Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Düsseldorf: Gesundheitsbezogene Angaben von Lebensmitteln müssen wissenschaftlich beweisbar seinveröffentlicht am 17. Dezember 2009
LG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2009, Az. 12 O 328/09
§§ 3, 4 Nr. 11, 5 Abs. 1 UWG
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass bestimmte nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel dem wissenschaftlichen Beweis zugänglich sein müssen, anderenfalls eine Irreführung vorliege. Der Wettbewerber, der eine solche Irreführung mittels einstweiliger Verfügung unterbinden wolle, habe dagegen lediglich glaubhaft zu machen, dass eine gesundheitsbezogene Angabe im geschäftlichen Verkehr getätigt worden sei. Eine solche Glaubhaftmachung sei durch Vorlage von Ausdrucken der Internetseiten des Antragsgegners anzunehmen, aus denen die Verwendung der Aussagen hervorgehe. Zugleich hat das Landgericht untermauert, dass der Begriff der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit a) der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health Claims Verordnung) weit zu fassen sei. Auch Aussagen wie „Erhöht die Ausdauer und Leistung“ und „verkürzt die Regenerationszeit“ fielen demnach unter den Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe.
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