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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 20. Januar 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.04.2013, Az. 23 U 50/12 – rechtskräftig
    § 2 UKlaG, § 242 BGB, § 307 Abs. 1 BGB, Art. 52 Abs. 1 EG-RL 64/2007

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass Banken-AGB keine Klauseln enthalten dürfen, die ein pauschaliertes Entgelt für Reklamationen, Nachfragen oder Nachforschungen im Zusammenhang mit Überweisungen vorsehen oder ein pauschales Entgelt für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung bzw. einer Nichtabnahmeentschädigung bei (Teil-) Nichtabnahme eines Kredites vorsehen. In solchen Klauseln läge, so der Senat, eine unangemessene Benachteiligung von Privatverbrauchern, da das Bepreisen von Arbeiten einer Bank regelmäßig unzulässig sei, wenn, wie hier, dadurch ein Entgelt für vertraglich geschuldete Nebenleistungen (Auskunft gemäß § 242 BGB) oder die Erfüllung von Pflichten zur Vermeidung von sekundären vertraglichen Schadensersatzansprüchen erhoben werde (es stehe allein im Interesse der Bank, zu berechnen, welche zusätzlichen Geldforderungen ihr im Hinblick auf ein gewährtes Darlehen zustünden). Die Revision gegen dieses Urteil vor dem BGH wurde zurückgenommen (BGH, Beschluss vom 14.01.2014, Az. XI ZR 180/13), so dass das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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