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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. Mai 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Urteil vom 17.04.2008 (Erste Kammer), Az. C-404/06
    §§ 439, 346, 100 BGB; Art. 3, 5 und 8 der EU-Richtlinie 1999/44/EG vom 25.05.1999

    Der Europäische Gerichtshof hat am 17.04.2008 entschieden, dass bei Ersatzlieferung einer neuen Sache während der Gewährleistungszeit für die mangelhafte Sache kein Wertersatz für die Zeit der Nutzung geltend gemacht werden kann. Der EuGH entschied, dass nach der EURichtlinie für Verbrauchsgüter der Verkäufer für jede Vertragswidrigkeit zum Zeitpunkt der Lieferung seiner Ware haftbar sei und aus diesem Grund sowohl Reparatur als auch Ersatzlieferung für den Kunden unentgeltlich erfolgen müsse. Durch Verlangen einer Abnutzungsgebühr würde gerade die Unentgeltlichkeit dieser Gewährleistungshandlung umgangen.

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