Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- AG Bonn: Kostenpflichtige Eintragung in ein Internet-Branchenverzeichnis auf Grund eines „Cold Call“ ist unzulässigveröffentlicht am 10. Juli 2015
AG Bonn, Urteil vom 23.06.2015, Az. 109 C 348/14
§ 823 Abs. 1 BGB, § 242 BGB; § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWGDas AG Bonn hat entschieden, dass ein sog. „Cold Call“, ein Werbeanruf ohne vorherige Einwilligung des Angerufenen, nicht zu einem kostenpflichtigen Eintrag in ein Internet-Branchenverzeichnis führt. Vorliegend stehe dem Angerufenen – unabhängig von der Frage eines gültigen Vertrages – zumindest ein von dem Bestehen der klägerischen Forderung abhängiger, gegenläufiger eigener Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe aus § 823 Abs. 1 BGB zu, da durch den rechtswidrigen Anruf eine Verletzung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes vorliege. Zum Volltext der Entscheidung: