer Stunden zum Herunterladen angeboten hatte. Dies nahm das LG zum Anlass, eine Bagatellgrenze im Filesharing-Bereich zu definieren: Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des ermittelten Anschlussinhabers sei dann nicht mehr vorrangig, wenn 5 Filmwerke in zeitlich engem Zusammenhang vorgehalten würden. Dasselbe gelte bei 5 Musikalben bzw. 50 einzelnen Musikstücken. Ab dieser Anzahl bestünden nach Ansicht des Gerichts Anhaltspunkte für einen systematischen Rechtsbruch.
- BGH: Zur Berechnung des Schadensersatzes bei Verstoß gegen ein fremdes Urheberrechtveröffentlicht am 13. Januar 2009
BGH, Urteil vom 02.10.2008, Az. I ZR 6/06
§ 97 UrhGDer Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei der Ermittlung einer angemessenen Lizenzgebühr als Schadensersatz für die Verletzung von Urheberrechten – in vorliegendem Fall an einem Musikwerk, dass in einem TV-Werbespot verwendet wurde – auf frühere Vereinbarungen der Parteien über die Gewährung von Nutzungsrechten zurückgegriffen werden kann. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die frühere Vereinbarung auch dem objektiven Wert der eingeräumten Nutzungsberechtigung entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der objektive Wert an Hand branchenüblicher Vergütungssätze und Tarife zu ermitteln.
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