Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Zur Geschmacksmusterverletzung bei nur minimaler Abweichung eines funktionalen Bestandteilsveröffentlicht am 20. März 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.09.2014, Az. 6 U 58/14
Art. 4 EGV 40/94, Art. 5 EGV 40/94, Art. 10 EGV 40/94, Art. 19 EGV 40/94Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei Geschmacksmustern in einem Bereich mit hoher Musterdichte und geringem Schutzumfang (hier: Sportbrillen) auch bei abweichenden Gestaltungen Verletzungen in Betracht kommen, wenn sich die Abweichungen auf einen lediglich funktionalen Bestandteil (Schweißbremse) beschränken und ansonsten minimal sind. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Zum Schutzumfang eines Designs bei hoher Musterdichteveröffentlicht am 15. Dezember 2014
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.11.2014, Az. 6 W 96/14
§ 38 Abs. 2 DesignG; § 4 Nr. 9 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Schutzumfang eines Designs grundsätzlich gering ist, wenn nur ein geringer Gestaltungsspielraum besteht (hier: Schutzblech für Fahrradsattel). Er könne sich jedoch erweitern, wenn das Design vom bereits bekannten Formenschatz einen größeren – als zur Begründung der Eigenart erforderlichen – Abstand halte. Dies sei im entschiedenen Fall jedoch nicht zu bejahen gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Gestaltungsspielraum und Musterdichte bei eingetragenen Designsveröffentlicht am 8. August 2014
OLG Frankfurt a.M., Teilurteil vom 26.06.2014, Az. 6 U 17/13
§ 2 GeschmMG 2004, § 38 GeschmMG 2004Das OLG Frankfurt hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Möbelgriff der Beklagten die Rechte des Klägers an einem eingetragenen Design verletzte. Dazu stellte das Gericht zunächst fest, dass für Möbelgriffe ein weiter Gestaltungsspielraum bestehe, da dem Gestalter technisch wenige Grenzen auferlägen. Durch die hohe Musterdichte durch bereits vorhandene Gestaltungen in diesem Bereich könne die Gestaltungsfreiheit jedoch eingeengt sein, da unter den verschiedenen Designs nur geringe Abstände vorhanden seien. Vorliegend wurde eine Verletzung des Klagemusters bejaht. Zum Volltext der Entscheidung: