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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. Januar 2013

    OLG Schleswig, Urteil vom 21.12.2012, Az. 3 U 22/12
    § 323 BGB, § 326 Abs. 5 BGB, § 437 Nr. 2 BGB, § 440 BGB

    Das OLG Schleswig hat entschieden, dass dem Käufer eines 17 Jahre alten Mercedes-Benz die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten (hier: Rücktritt) verwehrt bleibt, wenn er vorhandene Mängel selbst beseitigt. Die bisherige Rechtsprechung sah dies nur für den Fall vor, dass der Verkäufer (!) die Mängel bereits beseitigt hatte. Zur Pressemitteilung 01/2013: (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Oktober 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG München, Urteil vom 12.01.2012, Az. 222 C 7196/11 – rechtskräftig
    § 439 BGB

    Das AG München hat entschieden, dass bei Lieferung einer mangelhaften Kaufsache dem Verkäufer immer zunächst eine Möglichkeit zur Nacherfüllung (im Wege der Reparatur oder Lieferung einer mangelfreien Sache) gegeben werden muss, bevor ein Rücktritt erklärt werden kann. Dies gelte auch, wenn es sich um Sommerreifen für einen Wagen handele, der vom Erwerber der Sommerreifen zwischenzeitlich verkauft wurde. Dadurch würde nicht unzumutbar, zunächst in angemessener Frist Nacherfüllung zu verlangen. welche der Verkäufer vorliegend auch angeboten habe. Das Gericht lehnte die Forderung des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises demgemäß ab.

  • veröffentlicht am 5. Oktober 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hagen, Urteil vom 29.07.2011, Az. 2 O 50/10
    § 439 BGB

    Das LG Hagen hat entschieden, dass der Käufer eines mangelhaften Pkws nicht an die gewählte Art der Nacherfüllung gebunden ist, wenn diese fehlschlägt. Vorliegend habe der Käufer sich nach Ansicht des Verkäufers durch Zustimmung zu einem Reparaturversuch zunächst für eine Mangelbehebung (Mangel war ein massiv erhöhter Ölverbrauch durch einen Motorschaden) durch eine Reparatur entschieden. Daran sei der Käufer dann auch gebunden. Nach Fehlschlag des Reparaturversuchs müsse er eine Nachbesserung durch Austausch des Motors akzeptieren. Diese Auffassung teilte das Gericht nicht. Zwar sei der Käufer zunächst an eine getroffene Wahl gebunden, dies gelte aber dann nicht mehr, wenn die gewählte Art der Nacherfüllung fehlschlage. In einem solchen Fall könne der Käufer wieder auf die andere Art der Nacherfüllung übergehen. Bei gravierenden Mängeln könne sich der Verkäufer auch grundsätzlich nicht auf die Einrede berufen, dass die Neulieferung unverhältnismäßige Kosten verursache. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 7. April 2011

    BGH, Urteil vom 09.03.2011, Az. VIII ZR 266/09
    §§ 323 Abs. 5 Satz 2, 363, 434, 437, 440 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass bei einem trotz Nachbesserungsversuch erneut auftretendem Mangel (hier: Motorstörung bei einem Pkw) der Käufer nicht nachweisen muss, dass dieser auf derselben Ursache wie der zuerst aufgetretene Mangel beruht. Er müsse lediglich nachweisen, dass der Mangel noch vorhanden sei. Anders sei dies nur, wenn das erneute Auftreten des Mangelsymptoms möglicherweise auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach deren erneuter Übernahme durch den Käufer beruhe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. September 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG München vom 24.02.2010, AZ 233 C 30299/09
    §§ 437 Nr. 2; 440 BGB

    Das AG München hat entschieden, dass ein Käufer erst dann vom Kaufvertrag zurücktreten darf, wenn er dem Verkäufer die Möglichkeit eingeräumt hat, die mangelbehaftete Sache nachzubessern. Im November 2008 bestellte der spätere Kläger bei einem Computerhersteller einen Laptop. Als er ihn geliefert bekam, stellte er einige Mängel fest. Das Soundsystem war zu leise und mit Nebengeräuschen behaftet. Die Leistung des Akkus war zu gering. Als der Kunde diese Mängel anzeigte, wurde er aufgefordert, eine installierte Diagnose zu starten und sich anschließend mit dem Ergebnis wieder zu melden. Der Kunde teilte mit, dass jetzt noch weitere Mängel aufgetreten seien. So sei der interne Lautsprecher ausgefallen, die WLAN-Karte funktioniere nicht. (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Februar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Köln, Urteil vom 28.01.2010, Az. 137 C 436/09
    §§ 323 Abs. 1; 440 S. 1; 474 Abs. 1, Abs. 2 BGB; Art. 3 Abs. 3 EU-RL
    1999/44 (EG)

    Das AG Köln hat entschieden, dass ein Verbraucher von einem Kaufvertrag bei Vorliegen eines Mangels an der Ware sofort zurücktreten kann, also ohne vorheriges Nacherfüllungsverlangen. Dabei sah sich das Gericht auf Grund des Umsetzungsangebotes gemäß Artikel 249 Abs. 3 EG-Vertrag und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Artikel 10 EG-Vertrag gehalten (vgl. BGH MDR 2009, 248), § 323 Abs. 1 BGB einschränkend bzw. § 474 Abs. 2 BGB erweiternd dahin auszulegen, dass beim Verbrauchsgüterkauf der Verbraucher vor Rücktritt wegen vertragswidrig gelieferter Ware seinem Vertragspartner keineswegs zuvor erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben müsse. (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Januar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Celle, Urteil vom 10.12.2009, Az. 11 U 32/09
    §§ 437 Nr. 2, 440 BGB

    Das OLG Celle hat entschieden, dass der Ort für eine Nachbesserung nicht zwangsläufig der Ort ist, an dem sich die Kaufsache aktuell befindet. Das Landgericht hatte zuvor noch statuiert, dass Erfüllungsort der Nacherfüllung derjenige Ort sei, wo die Kaufsache sich gemäß ihrer Zweckbestimmung befinde. Im streitigen Fall hatte der Käufer einen Pkw erworben und forderte auf Grund diverser Mängel Nachbesserung vom Verkäufer. Dieser verlangte, dass der Käufer das Fahrzeug dafür zu ihm bringe. Der Käufer weigerte sich und trat vom Kaufvertrag zurück. Das Gericht war mit dem Käufer der Auffassung, dass dieser das Fahrzeug nicht zum Verkäufer verbringen müsse, sondern dass Erfüllungsort der Nacherfüllung der Wohnsitz des Käufers sei. Sei im Kaufvertrag kein Ort für die Durchführung der Nacherfüllung bestimmt und sei auch bei Vertragsschluss klar gewesen, dass das Fahrzeug sich bestimmungsgemäß beim Käufer befinden würde, sei dessen Wohnsitz maßgeblich. Diese Entscheidung stütze sich auch auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Aus dem Urteil des OLG Celle kann darüber hinaus indirekt geschlussfolgert werden, dass bei einer Verbringung des Fahrzeugs durch den Käufer z.B. ins Ausland (Ferienwohnung) trotzdem der Wohnsitz des Käufers entscheidend sein müsste, dass also die Nachbesserungsverpflichtung des Verkäufers nicht an jedem beliebigen Ort zu erbringen sei.

  • veröffentlicht am 18. November 2008

    BGH, Urteil vom 08.01.2008, Az. X ZR 97/05
    §§ 269, 439, 635 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass die Nachbesserung einer Sache auf Grund eines Gewährleistungsanspruchs bei Vorliegen eines Mangels im Zweifel an dem Ort durchzuführen ist, an dem die Sache sich vertragsgemäß befindet. Liegen anderweitige Absprachen der beteiligten Parteien vor, sind diese im Bestreitensfall dem Gericht nachzuweisen. Sowohl die Kosten der Nachbesserung als auch die Transportkosten sind vom gewährleistungspflichtigen Unternehmer zu tragen.

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