Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Hamm: Wettbewerbsrechtliche Abmahnung bei nur unzureichendem Eigenumsatz und einer nur zögerlichen Rechtsverfolgung ist rechtsmissbräuchlichveröffentlicht am 15. Mai 2009
OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2009, Az. 4 U 211/08
§ 8 Abs. 4 UWGNach § 8 Abs. 4 UWG liegt ein deutlicher Fall von Rechtsmissbräuchlichkeit vor, wenn unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs vorwiegend dazu dient, gegen den zuwider Handelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Das OLG Hamm hat nun entschieden, dass für die Rechtsmissbräuchlichkeit eines Abmahnverhaltens spreche, wenn stets der gleiche Wettbewerbsverstoß mit einem formelhaften Abmahnschreiben (Musterschreiben) abgemahnt werde, der Umsatz des Abmahners eher bescheiden sei (der Jahresumsatz belief sich auf 2.400,00 EUR, während die ausgesprochenen 13 Abmahnungen einen „Umsatz“ von 9.331,53 EUR ergaben), sich die Geschäftskreise der Parteien nur geringfügig überschneiden und – zur Krönung – zwischen dem abmahnenden Unternehmen und seinem Prozessbevollmächtigten ein Verwandschaftsverhältnis näheren Grades vorliege. (mehr …)