Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BPatG: Die Wortfolge „5 weg oder Geld zurück“ ist für Leistungen aus dem Bereich der Nachhilfe freihaltebedürftigveröffentlicht am 26. November 2013
BPatG, Beschluss vom 31.10.2013, Az. 27 W (pat) 58/12
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass der Anmeldung der Wortmarke „5 weg oder Geld zurück“ für Waren und Dienstleistungen wie u.a. Durchführung von Nachhilfekursen, Druckerei-Erzeugnissen oder Schreibwaren das Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses entgegen steht. Der angesprochene Verkehr werde die Wortfolge lediglich als werblich beschreibende Qualitätsangabe verstehen und nicht als Herkunftsnachweis. Solche zur Beschreibung geeigneten Zeichen oder Angaben müssten für jedermann frei verwendbar bleiben. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Essen: „TÜV-geprüfte Nachhilfe“ ist irreführende Werbung, auch wenn eine Zertifizierung durch den TÜV durchgeführt wurdeveröffentlicht am 10. August 2011
LG Essen, Urteil vom 11.11.2009, Az. 44 O 96/09
§§ 3, 5 UWGDas LG Essen hat entschieden, dass es irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn ein Veranstalter von Nachhilfestunden damit wirbt, dass die gebotene Nachhilfe „TÜV-geprüft“ ist. Dies sei auch dann der Fall, wenn der Veranstalter eine Zertifizierung nach DIN vom TÜV erhalten habe. Tatsächlich habe der TÜV lediglich nur das Unternehmen und dessen Unternehmensabläufe untersucht, welche die Vorgaben im Rahmen eines Qualitätsmanagementsystems erfüllen müssten. Der angesprochene Verkehr würde jedoch annehmen, dass die Überprüfung nicht auf das Unternehmen, sondern auf die Qualität der Dienstleistung „Nachhilfe“ bezogen sei. Zum Volltext der Entscheidung: