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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 28.08.2009, Az. 6 U 225/08
    §§ 2; 24; 97 Abs. 1 S. 1 UrhG, §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 9 a) und b) UWG

    Das OLG Köln vertritt die Rechtsauffassung, dass ein Urheberrechtsschutz nur hinsichtlich einer konkreten Ausgestaltung des jeweiligen Werks (hier: einer elektronischen Lernhilfe) in Anspruch genommen werden kann. Für die Lernhilfen der Klägerin wurde ein urheberrechtlicher Schutz als Werke der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG oder als Darstellungen wissenschaftlicher Art im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 abgelehnt. Im konkreten Fall stellten sich die angegriffenen Kontrollgeräte als freie Benutzung (§ 24 UrhG) dar. Die Funktionsweise der Geräte, welche die Beklagte für ihre Geräte übernommen habe, sei dagegen nicht schutzfähig. Im Übrigen wurde auch ein wettbewerbsrechtlicher Schutz wegen Nachahmung abgelehnt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2009, Az. 37 O 41/09
    §§ 2, 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Düsseldorf hat in dieser einstweiligen Verfügung den Antragsgegner verpflichtet, den Vertrieb von urheberrechtlich geschützten Möbelstücken, welche als Werke angewandter Kunst geschützt waren, zu unterlassen. Von Interesse ist der Beschluss deshalb, weil das Möbelstück nicht nur, wie häufig gefordert, merkmalsmäßig umschrieben, sondern offensichtlich bildlich wiedergegeben wurde und die Merkmale lediglich ergänzende Funktion besaßen („… untersagt,  im Rahmen geschäftlicher Handlungen das nachstehend wiedergegebene Möbelstück  …  mit den folgenden Merkmalen – elliptische Form des Korpus, …„). Zu der Frage, wann ein Möbelstück als Werk angewandter Kunst einzustufen ist, hat das LG Hamburg entschieden (Link: LG Hamburg). (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 16.06.2009, Az. 33 O 374/08
    §§ 280 BGB; 101a, 69a, 97 UrhG; 14 MarkenG; 17, 18, 3, 4, 8 UWG

    Nach dieser Entscheidung des LG Köln kann die Nachahmung einer Website nur unter strengen Voraussetzungen verfolgt werden. Eine bloße optische Ähnlichkeit ist dafür nicht ausreichend. Die Klägerin war Betreiberin eines sozialen Internet-Netzwerks in den USA. Zunächst richtete sich dieses nur an Studenten der Harvard-Universität, wurde dann auf die gesamte USA und Kanada ausgeweitet und schließlich Anfang 2008 in einer deutschsprachigen Ausgabe auf den deutschen Markt gebracht. Die Beklagte betrieb seit 2005 mehrere soziale Netzwerke in Deutschland. Die Klägerin warf ihr vor, die optische Gestaltung („look & feel“) in Aufbau und Schriftbild sowie die Funktionalitäten von ihrer Plattform übernommen zu haben (Täuschung über die Herkunft, Ausnutzung der Wertschätzung des Originals) und darüber hinaus unberechtigt den PHP-Quellcode verwendet zu haben. Die Kölner Richter folgten dieser Auffassung nicht.

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  • veröffentlicht am 24. März 2009

    Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 27.08.2008, Az. 5 U 38/07
    §§ 1, 3, 13 Abs. 6 UWG a.F., 287 ZPO

    Das Hanseatische Oberlandesgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, in welcher Höhe Schadensersatz und Lizenzgebühren zu entrichten sind, wenn mit Nachahmungen von Dessous, hier einem Büstenhalter und einem String-Tanga Modell, gehandelt wird und auf der Produktverpackung ein Bild des Originals abgedruckt ist. Die Richter wiesen dabei in der Urteilsbegründung „aus eigenem Wissen“ (!) darauf hin, dass beim Erwerb von Damenunterwäsche die äußere Gestaltung des Produkts von sehr großer Bedeutung ist. Von dem erzielten Gewinn der Beklagten sei dann auch lediglich der Anteil herauszugeben, der darauf beruhe, dass die Nachahmungen ein dem Original ähnliches Erscheinungsbild hätten. Je ähnlicher die Nachahmung dem Original sei, desto höher sei dieser Anteil anzusetzen. Vorliegend schätzten die Richter den fraglichen Anteil auf 60% des Gesamtgewinns. Für die Benutzung des klägerischen Originalbüstenhalters auf der Verpackung der Beklagten seien weiterhin fiktive Lizenzgebühren zu entrichten.  Diese schätzte das Gericht auf 1% des mit dem BH erzielten Bruttoumsatzes. Dabei wurde die erhebliche Schadenersatzverpflichtung für den Vertrieb der Nachahmungen selbst mit einberechnet.

