Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Bei der Angabe „TÜV neu“ darf der Autokäufer sich auf die Verkehrssicherheit verlassenveröffentlicht am 17. Juni 2015
BGH, Urteil vom 15.04.2015, Az. VIII ZR 80/14
§ 440 BGBDer BGH hat entschieden, dass die Angabe „TÜV neu“ eines Gebrauchtwagenverkäufers zu einem sofortigen Rücktrittsrecht des Käufers führt, wenn der erworbene Wagen nicht verkehrssicher ist. Eine Nacherfüllung sei dem Käufer in einem solchen Fall nicht zumutbar. Zur Pressemitteilung Nr. 58/2015:
- BGH: Zur Frage des Ersatzes von Aus- und Einbaukosten im Fall der Sachmängelhaftung zwischen Unternehmernveröffentlicht am 27. Juni 2014
BGH, Urteil vom 02.04.2014, Az. VIII ZR 46/13
§ 437 BGB, § 440 BGB, § 280 BGB, § 281 BGB, § 283 BGBDer BGH hat entschieden, dass im Falle eines Kaufvertrags zwischen Unternehmern im Rahmen der Sachmängelhaftung Aus- und Einbaukosten, die dem Käufer im Rahmen der Nacherfüllung gegenüber dem Endkunden entstehen, nicht vom Lieferanten zu erstatten sind. Anders als beim Verbrauchsgüterkauf seien die Aus- und Einbaukosten nicht vom Anspruch auf Nacherfüllung umfasst. Zur Pressemitteilung Nr. 58/2014:
- OLG Jena: AGB-Klausel, die Nacherfüllung bei Lieferung von Werken gemäß §§ 631 ff. BGB auf kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche beschränkt, ist unwirksamveröffentlicht am 25. November 2013
OLG Jena, Urteil vom 29.08.2013, Az. 1 U 194/13
§ 307 BGB, § 636 BGB, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWGDas Thüringer Oberlandesgericht hat entschieden, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf und die Montage von fabrikneuen Ladenausstattungen nicht auf die kaufrechtlichen Regelungen zur Nacherfüllung verwiesen werden darf. Diese seien unwirksam, weil auch Werkvertragsrecht zur Anwendung kommen könne. (mehr …)
- BGH: Zu den Voraussetzungen eines Rücktritts beim Kauf eines „Montagsautos“veröffentlicht am 13. März 2013
BGH, Urteil vom 23.01.2013, Az. VIII ZR 140/12
§ 440 S. 1 Alt. 3 BGBDer BGH hat entschieden, dass die Aussage eines Käufers, bei dem erworbenen Kfz handele es sich um ein so genanntes „Montagsauto“ nicht ohne Weiteres eine Berechtigung zum Rücktritt vom Kaufvertrag auslöst. Es sei im Einzelfall auch beim Auftreten von mehreren verschiedenen Mängeln in kurzer Zeit im Einzelfall festzustellen, ob eine Nacherfüllung im Wege der Mängelbeseitigung/Reparatur tatsächlich unzumutbar sei. Dies beurteile sich danach, ob der bisherige Geschehensablauf aus Sicht eines verständigen Käufers die Befürchtung rechtfertige, es handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft sei. Im entschiedenen Fall sei nicht von einem „Montagsauto“ auszugehen, da es sich hauptsächlich um Bagatellprobleme gehandelt habe. Zum Text der Pressemitteilung Nr. 11/2013:
- AG München: Kein sofortiger Rücktritt bei Lieferung einer mangelhaften Sache möglichveröffentlicht am 26. Oktober 2012
AG München, Urteil vom 12.01.2012, Az. 222 C 7196/11 – rechtskräftig
§ 439 BGBDas AG München hat entschieden, dass bei Lieferung einer mangelhaften Kaufsache dem Verkäufer immer zunächst eine Möglichkeit zur Nacherfüllung (im Wege der Reparatur oder Lieferung einer mangelfreien Sache) gegeben werden muss, bevor ein Rücktritt erklärt werden kann. Dies gelte auch, wenn es sich um Sommerreifen für einen Wagen handele, der vom Erwerber der Sommerreifen zwischenzeitlich verkauft wurde. Dadurch würde nicht unzumutbar, zunächst in angemessener Frist Nacherfüllung zu verlangen. welche der Verkäufer vorliegend auch angeboten habe. Das Gericht lehnte die Forderung des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises demgemäß ab.
