Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- KG Berlin: Die Verfügung, einen bestimmten Namen in der Domain einer Internetseite nicht zu verwenden, wird nicht verletzt, wenn die Internetseite nur noch einen Hinweis auf die Umbenennung und einen Link enthältveröffentlicht am 24. April 2013
KG Berlin, Beschluss vom 26.02.2013, Az. 5 W 16/13
§ 890 Abs. 1 S. 1 ZPODas KG Berlin hat entschieden, dass kein Verstoß gegen eine Unterlassungsverfügung bezüglich eines Domainnamens vorliegt, wenn der Internetauftritt zwar noch besteht, jedoch lediglich einen Hinweis auf die erzwungene Umbenennung und einen Link auf eine neue Internetseite enthält. Die Reichweite des Unterlassungstitels sei durch Auslegung zu ermitteln. Vorliegend sei dem Unterlassungsschuldner lediglich eine Benutzung des Namens „für die Werbung für die Vermittlung von Hunden nach Deutschland und für Aufrufe zu Spenden für Hundeasyle“ untersagt worden. Die o.g. Benutzungsform falle damit nicht unter das Unterlassungsgebot. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Karlsruhe: Kanzleibezeichnung „… & Associates“ erst ab einer Gesamtzahl von drei Rechtsanwälten/innen zulässigveröffentlicht am 23. Oktober 2012
OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.2012, Az. 6 U 146/10
§ 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3 UWGDas OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die Kanzleibezeichnung „… & Associates“ eine Irreführung über die geschäftlichen Verhältnisse der Kanzlei bewirke, da der durchschnittlich informierte und situationsadäquat aufmerksame Rechtssuchende durch den Zusatz „& Associates“ annehme, dass in der betreffenden Kanzlei neben der Inhaberin selbst noch mindestens zwei weitere Berufsträger tätig seien. Der Zusatz „& Associates“ sei zwar in englischer Sprache gehalten; der durchschnittliche Adressat sei dieser Sprache jedoch so weit mächtig, dass er die Endungsform als Pluralform des Substantivs erkenne und deshalb darauf schließe, dass neben der in der Kanzleibezeichnung genannten Inhaberin (die Rechtsanwältin war) mehrere Berufsträger dauerhaft tätig seien.
- OLG Frankfurt a.M.: Darf sich ein privater Energieversorger „Stadtwerke“ nennen?veröffentlicht am 6. August 2012
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.11.2011, Az. 6 U 277/10
§ 5 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Firmenbestandteil „Stadtwerke“ bei einem privaten Energieversorger grundsätzlich zu einer Irreführung des Verkehrs führen kann, da dieser den Eindruck vermittelt erhält, dass es sich um ein kommunales Unternehmen handelt. Im vorliegenden Verfahren wurde ein Wettbewerbsverstoß jedoch ausgeschlossen, da das fragliche Unternehmen 1. bereits seit 35 Jahren privat sei, 2. das Unternehmen sich nur auf dem Gebiet der fraglichen Gemeinde betätige und 3. auf die Zugehörigkeit zu einem privaten Konzern in der Werbung „Stadtwerke X – ein Unternehmen der …„ hingewiesen werde. Unter diesen Voraussetzungen könne nur ein sehr kleiner, wettbewerbsrechtlich nicht relevanter Teil der Verkehrskreise auf ein Energieversorgungsunternehmen in kommunaler Hand schließt. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - OLG Frankfurt a.M.: Die Geschäftsbezeichnung „Café Merci“ verletzt nicht die bekannte Schokoladen-Markeveröffentlicht am 26. Juli 2012
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 23.05.2012, Az. 6 W 36/12
§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Benennung eines Cafés als „Café Merci“ nicht die Rechte der Inhaberin der bekannten Schokoladenmarke „Merci“ veletzt. Eine unlautere Rufausbeutung könne nur dann vorliegen, wenn der angesprochene Verkehr eine gedankliche Verbindung von dem Café zu der Schokolade herstelle. Dies sei jedoch vorliegend nicht nachgewiesen. Die Antragsgegnerin biete auch keine mit dem Zeichen „Cafe Merci“ gekennzeichneten Waren an, sondern nutze das Zeichen „Cafe Merci“ lediglich zur Kennzeichnung ihrer Betriebsstätten, in denen sie in erster Linie eine Dienstleistung, nämlich die Bewirtung von Gästen, erbringe. Die dortige Speiseangebote stünden auch nicht mit den Schokoladenspezialitäten der Marke „Merci“ in Verbindung. Zum Volltext des Beschlusses:
- LG Düsseldorf: Eine Domain, die aus der Abkürzung eines Vereinsnamens besteht, kann die Namensrechte dieses Vereins verletzenveröffentlicht am 23. Juli 2012
LG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2011, Az. 38 O 136/10
§ 12 S. 2 BGB; § 4 MarkenG, § 14 MarkenG, § 5 MarkenG, § 15 MarkenGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Domain eines Hundezüchters, die aus den Anfangsbuchstaben eines Hundezüchtervereins („…-ev.com“) besteht, die Namensrechte des Vereins verletzt. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Verein im Rechtsverkehr auch üblicherweise nicht nur mit vollständigem Namen, sondern auch unter der Abkürzung auftrete. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Gerade bei längeren Vereins- oder Organisationsnamen sei dies auch üblich. Da der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, für den Kläger zu handeln und auf ihn zu beziehende Informationen im Internet zu veröffentlichen, sei er zur Verwendung der Domainkennung nicht befugt gewesen. Einen markenrechtlichen Verstoß erachtete das Gericht jedoch als zweifelhaft, da zwar der (vollständige) Vereinsname als Marke geschützt sei, jedoch weder Kläger noch Beklagter im geschäftlichen Verkehr gehandelt hätten. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - KG Berlin: Bezeichnung eines Vereins als „Institut“ ist irreführendveröffentlicht am 3. Mai 2012
KG Berlin, Beschluss vom 26.10.2011, Az. 25 W 23/11
§ 18 Abs 2 HGBDas KG Berlin hat entschieden, dass ein privater Verein in seinem Namen nicht das Wort „Institut“ führen darf, weil dies eine Irrreführung begründet. Dabei seien die Grundsätze des HGB für Firmennamen auf Vereine entsprechend anwendbar. Der verwendete Namensbestandteil „Institut“ sei geeignet, über wesentliche Verhältnisse des angemeldeten Vereins irre zu führen. Die Bezeichnung „Institut“ gebe schon für sich betrachtet Anlass zu der Vorstellung der angesprochenen Verkehrsteilnehmer, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Institution mit entsprechend geschultem Personal, nicht aber um eine private Vereinigung. „Institut“ sei nämlich nach allgemeiner Auffassung ein Begriff des deutschen Hochschulrechts. Private Vereinigungen dürften in ihrem Namen das Wort „Institut“ nur dann führen, wenn diesem eine Tätigkeitsbezeichnung hinzugefügt werde, die eindeutig klarstelle, dass es sich nicht um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende, wissenschaftlich arbeitende Einrichtung handele. Dies war vorliegend nicht gegeben. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Düsseldorf: Kein Namensschutz für Städte-Domains mit dem Zusatz „-info“veröffentlicht am 2. April 2012
LG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2012, Az. 34 O 16/01
§ 12 S. 2 BGBDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Registrierung einer Domain „www.namederstadt-info.de“ nicht gegen die Namensrechte der genannten Stadt verstößt. Durch den Gebrauch des Stadtnamens in Verbindung mit dem Zusatz „-info“ entstehe keine Zuordnungsverwirrung bei den angesprochenen Verkehrskreisen. Aus der genannten Adresse ergebe sich weder, dass die Seite von der Klägerin selbst betrieben werde, noch dass die Stadt dem Gebrauch ihres Namens durch die Beklagte zugestimmt habe. Zwar genieße auch eine Stadt Schutz ihrer Namensrechts, im Gegensatz zum Namensrecht natürlicher Personen sei dieses jedoch eingeschränkt auszulegen. Es sei nicht ersichtlich, warum gerade der Zusatz „info“ in Verbindung mit dem Stadtnamen so verstanden werden muss, dass die gesamte Domain der Stadt zuzuordnen sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG München: Kein Unterlassungsanspruch, wenn bei der Berichterstattung ein Pseudonym verwendet wird und dieses dem richtigen Namen einer anderen Person entsprichtveröffentlicht am 2. Dezember 2011
LG München I, Urteil vom 11.08.2010, Az. 9 O 21882/09
§ 823 BGB, § 1004 BGBDas LG München I hatte über einen heiklen Zufall in der Berichterstattung eines Magazins zu entscheiden. Das Magazin hatte über einen Bundeswehr-Soldaten in Afghanistan berichtet. Der Langzeitverpflichtete hatte unter tragischen Umständen durch Schüsse auf ein Fahrzeug eine Frau und zwei Kinder getötet. In dem Bericht erhielt der Soldat das Pseudonym „Ronny Fischer“, wobei ein Sternchenhinweis auf der gleichen Seite erläutert, dass der Name von der Redaktion geändert worden sei. Zufälligerweise existierte jedoch tatsächlich ein Bundeswehr-Soldat, der in dem gleichen Zeitraum, auf den sich der Pressebericht bezog, in Afghanistan stationiert war. Dieser Soldat befürchtete nun Repressalien im In- und Ausland. Er nahm das Magazin klageweise auf Unterlassung und Richtigstellung in Anspruch. Die Kammer lehnte die Klage jedoch ab. (mehr …)
- LG Düsseldorf: Anspruch auf Telefonbuch-Eintrag auch unter Geschäftsbezeichnungveröffentlicht am 17. November 2011
LG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2011, Az. 2a O 30/11
§ 45 m Abs. 1 TKGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Anspruch auf einen kostenlosen Eintrag in ein öffentliches Telefonverzeichnis gemäß § 45 m TKG sich auch auf eine selbst gewählte geschäftliche Bezeichnung erstreckt. Es komme nicht darauf an, dass Teilnehmer im Sinne des TKG der Verfügungskläger mit seinem bürgerlichen Namen sei und nicht ein „C. Kundendienstbüro“. Der Teilnehmer könne selbst festlegen, welche Angaben ihn identifizieren sollen. Gerade wegen der Identifizierung ist es notwendig, dass der Eintrag unter der geschäftlichen Bezeichnung erfolge, unter welcher der Teilnehemr Dritten auch im sonstigen geschäftlichen Leben gegenübertrete. Eine geschäftliche Bezeichnung sei auch von der Unentgeltlichkeit des Eintrags erfasst. Entgeltlich seien nur weitergehende Einträge wie z.B. Angaben über eine Internetseite, eine E-Mail-Adresse, geschäftliche Öffnungszeiten oder Nebenstellendurchwahlen sowie werbewirksame Hervorhebungen. All dies sei hier jedoch vom Verfügungskläger nicht gefordert worden. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Mit dem Erwerb eines Gebäudes oder Grundstücks kann das Recht verbunden sein, dieses Anwesen mit dem Namen eines früheren Eigentümers zu bezeichnenveröffentlicht am 7. Oktober 2011
BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az. I ZR 188/09
§ 12 BGBDer BGH hat entschieden, dass der Erwerb einer Immobilie auch das Recht zu deren Bewirtschaftung unter dem früheren Namen beinhalten kann. Im vorliegenden Fall ging es um eine Auseinandersetzung um die Bezeichnung „Landgut Borsig“. Zur Pressemitteilung Nr. 151/2011des BGH vom 29.09.2011: (mehr …)