Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Ravensburg: 10.000 EUR Streitwert für unberechtigte Nutzung eines Stadtplanausschnittsveröffentlicht am 15. Oktober 2009
AG Ravensburg, Urteil vom 07.07.2009, Az. 5 C 471/09
§§ 15, 16, 19 a, 97 Abs. 1 UrhG, § 3 ZPODas AG Ravensburg hat entschieden, dass die unberechtigte Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Stadtplanausschnittes einen Streitwert von 10.000,00 EUR rechtfertigt. Grund hierfür sei u.a. die große Nachahmungsgefahr in Form eines verbreiteten leichtfertigen Umgangs mit den Urheberrechten anderer. Die zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung noch nicht rechtskräftige Entscheidung liegt uns nicht im Volltext vor. Gleichwohl sollte einer pauschalen Übertragung dieser Rechtsansicht auf vermeintlich gleich gelagerte Fälle mit Vorsicht begegnet werden. Insbesondere darf nach deutschem Recht der Einzelne (noch) nicht als Abschreckungsexempel für die Allgemeinheit herangezogen und zu diesem Zweck ein Streitwert besonders hoch angesetzt werden (Links: OLG Schleswig, andere Auffassung: KG Berlin, OLG Hamburg). Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Roger Gabor.
- OLG Schleswig: Bei unaufgeforderter Zusendung von Werbe-E-Mails gilt ein Streitwert von 4.500,00 EURveröffentlicht am 9. Februar 2009
OLG Schleswig, Beschluss vom 05.01.2009, Az. 1 W 57/08
§ 3 ZPODas OLG Schleswig hat nach einer jüngst vom Land Schleswig-Holstein veröffentlichten Entscheidung entschieden, dass sich der Streitwert bei Zusendung unerwünschter (Werbe-) E-Mails auf 4.500,00 EUR bemessen kann, wenn die Umstände des Einzelfalls dies gebieten. Hierbei wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass „nicht nur die Belästigung im Einzelfall durch das notwendige Durchlesen, Sortieren und ggf. Löschen der E-mails, sondern auch die Breitenwirkung und das häufige Erscheinen solcher Zusendungen, die in ihrer Gesamtheit das Ausmaß der Belästigung erst bestimmen, zu berücksichtigen“ seien. Auf Grund der erheblichen Nachahmungsgefahr sei ein Abschreckungseffekt zu berücksichtigen. Im konkreten Fall war berücksichtigt worden, dass der Antragsteller nicht nur durch die E-mail, sondern auch durch die anschließende Nachricht per SMS auf seinem Handy belästigt wurde. Letztere wertete der Senat als besonders schwerwiegend: „E-mails können gesammelt und dann zu beliebiger Zeit gelesen werden, während SMS den Empfänger sofort und in jeglicher Situation erreichen“. Der Senat hielt daher den von dem Antragsteller angegebenen Wert von 4.500,00 EUR für das einmalige Zusenden einer E-mail und die dadurch ausgelöste SMS-Nachricht für angemessen. Im einstweiligen Verfügungsverfahren waren indes nur 3.000,00 EUR anzusetzen, da das einstweilige Verfügungsverfahren, weil es sich um eine Leistungsverfügung handelt, die aber dennoch nicht die volle Wirkung eines Hauptsacheverfahrens erreicht, mit 2/3 des Hauptsachewertes bemessen wurde.
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