    Das Urteil ist mit Nichtannahmebeschluss des BGH vom 21.01.2010, Az. I ZR 155/08 rechtskräftig.

  • veröffentlicht am 23. März 2009

    LG München I, Urteil vom 03.12.2008 , Az. 21 O 23120/00
    § 97 UrhG

    Das LG München I hat in diesem Fall entschieden, dass es für eine Urheberrechtsverletzung einer bewussten Übernahme eines fremden Werkes nicht bedarf. Im entschiedenen Fall ging es um ein Plagiat des Gitarrensolos im Song „Still got the Blues“ (1990), welches laut Behauptung des Klägers aus dessen Werk „Nordrach“ (1974) entnommen worden sei. Dieses Werk sei allerdings nie auf Tonträger erhältlich gewesen und nur auf Live-Konzerten und einmal im Radio zu hören gewesen. Trotzdem entschieden die Richter auf Grund der frappierenden Ähnlichkeit der Gitarrensoli, dass eine Urheberrechtsverletzung vorläge. Sie konnten weder ausschließen, dass der Beklagte das Werk des Klägers gehört habe noch dass er sich das Stück über einen Zeitraum von 16 Jahren merken konnte. Was das Gericht dem Kläger nicht zusprechen konnte, war ein Unterlassungsanspruch, denn der Kläger hatte ebenfalls die Führung als Mitkomponist bei der GEMA gefordert – entweder der Kläger solle die Verbreitung des Plagiats unterbinden oder an dessen Verwertung partizipieren wollen, beides ginge jedenfalls nicht (JavaScript-Link: Pressemitteilung).

  • veröffentlicht am 19. November 2008

    Die Auswüchse und Folgen der Markenpiraterie auf die Gesamtwirtschaft sind bekanntlich erheblich. Der Verbraucher scheint hiervon indessen ungerührt zu bleiben. Wie Marcus von Landenberg im Wirtschaftsmagazin brand eins berichtet, geben 28 % der europäischen Konsumenten an, schon einmal einen gefälschten Markenartikel gekauft zu haben, 61 % waren sich darüber im Klaren, dass das Material der gefälschten Ware gesundheitsschädlich sein könnte und 74 % gaben an, dass bei der Herstellung und dem Verkauf der Nachahmungen kriminielle Banden beteiligt seien. (Quelle: brand eins, 10. Jahrgang, Heft 11, November 2008, S. 14).

  • veröffentlicht am 28. Juli 2008

    OLG Hamburg, Beschluss vom 07.11.2007, Az. 3 W 196/07
    § 3 ZPO, § 12 Abs. 4 UWG

    Das OLG Hamburg ist der Rechtsansicht, dass der Streitwert einer Unterlassungsklage wegen fehlender Widerrufsbelehrung mit 5.000,00 EUR angemessen bewertet ist. Ein Kriterium für diese Entscheidung war die Größe des in Rede stehenden Marktes (Computer & Zubehör), die es unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass eine fehlerhafte oder fehlende Widerrufsbelehrung des Gegners zu größeren Umsatzeinbußen führt. Eine niedrigere Bemessung des Streitwerts hielt das OLG Hamburg jedoch zur Abschreckung unerwünschter Nachahmer nicht für angemessen, da es bei Nichtahndung solcher Verstöße eine zunehmende Nachlässigkeit hinsichtlich des Verbraucherschutzes fürchtete.

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