Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Düsseldorf: Eine bloß nachschaffende Leistungsübernahme ist kein Wettbewerbsverstoß – Zur Gestaltung von Sektflaschenveröffentlicht am 27. Mai 2014
LG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014, Az. 14c O 112/13
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 9 lit. a oder lit. b UWG; § 14 Abs. 5 MarkenGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass bei der sehr ähnlich gehaltenen Gestaltung einer Sektflasche zu einem bereits vorhandenen und markenrechtlich geschützten Produkt nur dann von einer unlauteren Rufausbeutung oder einer Herkunftstäuschung ausgegangen werden kann, wenn es sich um eine fast identische Nachahmung handelt. Vorliegend sei jedoch die Flaschengestaltung nicht auf diese Weise nachgeahmt worden, sondern die Beklagte habe ihr Produkt lediglich auf eine Weise ähnlich gestaltet, die als nachschaffende Leistungsübernahme zu qualifizieren sei. Eine solche sei nicht unlauter. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Für bestimmte Damenschuh-Modelle kann ein wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz bestehenveröffentlicht am 21. Mai 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.04.2014, Az. 6 U 276/12
§ 4 Nr. 9 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass für Schuhe ein wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz bestehen kann, wenn sich das jeweilige Modell aus der Masse vergleichbarer Produkte heraushebt. Vorliegend wurde dies für Damenpumps mit Plateausohle und einer stubsnasenförmigen Schuhspitze bejaht. Ein solches Modell besitze wettbewerbliche Eigenart und es liege bei fast identischer Übernahme der Merkmale eine Herkunftstäuschung vor. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Zu den Erfordernissen eines designrechtlichen Schutzes für ein Reifenprofilveröffentlicht am 14. Mai 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.03.2014, Az. 6 U 254/12
§ 1 aF GeschmMG; § 4 Nr. 9 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein bestimmtes Reifenprofil dem designrechtlichen (früher: geschmacksmusterrechtlichen) Schutz unterfallen und auch wettbewerbsrechtlich vor Nachahmungen geschützt sein kann. Dafür müsse das Profil einen Grad an Eigentümlichkeit bzw. besonders charakteristische Merkmale aufweisen, denen eine schöpferische Tätigkeit zu Grunde liege, die über das Durchschnittskönnen eines Mustergestalters mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets hinausgehe. Im vorliegenden Falle sei dies zu verneinen gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Unlautere Nachahmung von Schokoriegel-Verpackungen – Zur Übernahme von Gestaltungsmerkmalenveröffentlicht am 27. März 2014
OLG Köln, Urteil vom 20.12.2013, Az. 6 U 85/13
§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 9 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass die Übernahme von Gestaltungsmerkmalen einer Schokoriegel-Verpackung eine unlautere Nachahmung darstellen kann. Vorliegend hatte die Beklagte zwei Schokoriegel auf einer Süßwarenmesse präsentiert, die in Gestaltung und Verpackung den bekannten Riegeln „Bounty“ und „Snickers“ ähnlich waren. Das Gericht prüfte hinsichtlich beider Beanstandungen die Erscheinungsbilder und Gestaltungsmerkmale und kam zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich des „Bounty“-Riegels keine unlautere Nachahmung vorliege, da ausreichende Abweichungen vorhanden seien. Hinsichtlich der „Snickers“-Nachahmung bejahte das Gericht jedoch einen Verstoß. Auf Grund der wirtschaftlichen Bedeutung der Klageprodukte wurde der Streitwert auf 1 Million Euro festgelegt. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: „Knoppers“ vs. „Knuss“ – Die unlautere Nachahmung eines Produktsveröffentlicht am 13. Januar 2014
OLG Köln, Urteil vom 16.08.2013, Az. 6 U 13/13
§ 4 Nr. 9 lit.b UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass der Vertrieb einer Waffelschnitte unter dem Namen „Knuss“, deren Aufmachung dem seit langen bekannten Produkt „Knoppers“ auffallend ähnelt, wegen einer unlauteren Rufausbeutung des bekannten Produkts zu untersagen ist. Die angegriffene Aufmachung der Antragsgegnerin lehne sich an die Gesamtanmutung der „Knoppers“-Produktverpackung in einer Weise an, die über eine bloße Übernahme der gestalterischen Grundidee hinausgehe und deshalb beim Verbraucher zu der unzutreffenden Vermutung einer Verbindung der Unternehmen führe. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Für eine unangemessene Rufausnutzung genügt die geringfügige Nachahmung einer Verpackung nichtveröffentlicht am 7. Oktober 2013
