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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. März 2016

    LG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2015, Az. 38 O 82/15
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 9 b UWG a.F.

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass hinsichtlich der Gestaltung einer Sportschuhsohle keine Ansprüche wegen unlauterer Nachahmung aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz geltend gemacht werden können. Es bestehe hinsichtlich der Sohle keine wettbewerbliche Eigenart, welche auf die betriebliche Herkunft hinweise. Die angesprochenen Verkehrskreise würden einen Sportschuh im Ganzen wahrnehmen, der in der Regel Markenabzeichen trage. Eine abstrakte Betrachtung der Sohlenseitengestaltung unabhängig von üblichen Herkunftshinweisen erachtete das Gericht als unüblich und eher fernliegend. Abgesehen davon lasse sich im vorliegenden Fall eine Nachahmung auch nicht sicher feststellen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 28. Januar 2016

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.11.2015, Az. 2-03 O 184/15
    § 256 ZPO; § 3 UWG, § 8 UWG

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass bei der Beurteilung des Streitgegenstandes zweier Klagen nicht nur die Antragsformulierung ausschlaggebend ist. Vorliegend war eine negative Feststellungsklage erhoben worden, mit dem Antrag festzustellen, dass kein Anspruch auf Unterlassung besteht, ein bestimmtes Produkt zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen. Die Leistungsklage mit umgekehrten Parteien vor einem anderen Gericht war darauf gerichtet, es zu unterlassen, dasselbe Produkt im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit nachfolgender Ausstattung anzubieten, anbieten zu lassen, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen. Trotz der unterschiedlichen Formulierung der Anträge handele es sich jedoch um denselben Streitgegenstand, da derselbe Sachverhalt zu Grunde zu legen sei, nämlich die Verwendung bestimmter Etiketten für die streitgegenständlichen Produkte. Auf die Abgrenzung von „Bewerben“, „Anbieten“ und „Inverkehrbringen“ komme es dann nicht an. Da die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden könne, sei die negative Feststellungsklage unzulässig geworden und daher abzuweisen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 23. November 2015

    BGH, Urteil vom 19.11.2015, Az. I ZR 149/14
    § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 9 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Karnevalskostüm, welches Pippi Langstrumpf nachbildet, keine wettbewerbswidrige Nachahmung der gleichnamigen Romanfigur darstellt. Im Streitfall sei zwar erkennbar, dass eine Anlehnung an Pippi Langstrumpf bestehe, jedoch sei die Übereinstimmung zwischen den Merkmalen, die die Romanfigur der Pippi Langstrumpf ausmachten, und der Gestaltung des Kostüms so gering, dass keine Nachahmung vorliege. Zur Pressemitteilung Nr. 190/2015 hier.

  • veröffentlicht am 15. Oktober 2015

    VG Hamburg, Urteil vom 26.02.2015, Az. 20 K 2855/13
    § 19 Abs. 1 WegeG HA, § 19 Abs. 4 Nr. 3 WegeG HA; Art. 5 Abs 3 GG

    Das VG Hamburg hat entschieden, dass Kunst im öffentlichen Raum, welche öffentliches Eigentum in Anspruch nimmt (hier: Aufbringung von Bildern auf einem öffentlichen Platz, welche die Schatten von Sitzbänken darstellen sollen), nicht unter den Schutzbereich der Kunstfreiheit fällt. Für die Installation des Kunstwerks sei eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich, bei deren Erteilung eine Abwägung zwischen den Belangen des beantragenden Künstlers, den Belangen anderer Künstler und öffentlichen Belangen stattzufinden habe. Vorliegend sei die Erlaubnis rechtmäßig verweigert worden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Oktober 2015

    LG Hamburg, Urteil vom 25.06.2015, Az. 327 O 374/14
    § 3 UWG, § 4 Nr. 9 UWG, § 8 Abs. 1 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass für ein verschreibungspflichtiges Medikament (hier: Demenz-Pflaster) zwar durchaus eine wettbewerbliche Eigenart gegeben sein kann, jedoch an eine Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung hohe Anforderungen zu stellen seien. Vorliegend vertrieb die Beklagte eine ähnliches Pflaster, wie es die Klägerin zuvor viele Jahre allein in der BRD angeboten hatte. Das Gericht sah zwar die wettbewerbliche Eigenart des klägerischen Pflasters, kam aber zu dem Ergebnis, dass keine unlautere vermeidbare Herkunftstäuschung durch die Beklagte vorliege. Die Ähnlichkeit der Pflasters sei so erheblich nicht und außerdem werde ein verschreibungspflichtiges Produkt weder durch den Arzt noch durch den Patienten nach optischen Kriterien ausgewählt. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 20. August 2015

    BGH, Urteil vom 22.01.2015, Az. I ZR 107/13
    § 4 Nr. 9 Buchst. a und b UWG

    Der BGH hat entschieden, dass ein vormals patentrechtlich geschütztes Produkt, dessen Schutzzeitraum abgelaufen ist, wettbewerbliche Eigenart besitzen und dem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz unterfallen kann. Ob dies tatsächlich der Fall sei, sei allerdings nicht lediglich aus Sicht der Endabnehmer, sondern auch der Abnehmer auf anderen Vertriebsstufen zu beurteilen. Der wettbewerbliche Leistungsschutz beziehe sich des weiteren lediglich auf Gestaltungen, die nicht technisch zwingend vorgegeben sind. Merkmale, die dem freien Stand der Technik angehörten, dürften auch bei Gefahr einer Herkunftstäuschung übernommen werden, sofern der Nachahmer alles unternimmt, um z.B. durch Kennzeichnungen eine solche Täuschung zu vermeiden. Gebe es allerdings zu der Notwendigkeit einer identischen Nachahmung eines Produkts andere, technisch gleichwertige Lösungen, sei der Wettbewerber gehalten, auf diese auszuweichen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 20. Juli 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.06.2015, Az. 6 U 73/14
    § 4 Nr. 9 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine (Damen-)Handtasche auch dann wettbewerbsrechtlich vor Nachahmungen geschützt sein kann, wenn sich die erforderliche Eigenart lediglich aus einer Kombination von vorbekannten Merkmalen mit einer bestimmten Art der Faltbarkeit ergibt. Durch eine große Bekanntheit könne die Eigenart der Handtasche zudem gesteigert sein. Eine Nachahmung in sämtlichen prägenden Merkmalen könne dann – auch wenn keine Herkunftstäuschung vorliege – eine Unlauterkeit begründen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. Juni 2015

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.05.2015, Az. 11 U 104/14
    Art. 10 GVV; § 7 UrhG, § 97 UrhG; § 4 Nr. 9 UWG; § 139 ZPO

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein als Geschmacksmuster eingetragenes farbiges Stoffmuster nicht in unlauterer Weise nachgeahmt wird, wenn zwar das Muster, jedoch nicht die Farbe von einem Mitbewerber übernommen wird. Die Verwendung anderer Farben könne zu einem abweichenden Gesamteindruck führen, wodurch eine Verletzung des Geschmacksmusters nicht gegeben sei. Für einen Anspruch wegen wettbewerbswidriger Nachahmung fehle es vorliegend an einer vermeidbaren Herkunftstäuschung. Ob überhaupt wettbewerbliche Eigenart gegeben sei, sei darüber hinaus zweifelhaft. Zum Volltext der Entscheidung:


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  • veröffentlicht am 23. Juni 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 20.02.2015, Az. 6 U 131/14
    § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, § 23 S. 1 UrhG, § 97 Abs. 2 UrhG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass Urnen, welche mittels einer Airbrush-Mischtechnik mit Motiven versehen werden (z.B. Landschaft mit Hirsch), als Werke der angewandten Kunst dem Urheberrechtsschutz unterliegen. Bei nachgeahmten Motiven, welche sich als unfreie Bearbeitungen darstellen, bestehen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. April 2015

    BGH, Urteil vom 23.10.2014, Az. I ZR 133/13
    § 3 UWG, § 4 Nr. 9 lit. a UWG, § 4 Nr. 9 lit. b UWG, § 8 Abs. 1 S.2 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass allein die Präsentation des Produkts (hier: Keksstangen) auf einer internationalen, ausschließlich dem Fachpublikum zugänglichen Messe noch nicht dazu führt, dass das entsprechende Produkt gegenüber inländischen Verbrauchern beworben, angeboten, vertrieben oder in den Verkehr gebracht wird. Eine Erstbegehungsgefahr könne nicht mit einem allgemeinen Erfahrungssatz begründet werden, wegen der Präsentation eines Produkts oder einer Produktverpackung auf einer Messe im Inland sei auch von einem bevorstehenden Anbieten, Vertreiben und sonstigen Inverkehrbringen im Inland auszugehen. Diese Betrachtungsweise wird dem Umstand nicht gerecht, dass es verschiedene Formen von Messen und der Präsentation von Produkten auf Messen gebe. Auch im Hinblick auf die Frage, ob ein Vertrieb im Inland gegenüber dem allgemeinen Verkehr drohe, könne nicht von einem Erfahrungssatz ausgegangen werden, dass ein Aussteller sein Produkt immer auch am Ausstellungsort vertreiben werde. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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