- BGH: Gewährleistungsrecht – Kosten für Abtransport und Ausbau sind bei der Nacherfüllung zwischen Unternehmern nicht enthaltenveröffentlicht am 19. Oktober 2012
BGH, Urteil vom 17.10.2012, Az. VIII ZR 226/11
§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGBDer BGH hat entschieden, dass eine der Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf entsprechende Auslegung des kaufrechtlichen Nacherfüllungsanspruchs nicht für einen Kaufvertrag zwischen Unternehmern gilt. Im Verhältnis Unternehmer/Verbraucher seien nach dieser Vorschrift bei der Nachlieferung einer mangelfreien Sache auch die Kosten für den Ausbau und Abtransport der mangelbehafteten Sache zu ersetzen (s. Urteil des BGH hier). Im Verhältnis zwischen zwei Unternehmern sei dies bei einer Nacherfüllung in Form der „Lieferung einer mangelfreien Sache“ nicht erfasst. Zur Pressemitteilung Nr. 175/2012 :
- LG Stuttgart: Vor Kaufrücktritt eines Verbrauchers ist das Abwarten, nicht jedoch das Setzen einer Frist erforderlichveröffentlicht am 30. Mai 2012
LG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2012, Az. 13 S 160/11
§ 437 BGB, § 439 BGB; Art. 3 Abs. 5 2. Spiegelstrich der Verbrauchsgüterrichtlinie (EU RL 1999/44)Das LG Stuttgart hat entschieden, dass der Käufer einer mangelhaften Sache, wenn er Verbraucher ist, vor dem Rücktritt erfolglos die Nacherfüllung verlangt und eine angemessene Frist abgewartet haben muss. Das Setzen einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung sei entgegen dem Gesetzeswortlauf des Bürgerlichen Gesetzbuches jedoch nicht erforderlich. Dies ergebe sich aus der richtlinienkonformen Auslegung der EU-Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: „Lieferung einer mangelfreien Sache“ im Rahmen der Gewährleistung erfasst auch den Ausbau und Abtransport der mangelhaften Sacheveröffentlicht am 2. März 2012
BGH, Urteil vom 21.12.2011, Az. VIII ZR 70/08
§ 439 Abs. 1, Abs. 3 BGBDer BGH hat – nach Vorlagebeschluss an den EuGH (hier) – nunmehr entschieden, dass in einem Gewährleistungsfall, in dem der Kunde Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache hat, darin auch der Ausbau und Abtransport der mangelhaften Sache enthalten ist. Sei die Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache (hier: Bodenfliesen) die einzige Form der Abhilfe – etwa weil eine Reparatur nicht möglich ist – könne der Verkäufer diese auch nicht wegen unverhältnismäßiger Kosten für Ausbau und Abtransport ablehnen. Jedoch könne der Verkäufer hinsichtlich der Kostenerstattung den Käufer auf einen angemessenen Betrag verweisen, der den Wert der Kaufsache und die Bedeutung des Mangels berücksichtige sowie die Rechte des Käufers nicht aushöhle. Auszug aus dem Urteil:
- AG Blomberg: AGB-Klausel, die Leasingnehmer Reparaturen am Fahrzeug untersagt, ist unwirksamveröffentlicht am 3. November 2011
AG Blomberg, Urteil vom 20.04.2011, Az. 4 C 324/10
§ 281 Abs. 1 BGB, § 307 BGBDas AG Blomberg hat entschieden, dass eine Klausel in den AGB eines Leasinggebers für Pkw unwirksam ist, die besagt, dass der Leasingnehmer in dem Fall, in dem das Fahrzeug nicht in einem bestimmten Zustand [verkehrs- und betriebssicher, fahrbereit, frei von Schäden] zurückgegeben werde, die Kosten übernehmen müsse, die erforderlich seien, um das Fahrzeug in einen ordnungsgemäßen und fahrbereiten Zustand versetzen zu lassen. Eine solche Bestimmung erachtete das Gericht als nicht vereinbar mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Bestimmung, von der die Klausel abweiche. Denn das Gesetz sehe vor, dass für einen Schadensersatzanspruch dem Beklagten erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder nach Erfüllung zu bestimmen gewesen sei, wenn eine fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbracht werde. Stattdessen habe die Klägerin jedoch sogleich ein Schadensgutachten in Auftrag gegeben. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Hagen: Käufer kann Art der Nacherfüllung bei Fehlschlag neu wählen / Lieferung eines neuen Pkwveröffentlicht am 5. Oktober 2011
LG Hagen, Urteil vom 29.07.2011, Az. 2 O 50/10
§ 439 BGBDas LG Hagen hat entschieden, dass der Käufer eines mangelhaften Pkws nicht an die gewählte Art der Nacherfüllung gebunden ist, wenn diese fehlschlägt. Vorliegend habe der Käufer sich nach Ansicht des Verkäufers durch Zustimmung zu einem Reparaturversuch zunächst für eine Mangelbehebung (Mangel war ein massiv erhöhter Ölverbrauch durch einen Motorschaden) durch eine Reparatur entschieden. Daran sei der Käufer dann auch gebunden. Nach Fehlschlag des Reparaturversuchs müsse er eine Nachbesserung durch Austausch des Motors akzeptieren. Diese Auffassung teilte das Gericht nicht. Zwar sei der Käufer zunächst an eine getroffene Wahl gebunden, dies gelte aber dann nicht mehr, wenn die gewählte Art der Nacherfüllung fehlschlage. In einem solchen Fall könne der Käufer wieder auf die andere Art der Nacherfüllung übergehen. Bei gravierenden Mängeln könne sich der Verkäufer auch grundsätzlich nicht auf die Einrede berufen, dass die Neulieferung unverhältnismäßige Kosten verursache. Zum Volltext der Entscheidung:
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