OLG Köln, Urteil vom 26.07.2013, Az. 6 U 28/13
§ 4 Nr. 9 b) UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass die Nachahmung einer Süßwaren-Verpackung nicht zwangsläufig eine unlautere Rufausnutzung darstellt. Stellt die jüngere Verpackung nur eine geringfügige Annährung an die vorher bestehende dar, genüge dies nicht für die Annahme der Unlauterkeit. Vorliegend sei dieselbe Grundidee auf sehr unterschiedliche Art und Weise umgesetzt worden. Zudem sei auf beiden Verpackungen eine deutliche Herstellerkennzeichung vorhanden, so dass auch eine Herkunftstäuschung nicht in Betracht komme. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Bei nachgeahmten Süßwaren kann eine unlautere Herkunftstäuschung vorliegenveröffentlicht am 2. Oktober 2013
OLG Köln, Urteil vom 28.06.2013, Az. 6 U 183/12
§4 Nr. 9 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass die fast identische Nachahmung einer Süßigkeit (hier: mit Schokolade überzogene Keksstangen) und deren Verpackung eine unlautere Herkunftstäuschung darstellen kann. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn der Verkehr darin das Originalprodukt wiederzuerkennen meine, auch wenn er sich an die originale Hersteller- oder Produktbezeichnung nicht erinnern könne oder wenn er die Verwendung einer Zweitmarke nicht ausschließen könne. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Gestaltung einer bekannten Handtasche unterliegt dem Nachahmungsschutzveröffentlicht am 25. Juli 2013
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.06.2013, Az. 6 U 27/13
§ 4 Nr. 9 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Damenhandtasche, die seit vielen Jahren mit großem Erfolg vertrieben wird, aus dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes gegen Nachahmungen geschützt ist. Bei hinreichender Ähnlichkeit liege eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung vor. Die Original-Tasche genieße einen überragend hohen Bekanntheitsgrad und verfüge über einen entsprechend guten Ruf. Die Gestaltung der Tasche der Antragsgegnerin komme dem Original so nahe, dass es über das bloße Erwecken von Assoziationen hinausgehe. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: Nachahmung eines Hoheitszeichens kann nicht als Marke eingetragen werden / Schweizer Kreuzveröffentlicht am 23. Juli 2013
BPatG, Beschluss vom 08.05.2013, Az. 29 W (pat) 509/13
§ 8 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 S. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass ein Symbol, welches eine hohe Ähnlichkeit mit dem Schweizer Staatswappen aufweise (weißes Kreuz auf schwarzem Grund im abgerundeten Rechteck), nicht als Bildmarke eingetragen werden kann. Staatswappen und andere hoheitliche Zeichen sowie Nachahmungen derselben seien von einer Markeneintragung ausgeschlossen, um zu verhindern, dass öffentliche Hoheitszeichen für geschäftliche Zwecke ausgenutzt oder gar missbraucht würden. Dass das streitgegenständliche Zeichen in Schwarz-Weiß angemeldet wurde (Schweizer Kreuz = weißes Kreuz auf roten Grund), helfe der Anmelderin nicht, da eine Anmeldung in Schwarz-Weiß jegliche anderen Farbkombinationen mit umfasse. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: „Gute Laune Drops“ vs. „Gute Laune Brause-Taler“ – Ansprüche auf Unterlassung ergeben sich nur aus Markenrecht, nicht aus Wettbewerbsrechtveröffentlicht am 25. Juni 2013
OLG Köln, Urteil vom 10.08.2012, Az. 6 U 17/12
§ 4 Nr. 9 a UWG; § 23 Nr. 2 MarkenGDas OLG Köln hat entschieden, dass der Inhaber der Wort-/Bildmarke „Gute Laune Drops“ gegen den Vertrieb von „Gute Laune Brause-Talern“ in ähnlicher Aufmachung Ansprüche aus Unterlassung geltend machen kann. Diese ergäben sich allerdings aus dem Markenrecht und nicht, wie auch beantragt, aus dem Wettbewerbsrecht. Eine unlautere Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung könne nicht festgestellt werden. Da gegen die verletzte Marke zwischenzeitlich ein Löschungsverfahren anhängig sei, bliebe abzuwarten, ob die daraus bestätigten Ansprüche bestehen bleiben könnten. Zum Volltext der Entscheidung: