Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG München: Zum Gesundheitsbezug von Maßnahmen mit ästhetischer Zielsetzungveröffentlicht am 12. Februar 2016
OLG München, Urteil vom 14.01.2016, Az. 29 U 2609/15
§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 8 UWGDas OLG München hat entschieden, dass gesundheitsbezogene Werbung – und damit die strengen Anforderungen an solche Werbemaßnahmen – nicht nur vorliegt, wenn das Ziel einer Behandlung gesundheitsbezogen ist, sondern auch bei ästhetischen Zielen, wenn durch die Behandlung in die körperliche Integrität eingegriffen wird. Vorliegend ging es um eine Methode, die durch die Anwendung von Kälte „hartnäckige Fettpolster gezielt und nachhaltig“ reduzieren sollte. Da hier ein zwar ästhetisches Ergebnis (Schlankheit) durch einen körperlichen Eingriff (Zerstörung von Fettzellen) erreicht werden sollte, sei der Gesundheitsbezug gegeben. Die Wirksamkeit der beworbenen Methode sei jedoch nicht hinreichend wissenschaftlich nachgewiesen, so dass die Werbung irreführend sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- KG Berlin: Werbung mit gesundheits- und krankheitsbezogenen Angabenveröffentlicht am 11. Februar 2016
KG Berlin, Urteil vom 22.07.2015, Az. 5 U 46/14
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F.; § 11 Abs. 1 LFGB, § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 – 3 LFGB a.F.; Art. 7 EUV 1169/2011; EGV 1924/2006Das KG Berlin hat in diesem umfangreichen Urteil eine ganze Reihe von gesundheits- und krankheitsbezogenen Angaben in Bezug auf ein Nahrungsergänzungsmittel „DarmAktiv“ als unzulässig erklärt. Unter anderem betraf dies Angaben wie „Verwandeln Sie Ihren Körper in eine Fettverbrennungsmaschine!“, „Schützen Sie sich gegen tägliche Gifte und Belastungen“ oder „Bengalischer Pfeffer wärmt sanft die Darmschleimhaut und optimiert die Nährstoffverwertung“. Mehr als 60 Aussagen wurden untersagt, weil sie unzulässig die Linderung von Krankheitserscheinungen versprachen oder gesundheitsbezogene Angaben tätigten, ohne dass diese entweder zugelassen oder nachgewiesen waren. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- KG Berlin: Unzulässige Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels mit Wirkung gegen Frühjahrsmüdigkeitveröffentlicht am 29. Januar 2016
KG Berlin, Urteil vom 10.07.2015, Az. 5 U 24/15
Art. 10 Abs. 1 EGV 1924/2006; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F., § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWGDas KG Berlin hat entschieden, dass die Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels mit „das Beste gegen Frühjahrsmüdigkeit“ u.a. eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellt, welche zu unterlassen ist. Es handele sich nicht lediglich um Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden, sondern es würden auf bestimmte zu fördernde Funktionen des Körpers Bezug genommen. Ohne wissenschaftliche Nachweise für diese Wirkungen oder Zulassung durch die Health Claims Verordnung sei eine solche Werbung unzulässig. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- AG Düsseldorf: Zur notwendigen Darlegung einer Rechtekette bei Unterlassungsansprüchen in Bezug auf urheberrechtlich geschützte Werkeveröffentlicht am 29. Oktober 2014
AG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.2014, Az. 57 C 425/14
§ 97 UrhG
Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass Unterlassungsansprüche wegen Verletzung urheberrechtlich geschützter Werke nicht geltend gemacht werden können, wenn die Rechteübertragungskette vom Urheber zum Rechteinhaber nicht lückenlos nachgewiesen werden kann, und zwar auch in Bezug auf bestimmte Nutzungsformen (hier: öffentliche Zugänglichmachung). Zum Volltext der Entscheidung: - LG Bonn: Einmalige Postwurfsendung trotz „Keine-Werbung“-Aufkleber bewirkt nicht automatisch einen Anspruch auf Unterlassung gegen das beworbene Unternehmenveröffentlicht am 23. Mai 2014
LG Bonn, Urteil vom 15.01.2014, Az. 5 S 7/13
§ 1004 BGB, § 903 BGB, § 823 Abs. 1 BGB
Das LG Bonn hat entschieden, dass ein Aufkleber auf dem Briefkasten mit der Aufschrift „Keine Werbung“ grundsätzlich bewirkt, dass der Besitzer einen Unterlassungsanspruch gegen den Werbenden erhält, sofern der Aufkleber missachtet wird. Er müsse jedoch beweisen, dass der Werbende auch tatsächlich Störer sei, d.h. den Einwurf von Werbematerial veranlasst habe. Bei nur einmaligen Prospekteinwurf sei nicht im Wege des Anscheinsbeweises davon auszugehen, dass dem Beworbenen der Einwurf zuzurechnen sei. Zum Volltext der Entscheidung: - EuG: Zum Nachweis der ernsthaften Benutzung einer Gemeinschaftsmarkeveröffentlicht am 3. Februar 2014
EuG, Urteil vom 28.11.2013, Az. T-34/12
Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009, Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009Das EuG hat entschieden, dass Benutzungsnachweise für eine ältere Marke, die auf Verlangen des Anmelders einer neuen Marke vorgelegt werden, umfassend zu prüfen sind. Das HABM könne Nachweise wie Exportrechnungen in Länder außerhalb der Union nicht mit der knappen Begründung, dass „natürlich“ nur Rechnungen an in der Union ansässige Parteien berücksichtigt werden müssten, zurückweisen. In diesem Fall liege eine Begründungsmangel vor, da keine Stellung dazu genommen werde, warum die vorgelegten Rechnungen nicht geeignet seien, eine Benutzung der Marke zu belegen. Zum Volltext der Entscheidung:
- VG Ansbach: Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht setzt Einhaltung der vorgeschriebenen Form vorausveröffentlicht am 25. Oktober 2013
VG Ansbach, Urteil vom 19.09.2013, Az. AN 6 K 12.00037
§ 6 Abs. 1 und Abs.2 RdFunkGebStVtr BY (gültig bis 31.12.2012)Das VG Ansbach hat entschieden, dass die formalen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht § 6 Abs. 2 RGebStV streng einzuhalten sind. Danach hat der Antragsteller den/die entsprechenden Bescheid(e) im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen. Vorliegend scheiterte die – offensichtlich etwas querulatorisch veranlagte Klägerin – an den formalen Voraussetzungen, da sie die relevanten Belege per Fax übersandte und die Übersendung per Post nicht nachweisen konnte. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- KG Berlin: Bei Drittunterwerfung muss Ernsthaftigkeit nachgewiesen werdenveröffentlicht am 18. September 2013
KG Berlin, Urteil vom 19.02.2013, Az. 5 U 56/11
§ 3 Abs. 1 UWG, § 7 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 12 UWGDas KG Berlin hat entschieden, dass bei Inanspruchnahme wegen einer Wettbewerbsverletzung eine gegenüber einem Dritten bereits abgegebene Unterlassungserklärung (Drittunterwerfung) nur dann die Wiederholungsgefahr beseitigt, wenn deren Ernsthaftigkeit nachgewiesen wird. Darüber hinaus müssten auch alle in der neuerlichen Abmahnung enthaltenen Punkte abgedeckt sein. Zweifel an der Ernsthaftigkeit bestünden dann, wenn der ausgewählte Drittgläubiger nicht im selben Geschäftsbereich wie der Unterlassungsschuldner tätig ist und in der Vergangenheit auch keine Intentionen gezeigt hat, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen oder zu verhindern. Zitat:
- LG Hamburg: Gibt der Rechtsanwalt eine Unterlassungserklärung für seinen Mandanten ab, ohne eine Vollmacht vorlegen zu können, ist die Unterlassungserklärung unwirksamveröffentlicht am 28. Juni 2013
LG Hamburg, Beschluss vom 17.04.2013, Az. 310 O 133/13
§ 164 Abs. 2 BGB, § 174 BGB, § 180 S. 1 und 2 BGBDas LG Hamburg hat entschieden, dass eine durch einen Rechtsanwalt abgegebene Unterlassungserklärung unwirksam ist, wenn der Rechtsanwalt auf Anforderung der Gegenseite seine Vollmacht nicht nachweist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Düsseldorf: Gesundheitsbezogene Angaben ohne wissenschaftlichen Nachweis sind bei der Werbung für Lebensmittel nicht erlaubtveröffentlicht am 23. Mai 2013
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2013, Az. I-20 U 222/11
§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGBDas OLG Düsseldorf stellt auch in dieser Entscheidung klar, dass für Lebensmittel (hier: „Schönheitsdrink“) nicht mit gesundheitsbezogenen Angaben geworben werden darf, wenn die dargestellten Eigenschaften nicht wissenschaftlich nachgewiesen sind. Dies gelte sowohl für eigene Angaben des Werbenden als auch für von ihm vorgestellte „Erfahrungsberichte“ von Kunden. Einen wissenschaftlich fundierten Wirksamkeitsnachweis erst im Gerichtsverfahren mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens erbringen zu wollen, sei ebenfalls nicht zulässig. Dadurch könnten Werbende dazu verleitet werden, zunächst „auf gut Glück“ zu werben und abzuwarten, ob sie verklagt würden. Der Nachweis für eine gesundheitsbezogene Angabe müsse daher stets erbracht sein, bevor dafür bzw. damit geworben werde. Zum Volltext der Entscheidung: