Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Für bestimmte Damenschuh-Modelle kann ein wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz bestehenveröffentlicht am 21. Mai 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.04.2014, Az. 6 U 276/12
§ 4 Nr. 9 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass für Schuhe ein wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz bestehen kann, wenn sich das jeweilige Modell aus der Masse vergleichbarer Produkte heraushebt. Vorliegend wurde dies für Damenpumps mit Plateausohle und einer stubsnasenförmigen Schuhspitze bejaht. Ein solches Modell besitze wettbewerbliche Eigenart und es liege bei fast identischer Übernahme der Merkmale eine Herkunftstäuschung vor. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Bei nachgeahmten Süßwaren kann eine unlautere Herkunftstäuschung vorliegenveröffentlicht am 2. Oktober 2013
OLG Köln, Urteil vom 28.06.2013, Az. 6 U 183/12
§4 Nr. 9 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass die fast identische Nachahmung einer Süßigkeit (hier: mit Schokolade überzogene Keksstangen) und deren Verpackung eine unlautere Herkunftstäuschung darstellen kann. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn der Verkehr darin das Originalprodukt wiederzuerkennen meine, auch wenn er sich an die originale Hersteller- oder Produktbezeichnung nicht erinnern könne oder wenn er die Verwendung einer Zweitmarke nicht ausschließen könne. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Wort-/Bildmarke „Unser Schiff“ wird nicht durch Werbung mit „Mein Schiff“ verletztveröffentlicht am 8. Juli 2011
OLG Hamm, Urteil vom 07.04.2011, Az. I-4 U 1/11
§§ 14 Abs. 5 i.V.m. 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; 4 Nr. 9, 5 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke „Unser Schiff“ eines Kreuzfahrtvermittlers nicht durch einen Kreuzfahrtveranstalter verletzt wird, der sein erstes eigenes Kreuzfahrtschiff „Mein Schiff“ getauft hat und entsprechend damit wirbt. Es habe keine eine Verwechslungsgefahr begründende Werbung gegeben, da schon die Kennzeichnungskraft der Marke „Unser Schiff“ sehr gering und in Ansehung der erbrachten Dienstleistungen nahezu rein beschreibend sei. Eine originelle Grafik als Bildbestandteil könne nicht dafür sorgen, dass mit dem Wortbestandteil freihaltebedürftige Angaben geschützt seien. Auch ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz komme nicht in Betracht, ebenso wie eine Rufausbeutung. Zum Volltext der Entscheidung: