Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Zur Zulässigkeit des Weiterverkaufs eines Computerprogramms durch Weitergabe des Produktschlüsselsveröffentlicht am 6. November 2015
BGH, Urteil vom 19.03.2015, Az. I ZR 4/14
§ 524 ZPO; § 69 Nr. 3 S. 2 UrhG, § 69d Abs. 1 UrhG; Art. 13 Abs. 2 EGV 207/2009Der BGH hat entschieden, dass eine Programmkopie eines Computerprogramms vom Erwerber weiter veräußert werden darf, wenn ihm das Nutzungsrecht für die gesamte Zeit der Funktionsfähigkeit des Computerprogramms eingeräumt wurde. Durch diese Rechteeinräumung liege eine Veräußerung vor, die zur Erschöpfung führe. Die Weiterveräußerung der Software könne sowohl durch die Weitergabe eines die Programmkopie enthaltenden Datenträgers als auch durch Bekanntgabe eines zum Herunterladen des Programms erforderlichen Produktschlüssels erfolgen. Im letzteren Fall müsse der Vorerwerber seine Kopien des Programms zum Zeitpunkt der Veräußerung unbrauchbar machen, da anderenfalls eine Vervielfältigung des Nacherwerbers durch Download nicht zulässig sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Der Weiterverkauf einzelner Software-Lizenzen aus einer Volumenlizenz ist rechtmäßig – UsedSoft IIIveröffentlicht am 2. Juli 2015
BGH, Urteil vom 11.12.2014, Az. I ZR 8/13
§ 69 Nr. 3 S. 2 UrhG, § 69d Abs. 1 UrhGDer BGH hat entschieden, dass der Weiterverkauf einzelner Software-Lizenzen, die ursprünglich zu einer sog. Volumenlizenz gehörten, rechtmäßig ist. Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts des ursprünglichen Rechtsinhabers sei mit Erstverkauf / Erteilung der Volumenlizenz eingetreten. Daher sei eine Zustimmung des ursprünglichen Rechtsinhabers zu einer Nutzung durch den Nacherwerber nicht notwendig. Der spätere Erwerber könne sich allerdings nur dann auf die Erschöpfung berufen, wenn der Ersterwerber die entsprechend veräußerten Kopien des Computerprogramms für sich selbst unbrauchbar gemacht habe. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Verkauf gebrauchter Software ist grundsätzlich zulässigveröffentlicht am 22. Juli 2013
BGH, Urteil vom 17.07.2013, Az. I ZR 129/08 – UsedSoft II
§ 69 c Nr. 1 UrhG, § 69 d Abs. 1 UrhG
Der BGH hat nach Vorabentscheidung des EuGH (hier) entschieden, dass der Vertrieb „gebrauchter“ Softwarelizenzen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Dazu müsse das Verbreitungsrecht des Urhebers erschöpft sein. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Ersterwerber ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht erworben habe und nach Verkauf der Software seine eigene Programmkopie zerstöre. Zur Pressemitteilung Nr. 126/13: