Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamburg: Architekt, der seine Leistung auf „MyHammer“ zu billig anbietet, handelt wettbewerbswidrigveröffentlicht am 8. September 2011
OLG Hamburg, Urteil vom 27.10.2010, Az. 5 U 178/08
§§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG; AIHonO; HOAIDas OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Architekt, der auf der Internetseite „my-hammer.de“ (Portal für handwerkliche Dienstleistungen) ein Angebot abgibt, welches ein Drittel unter dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindeshonorar liegt, wettbewerbswidrig handelt. Die Vorschriften über Mindestpreise in der Honorarverordnung für Architekten seien Vorschriften, denen eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zukommt. Sie sollen einen ruinösen Preiswettbewerb zwischen Architekten und Ingenieuren verhindern und gleiche rechtliche Voraussetzungen für die auf dem fraglichen Markt tätigen Wettbewerber schaffen. Dass andere Wettbewerber ebenfalls zu niedrige Angebote abgegeben hätten, rechtfertige nicht das wettbewerbswidrige Verhalten des Beklagten. Vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 29.10.2009, Az. 13 U 86/09 (hier). Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Celle: Bei my-hammer.de dürfen die gesetzlichen Gebührenvorgaben nicht unterschritten werdenveröffentlicht am 19. November 2009
OLG Celle, Urteil vom 29.10.2009, Az. 13 U 86/09
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 4 HOAIDas OLG Celle hat, wie die Wettbewerbszentrale jetzt vermeldet, einem Planungsbüro im Wege eines Anerkenntnisurteils untersagt, die Mindestsätze der HOAI auf der Internetplattform „www.my-hammer.de“ zu unterschreiten. Gegenstand des Verfahrens war die Erstellung von Plänen für einen Bauantrag inklusive der Statik für den Anbau an ein freistehendes Haus. Der Beklagte hatte auf diese Anfrage ein Angebot in Höhe von 1.140,00 EUR abgegeben, und zwar mit dem Hinweis „anrechenbare Kosten unter den Mindestsätzen der jeweiligen Tabelle, ansonsten Honorarermittlung nach HOAI oder Aufwand„. In dem Plausibilitätsgutachten eines Sachverständigen wurde zugunsten des Beklagten von anrechenbaren Kosten von lediglich 50.000,00 EUR ausgegangen. Daraus ergab sich unter Zugrundelegung der Honorarzone III für die zu beauftragenden Leistungsphasen 1 bis 4 ein Honoraranspruch von 1.857,11 EUR brutto, wobei in diesem Betrag die Tragwerksplanung noch nicht berücksichtigt wurde. Da der Beklagte ein niedrigeres Angebot abgegeben hat, hat die Wettbewerbszentrale wegen der Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI eine Abmahnung ausgesprochen. (mehr …)